Google haftet als mittelbare Störerin auf Unterlassung einer annonymen Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Google ist vorliegend als mittelbare… mehr