Französisches Recht

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Frankreich ist eine präsidentielle Republik mit einem Premierminister, der vom direkt gewählten Staatsoberhaupt, dem Präsidenten, ernannt wird.

Frankreichs Staatsgebiet besteht aus 18 Regionen, davon befinden sich 13 in Frankreich, und 5 sind Übersee-Regionen.

In Frankreich ist das französische Wirtschaftsrecht und das französische Zivilrecht ein Zweig des Privatrechts, der alle rechtlichen Regeln in Bezug auf Eigentum, Vereinbarungen und Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen (nach privatem Recht) sowie Regeln zusammenfasst, für die Zivilgerichte zuständig sind.

Das französische Zivilrecht leiten sich größtenteils aus dem Zivilgesetzbuch ab, das 1804 von Napoleon Bonaparte eingeführt wurde.

Damit hat das französische Privatrecht eine sehr kontinuierliche Tradition.

Das französische Recht

Das französische Recht besteht im Wesentlichen aus kodifiziertem Recht, die als die Rechtsquellen bezeichnet werden. Ergänzt wird das französische Rechtssystem durch die Rechtsprechung der nationalen oder internationalen Gerichte.

Ferner gehören zum französischen Recht die auf lokaler Ebene festgelegten Vorschriften wie die Anordnungen der Stadtverwaltungen oder Vorschriften der Berufsverbände wie der Ärztekammer, sowie zwischen Bürgern getroffene Vereinbarungen wie Tarifverträge oder sonstige Verträge und schließlich einfaches Gewohnheitsrecht.

Das gesamte französische Recht unterliegt einer Normenhierarchie. Eine neue Vorschrift muss die bisherigen Vorschriften der höheren Ebene einhalten.

Die Verfassung in Frankreich

Die französische Verfassung vom 4. Oktober 1958 stellt die höchsten Rechtsnormen in Frankreich bereit. Dazu gehören auch die Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946 und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 sowie die von den Gesetzen der Republik anerkannten Grundsätze, auf die die Präambel verweist.

Verfassungsrang hat ferner die dem Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) vor ihrem Erlass vorgelegten verfassungsergänzenden Gesetze (lois organiques).

Die Gesetze in Frankreich

Ein vom französischen Parlament erlassenen Gesetz ist der Verfassung untergeordnet.

Der Verfassungsrat prüft auf Verlangen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Erlass. Der Verfassungsrat kann vom Präsidenten der Republik, dem Premierminister, den Präsidenten der Nationalversammlung und des Senats oder von sechzig Abgeordneten bzw. sechzig Senatoren angerufen werden. Dem Verfassungsrat können ferner nach Prüfung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof Anträge auf Änderung geltender Rechtsvorschriften von Prozessbeteiligten vorgelegt werden, die in einem laufenden Verfahren, auf das sie Anwendung finden, die Konformität der rechtlichen Bestimmungen mit den verfassungsgemäß garantierten Rechten und Freiheiten in Frage stellen.

Nach Artikel 55 der französischen Verfassung haben die von Frankreich ratifizierten internationalen Verträge höhere Rechtskraft als die Gesetze. Vom Verwaltungs- und ordentlichen Gericht wird daher die Anwendung eines Gesetzes abgelehnt, das sich als unvereinbar mit einem vor oder nach dem Gesetz geschlossenen Vertrag erweist.

Die Verordnungen in Frankreich

Gemäß Artikel 38 der französischen Verfassung kann die Regierung zur Durchführung ihres Programms das Parlament um die Ermächtigung ersuchen, während eines begrenzten Zeitraums Maßnahmen zu treffen, die normalerweise Gegenstand der Gesetzgebung sind. Solange sie vom Gesetzgeber nicht ratifiziert sind, stellen diese Beschlüsse formell Rechtsverordnungen dar und können somit vor dem Verwaltungsrichter bis zu ihrer Ratifizierung infrage gestellt werden.

Die Verordnungen werden nach ihrer Herkunft unterschieden: Dekrete des Präsidenten der Republik oder des Premierministers (wenn sie im Ministerrat oder im Staatsrat erlassen wurden, ist eine Änderung nur unter denselben Bedingungen möglich); interministerielle oder ministerielle Verwaltungsanordnungen (arrêtés); Verwaltungsentscheidungen der dekonzentrierten Behörden des Staates (Präfekt, Bürgermeister usw.) oder der dezentralen Behörden (Gemeinde, Département, Region).

Französische Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen

Die Rechtsprechung kann aus Gerichtsurteilen oder aus Verwaltungsentscheidungen hervorgehen.

Die Rechtsprechung der Gerichte legt das Recht aus, gilt aber grundsätzlich nur für die entsprechende Rechtssache. Die Verwaltungsrechtsprechung hat, da sie eine Verordnung außer Kraft setzen kann, einen supra-verordnungsrechtlichen, aber keinen legislativen Wert.

Zugang zu Gesetzen in Frankreich

Die öffentlichen Rechtsdatenbanken in Frankreich werden von einer öffentlichen Dienststelle zur Verbreitung über das Internet (Service Public de Diffusion sur l’Internet – SPDDI) verwaltet, die mit dem Dekret Nr. 2002-1064 vom 7. August 2002 eingerichtet wurde:

https://www.legifrance.gouv.fr/

Dieses System wird eingehend in der Anleitung zur Weiterverwendung der über Légifrance verfügbaren Daten erläutert. Légifrance enthält folgende Informationen:

  • die französischen Kodizes, Gesetze und Verordnungen in ihrer konsolidierten Fassung (Datenbank „Legi“)
  • die in der Ausgabe „Gesetze und Dekrete“ des Amtsblatts veröffentlichten Dokumente (Datenbank „Jorf“)
  • die umfassenden nationalen Tarifverträge (Datenbank „Kali“)
  • die Entscheidungen des französischen Verfassungsrates (Datenbank „Constit“)
  • die Urteile des französischen Kassationshofs und der Berufungsgerichte (Datenbank „Cass“ für die im Bulletin veröffentlichten Urteile, Datenbank „Inca“ für die unveröffentlichten Urteile und Datenbank „Capp“ für die Urteile der Berufungsgerichte)
  • die Entscheidungen des französischen Staatsrates (Conseil d’Etat), des Kompetenzkonflikthofs und der Verwaltungsberufungsgerichte sowie eine Auswahl der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (Datenbank „Jade“)
  • die Beratungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés – Nationale Kommission für Informatik und Freiheiten) (Datenbank „CNIL“).

Die Rechtsprechung des französischen Kassationshofs ist auch über seine Website abrufbar: https://www.courdecassation.fr/

Gerichtsbarkeit in Frankreich

Die Gerichtsbarkeit in Frankreich ist ähnlich der deutschen Instanzen aufgebaut. Neben den allgemeinen Zivil- und Strafgerichten, existieren Handelsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte sowie weitere Spezialgerichtsbarkeiten. Ob die erste Instanz vor einem Amtsgericht oder Landgericht verhandelt wird, hängt im wesentlichen vom Streitwert und besonderen – streitwertunabhängigen – Zuständigkeiten ab (z.B. werden Familiensachen/ Erbrechtssachen vor den Landgerichten verhandelt).

Amtsgericht in Frankreich (Tribunal d’instance)

Das Tribunal d’instance (Kleininstanzgericht) entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen (Zivilsachen) mit einem Streitwert von bis zu 10 000 EUR. Für bestimmte Verfahren ist es unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig, z. B. für Klagen auf Feststellung der Grenzen eines Grundstücks oder Räumungsklagen.

Das Tribunal d’instance hat sowohl Rechtsprechungsbefugnisse – z. B. in Bezug auf Lohn- und Gehaltspfändungen (saisies des rémunérations du travail), Leibrenten (rentes viagères), Probleme im Zusammenhang mit Wahlen oder Wohnungsmietverträge (baux d’habitation) – als auch Verwaltungsbefugnisse. So stellt der Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts (Directeur des services de greffe judiciaire) z. B. Staatsangehörigkeitsbescheinigungen aus.

An einem Tribunal d’instance können ein oder mehrere Richter tätig sein, die Rechtssachen werden jedoch stets von einem Einzelrichter verhandelt.

In der Regel hat das Tribunal d’instance seinen Sitz im Hauptort des Arrondissements. Derzeit gibt es in Frankreich 307 Tribunaux d’instance.

Das französische Handelsgericht (Tribunal de commerce)

Das Handelsgericht (Tribunal de commerce) entscheidet Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen zwischen Kaufleuten, zwischen Kreditinstituten oder zwischen Kaufleuten und Kreditinstituten, Rechtsstreitigkeiten, an denen Handelsgesellschaften beteiligt sind, sowie Rechtsstreitigkeiten aus Handelsgeschäften zwischen Parteien gleich welcher Art. Zudem ist es für Verfahren, die Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, zuständig.

Am Handelsgericht sind keine Berufsrichter tätig, sondern Kaufleute und Führungskräfte von Unternehmen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind. Sie werden für eine erste Amtszeit von zwei Jahren und anschließend für jeweils vier Jahre von einem Wahlgremium gewählt, das sich aus amtierenden und ehemaligen Handelsrichtern sowie Vertretern der Kaufleute (délégués consulaires) zusammensetzt. Bei den Vertretern der Kaufleute handelt es sich um Kaufleute oder Führungskräfte von Unternehmen, die alle fünf Jahre im Bezirk des Handelsgerichts gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, jedes Jahr an der Wahl der Handelsrichter teilzunehmen.

Derzeit gibt es 134 Handelsgerichte im französischen Mutterland, 7 Kammern für Handelssachen in den elsässischen Departements und im Departement Moselle sowie 9 gemischt besetzte Handelsgerichte in den Übersee-Gebieten.

Das Handelsgericht ist mit mindestens drei Richtern besetzt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die Staatsanwaltschaft vertritt beim Handelsgericht die Interessen der Allgemeinheit. Sie muss in Verfahren, die Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, eine Stellungnahme abgeben.

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Handelsgerichts werden von einem Urkundsbeamten wahrgenommen, der ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist.

Landgericht in Frankreich (Tribunal de grande instance)

Das Tribunal de grande instance (Großinstanzgericht) entscheidet Rechtstreitigkeiten zwischen Privatpersonen (Zivil- und Handelssachen) mit einem Streitwert von mehr als 10 000 EUR.

Darüber hinaus hat es unabhängig vom Streitwert Zuständigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Familienrecht: Ehe-, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie Verschollenheitserklärungen (déclarations d’absence)
  • Berichtigung von Eintragungen im Personenstandsregister (état civil: Geburten, Eheschließungen, Todesfälle usw.)
  • Erbsachen
  • Eigentumsklagen (actions pétitoires) und Besitzschutzklagen (actions possessoires)
  • Auflösung von Vereinen
  • Maßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden (sauvegarde), sowie Verfahren nach Eintritt der Insolvenz, also Sanierung (redressement judiciaire) oder Abwicklung (liquidation judiciaire), sofern der Schuldner kein Kaufmann und auch nicht in die Handwerksrolle (répertoire des métiers) eingetragen ist
  • Versicherung der Landwirte, die auf selbstständiger Basis tätig sind, gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten
  • Eintragungsgebühren (droits d’enregistrement), Katastersteuern (taxes de publicité foncière), Stempelgebühren (droits de timbre), indirekte Steuern und andere Abgaben, die mit den genannten Gebühren und Steuern vergleichbar sind
  • Mietverträge für Geschäftsräume (baux commerciaux), ausgenommen Streitigkeiten über die Festsetzung des Mietzinses bei der Änderung oder Verlängerung von Mietverträgen, Mietverträge für von Handwerkern oder Freiberuflern genutzte Räume (baux professionnels) sowie befristete Verträge über die Nutzung von Räumen für gewerbliche Zwecke (conventions d’occupation précaire en matière commerciale)
  • Anfechtung der Echtheit (inscription de faux) von Urkunden (actes authentiques)
  • Zivilklagen wegen übler Nachrede (diffamation) oder Beleidigung (injure), unabhängig davon, ob die Tat in der Öffentlichkeit begangen wurde und ob dies in schriftlicher oder in mündlicher Form geschah
  • Streitigkeiten über die Begleichung, Sicherung oder Rückzahlung von Forderungen jeder Art, die von der Zollverwaltung eingezogen werden, sowie andere Zollsachen in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die im Zollgesetzbuch festgelegt sind

Das Tribunal de grande instance setzt sich aus Berufsrichtern und Staatsanwälten (magistrats) zusammen: dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Richtern sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft (procureur de la République), dessen Stellvertretern (vice procureurs) und den Staatsanwälten (substituts).

Einige Richter sind auf ein bestimmtes Gebiet spezialisiert und werden in erster Linie in Strafsachen tätig.

Die meisten Tribunaux de grande instance haben ihren Sitz im Hauptort des Departements, manche aber auch in anderen Gemeinden. Derzeit gibt es in Frankreich 164 Tribunaux de grande instance.

Die französische Berufungsinstanz (Appellationshof)

Der Appellationshof (Cour d’appel) verhandelt Appellationen (appels) gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte und prüft dabei Sach- und Rechtsfragen.

Am Appellationshof sind ausschließlich Berufsrichter tätig: der Erste Präsident (premier président), die Kammerpräsidenten (présidents de chambre) und die Richter am Appellationshof (conseillers). Dies gilt allerdings nicht für den Appellationsassisenhof (Cour d’assises d’appel), auf den unten eingegangen wird.

Der Appellationshof ist in mehrere Kammern gegliedert, darunter verschiedene Fachkammern (für Zivil-, Sozial-, Handels- und Strafsachen).

Rechtsmittel gegen das Urteil eines Assisenhofs werden von einem anderen Assisenhof, dem Appellationsassisenhof (Cour d’assises d’appel) verhandelt, der von der Strafkammer des Kassationshofs bestimmt wird. Beim Appellationsassisenhof ist die Geschworenenbank mit neun Bürgern besetzt

Das oberste französische Gericht (Kassationshof)

Der Kassationshof (Cour de cassation) ist das oberste ordentliche Gericht. Er hat seinen Sitz in Paris. Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte mit dem Recht im Einklang stehen. Er nimmt keine erneute Würdigung des Sachverhalts vor. Der Kassationshof ist kein Gericht dritter Instanz, sondern gewährleistet als Hüter des Rechts und der Rechtmäßigkeit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Die ordentlichen Gerichte können dem Kassationshof Rechtssachen „zur Stellungnahme“ vorlegen, um seine Meinung zu einer sich in mehreren Rechtssachen stellenden neuen Rechtsfrage einzuholen, die besondere Schwierigkeiten bereitet.

Der Kassationshof wird jedoch vor allem tätig, wenn eine Partei, gegen die eine Gerichtsentscheidung ergangen ist, oder die Staatsanwaltschaft Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) erhebt.

Gelangt der Kassationshof zu der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zustande gekommen ist, „kassiert“ er die Entscheidung (casse la décision) und hebt sie damit auf. Anschließend wird die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht zurückverwiesen.

Anderenfalls weist er die Kassationsbeschwerde zurück, sodass die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird.

In Ausnahmefällen kann er eine Entscheidung aufheben, ohne die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, wenn die Kassation keine erneute Entscheidung in der Sache erforderlich macht.

In Zivilsachen kann er auch in der Sache entscheiden, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt ist. In Strafsachen kann er die Entscheidung aufheben, ohne die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, und den Rechtsstreit beenden, wenn er die einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage des vom Tatrichter festgestellten und gewürdigten Sachverhalts selbst anwenden kann.

Der Kassationshof ist in Kammern (chambres) gegliedert: drei Zivilkammern, eine Kammer für Handelssachen, eine Kammer für Sozialsachen und eine Strafkammer, die jeweils mit einem Präsidenten und weiteren Berufsrichtern besetzt sind. Je nach Art der Rechtssache kann er auch als gemischte Kammer (chambre mixte) oder als Plenum (assemblée plénière) entscheiden. Die gemischte Kammer umfasst mindestens drei Kammern. Das Plenum besteht aus dem Ersten Präsidenten, den Präsidenten und den ranghöchsten Richtern der Kammern sowie einem weiteren Richter aus jeder Kammer.

Die Staatsanwaltschaft ist durch den Generalstaatsanwalt und Generalanwälte vertreten.

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Frankreich

Ab den Landgerichten herrscht in Zivilsachen vor den französischen Gerichten Anwaltszwang. Dennoch werden Anwaltsgebühren nicht nach dem Anteil des Obsiegens/ Unterliegens aufgeteilt.

Die Anwaltsgebühren trägt jede Partei grundsätzlich selbst. Allerdings kann im Verfahren beantragt werden, dass die unterlegen Partei angemessene Teile der Anwaltsgebühren aus Billigkeitsgründen übernimmt.

Die Gerichtsgebühren trägt die unterlegene Partei.

Die Höhe der Anwaltskosten in Frankreich setzen sich aus einem festen und einem variablen Teil zusammen (häufig als prozentualer Anteil des Streitwerts). Zum überwiegenden Teil werden die Honorare frei mit dem Mandanten vereinbart. Der Tarif für die Prozessvertretung durch Anwälte, die den Rechtsbürger in erster Instanz vertreten, wird durch entsprechende Regelungen (Dekret Nr. 72-784 und Nr. 75-785) festgelegt.

Kosten der französischen Berufungsanwälte (Avoués)

Das Entgelt für die Berufungsanwälte (avoués), Justizhilfskräfte/Anwälte (auxiliaires de justice, avocats) bei den Berufungsgerichten wurde per Verordnung Nr. 80-608 festgelegt.

Kosten der Gerichtsvollzieher (Huissiers de justice) in Frankreich

Das Entgelt für die für Ladungen und Zustellungen von Klageschriften und Entscheidungen des Gerichts zuständigen Gerichtsvollzieher ist im Dekret Nr. 96-1080 festgelegt.

Verfahrenskosten im zivilrechtlichen Verfahren in Frankreich

In französischen Zivilsachen entstehen rechtsbezogene Kosten, die für die Weiterführung des Verfahrens unerlässlich sind und deren Höhe entweder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder durch richterliche Entscheidung tariflich festgesetzt wird. Diese Kosten werden als Aufwand geltend gemacht.

Die Kosten für das Zivilverfahren umfassen sämtliche von den Beteiligten im Vorfeld oder im Laufe eines Verfahrens verauslagten oder geschuldeten Beträge. Dies sind vor der Eröffnung des Verfahrens beispielsweise Kosten für die Konsultation von Juristen und Sachverständigen sowie Reisekosten.

Im Verlauf des Verfahrens können an die Justizhilfskräfte und Amtsträger und Urkundsbeamte zu entrichtende Verfahrenskosten sowie vom Staat erhobene Gebühren und Beratungshonorare anfallen.

Nach dem Verfahren können Kosten für die Ausführung der Entscheidung entstehen.

Informationspflichten des französischen Anwalts

Es gehört zu den Berufspflichten der Justizhilfskräfte (auxiliaires de justice), ihren Mandanten entsprechende Informationen über ihre Rechte und Pflichten zu vermitteln und die Kosten darzulegen.

Schiedsgerichtsbarkeit in Frankreich (ICC)

Frankreich ist Mitglied der New Yorker Convention und verfügt über eine sehr ausgeprägte Schiedsgerichtsbarkeit. Mit dem ICC in Paris ist die weltweit wichtigste und bekannteste Schiedsgerichtsbarkeit in Frankreich.

Der 1923 in Paris gegründete Internationale Schiedsgerichtshof  (ICC) ist die älteste und renommierteste Institution zur wirtschaftrechtlichen Streitschlichtung. Er hat die Schiedsgerichtsbarkeit in seiner heute bekannten Form gleichsam erfunden: http://www.iccarbitration.org.

Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich bezogen auf den Instanzenzug in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel nach dem Streitwert, die örtliche Zuständigkeit nach der französischen Zivilprozessordnung (CPC).

Die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen innerhalb der EU regelt die EUGVO und lässt sich verhältnismässig einfach bewerkstelligen.

Der Begriff „Vollstreckung“ schließt stillschweigend die Zwangsvollstreckung ein, denn wenn ein Schuldner seine Verpflichtungen freiwillig erfüllt, ist kein Vollstreckungsverfahren erforderlich. Unter die „Vollstreckung“ fallen alle Verfahren, die den Vollzug „vollstreckbarer“ Verpflichtungen gegen den Willen des Schuldners ermöglichen. Nach französischem Recht bestehen drei Kategorien zivilrechtlicher Verpflichtungen: Zahlung, Handlung oder Unterlassung und Heraus- oder Rückgabe.

Das Recht auf Vollstreckung betrifft das Vermögen des Schuldners, Zwangsmaßnahmen gegen Personen gibt es nicht. Allerdings stellt die Weigerung, bestimmte Verpflichtungen (Unterhaltspflichten) einzuhalten, eine strafbare Handlung dar und kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Anordnung einer Haftstrafe gegen den Schuldner führen. Das Gleiche gilt für eine durch den Schuldner in betrügerischer Weise herbeigeführte Insolvenz.

Die Rechtsvorschriften in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen stützen sich auf folgende drei Säulen: Zahlung, Handlung und Herausgabe.

Verpflichtungen zur Zahlung sind mittels Pfändungen vollstreckbar. Betrifft die Pfändung einen Geldbetrag, wird der gepfändete Betrag dem Gläubiger zugewiesen (beispielsweise bei der Pfändung eines Bankkontos). Betrifft die Pfändung einen Vermögenswert des Schuldners, zieht die Pfändung den Zwangsverkauf des Vermögenswertes nach sich. Anschließend wird der Verkaufserlös dem Gläubiger bis zur Höhe seiner Forderung zugewiesen.

Verpflichtungen zur Heraus- oder Rückgabe werden je nach Art des betreffenden Vermögensgegenstands unterschiedlich gehandhabt. Bei beweglichem Eigentum wird der betreffende Vermögenswert im Wege einer Pfändung beschlagnahmt, und dann dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben. Handelt es sich um Immobilien, erhält der Eigentümer sein Grundeigentum zurück, indem der Bewohner zur Räumung gezwungen wird.

Verpflichtungen zur Handlung oder Unterlassung werden mithilfe einer Geldstrafe, also einem Geldbetrag, den der Schuldner zusätzlich zu der zu erfüllenden Verpflichtung zahlen muss, durchgesetzt. Der Geldbetrag wird von einem Richter festgesetzt; dabei richtet sich die Höhe des Betrags nach der Dauer des Zeitraums, in dem eine Verpflichtung zur Handlung versäumt wurde, oder aber nach der Zahl der Verstöße gegen die Verpflichtung zur Unterlassung. Da Verpflichtungen zur Zahlung, Heraus- oder Rückgabe ebenfalls als Verpflichtungen zu einer Handlung ausgelegt werden, kann zusätzlich zu anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls eine Geldstrafe angeordnet werden.

Französische Sprache gesetzlich verankert

Durch die gesetzliche Verankerung der französischen Sprache finden sich in vielen Teilbereichen des öffentlichen Lebens in Frankreich statt der üblichen Anglizismen für Computer (ordinateur), Handy (mobile), Laptop (portable),  etc eine französische Übersetzung. Dies erschwert den Waren und Dienstleistungsverkehr mit Frankreich erheblich, zumal aus rechtlichen Gründen auch mancher Vertrag zwingend in französischer Sprache gelten muss.

Andererseits soll damit die französische Sprache gesichert werden.

UN-Kaufrecht in Frankreich

Das UN-Kaufrecht ist auch in Frankreich anwendbar. Daher kann über den Ausschluss des UN-Kaufrechtes im Rahmen entsprechender Verträge jeweils nachgedacht werden.

Kanzleien in Frankreich

In Frankreich existiert eine vergleichbare Kanzleienlandschaft, wie in Deutschland. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

De Pardieu Brocas Maffei
57 AVENUE D’IENA, CS 11610,
75773 PARIS CEDEX 16,
FRANCE
Tel:+33 1 53 57 71 71
Fax:+33 1 53 57 71 70
Email: info@de-pardieu.com
www.de-pardieu.com
 
Cabinet Plasseraud
Tel. : +33 (0)1 40 16 70 00
Fax : +33 (0)1 42 80 01 59
info@plass.com
http://www.plass.com/en
52 rue de la Victoire
75440 Paris Cedex 09
Frankreich

 

Weitere Informationen zum französischen Recht

Arbeitsrecht (FR)
Geistiges Eigentum (FR)
Vertriebsrecht (FR)