Sortenschutz/ Sortenschutzrecht

Schutz von Pfanzensorten

Leistungsfähige Pflanzensorten gehören zu den wichtigsten Produktionsmitteln in Landwirtschaft und Gartenbau. Die großartigen Leistungssteigerungen der deutschen Landwirtschaft und des Gartenbaus seit 50 Jahren wären ohne die Erfolge der Pflanzenzüchtung nicht denkbar gewesen. Das gilt für die Zunahme der Hektarerträge, für die Fortschritte in der Anbaueignung vieler Nutzpflanzenarten, verbesserter Qualität und für die höhere Widerstandsfähigkeit gegen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge.

Voraussetzungen des Sortenschutzes

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der  Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen.

Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen.

Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Inzuchtlinien zur Schaffung von Hybriden besondere Schutzwirkungen.

Seit 1997 fallen unter die Schutzwirkung auch im wesentlichen abgeleitete Sorten, d. h. Sorten, die aus einer geschützten Sorte abgeleitet sind und die, abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschiede, in den wesentlichen Merkmalen der Ursprungssorte entsprechen.

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Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Soweit möglich werden für die Beurteilung und genaue Beschreibung der Sorten Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, dass diese Merkmale einen wesentlichen gewerbsmäßigen Wert aufweisen.

Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt.

Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Bundessortenamt Hannover

In Deutschland ist das Bundessortenamt zuständig für die Erteilung von Sortenschutz und Sortenzulassung und unterstützt damit die vielfältigen Aktivitäten zur Förderung des Züchtungsfortschritts und der biologischen Vielfalt. Das Sortenschutzrecht schützt das geistige Eigentum an definierten Pflanzensorten und sichert so den Ertrag der züchterischen Arbeit durch Gewährung eines privaten Schutzrechtes. Sortenschutz kann für Sorten des gesamten Pflanzenbereichs – ausgenommen Mikroorganismen – beantragt werden.

Voraussetzung für das Inverkehrbringen und den gewerblichen Vertrieb von Saat- und Pflanzgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten, Rebe und Gemüsearten ist deren Zulassung. Diese gewährleistet Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau und schließlich auch dem Verbraucher die Versorgung mit hochwertigen Saat- und Pflanzgut.

Bei Sorten landwirtschaftlicher Arten werden für die Zulassung auch Wert gebende Eigenschaften wie Ertrag, Qualität, Gesundheit und Anbaueigenschaften geprüft. Informationen hierüber finden Sie in den “Beschreibenden Sortenlisten”, die beim Bundessortenamt in Hannover  online einsehen können. In ihnen werden alle in Deutschland und zum Teil in Europa zugelassenen Sorten in ihren wichtigsten Merkmalen beschrieben und geben somit wichtige Hinweise insbesondere für den Saat- und Pflanzgutverbraucher und die Offizialberatung, aber auch für alle, die sich in Beruf, Schule, Studium oder privat mit Sorten der wichtigsten Pflanzenarten beschäftigen.

Auch das Amtsblatt des Bundessortenamtes, dem “Blatt für Sortenwesen” kann online eingesehen werden.

Das gemeinschaftliche Sortenamt/ EU-Sortenamt

In Europa ist das gemeinschaftliche Sortenamt für den EU-Sortenschutz zuständig. Durch Gemeinschaftsverordnung wurde eine Regelung zum gemeinschaftlichen Sortenschutzes eingeführt. Besonderer Zweck dieser Regelung ist die Erteilung von gemeinschaftsweit geltenden gewerblichen Schutzrechten für Pflanzensorten. Das CPVO besteht aus zwei Abteilungen (der Technischen Abteilung und der Finanz- und Verwaltungsabteilung) und den vier Servicegruppen Personalwesen, Juristischer Dienst, Qualitäts-Audit Service und IT-Service.

Es wurde eine Beschwerdekammer eingerichtet, deren Aufgabe es ist, über Beschwerden gegen bestimmte technische Entscheidungen des Amtes zu befinden. Diese Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden für jeden zu behandelnden Fall (nach einem genau festgelegten Verfahren) aus einer Liste ausgewählt werden. Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit.

Die Entscheidungen der Beschwerdekammer sind mit Rechtsbeschwerde beim Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg anfechtbar.

Die wichtigsten Schritte bei einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (EU-Sortenschutz)

Schritt 1: Einreichen des Antrags
Der Antragsteller reicht den Antrag auf Sortenschutz entweder direkt beim CPVO oder bei einer der nationalen Behörden ein, die diesen dann an das CPVO weiterleiten.

Schritt 2: Prüfen des Antrags
Die Mitarbeiter des CPVO prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Wenn keine Gründe dem Gewähren von gemeinschaftlichem Sortenschutzes entgegenstehen, organisiert das CPVO die technische Prüfung der Kandidatensorte.

Schritt 3: Die technische Untersuchung
Die technische Prüfung wird mit dem Ziel durchgeführt feszustellen, dass die Kandidatensorte von anderen Sorten unterscheidbar ist, dass sie in ihren Merkmalen homogen ist und dass sie stabil ist (DUS – Distinct, Uniform, Stable). Die Dauer der Untersuchung liegt zwischen einem Jahr für die meisten Zierpflanzen und sechs Jahren für bestimmte Arten von Obstbäumen.

Schritt 4: Sortenbezeichnung
Unabhängig von den zuvor genannten Anforderungen, muss die Kandidatensorte durch einen Sortennamen gekennzeichnet sein, der ebenfalls einer Prüfung durch das CPVO unterliegt.

Schritt 5 : Gewähren des Titels
Wenn das CPVO die Untersuchungsergebnisse als zufriedenstellend betrachtet und alle anderen Bedingungen erfüllt sind, gewährt es gemeinschaftlichen Sortenschutz für einen Zeitraum, der im Regelfall maximel 25 Jahre oder maximel 30 Jahre für Wein, Kartoffeln und Bäume beträgt.

Weitere sortschutzrechtliche Themen:

  • Sortenschutzgesetz
  • Bundessortenamt Hannover
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Sortenschutzanmeldeverfahren
  • Sortenrecht
  • EU-Sortenschutz
  • Internationales Sortenschutzrecht
  • Sorte, Pflanzensorte
  • Saatgut, Saatgutverkehrsgesetz
  • Sortenname, Sortenmarke, Sortenkennzeichnung, Sortenbezeichnung
  • Hybrid, hybride Sorte
  • Sortenschutzanwalt
  • Patentanwalt Hannover
  • Patentanwaltskanzlei
  • Fachanwalt