Englisches Vertriebsrecht (UK)

Das englische Vertriebsrecht, insbesondere das Handelsvertreterrecht in Grossbritannien ist in wesnetlichen Aspekten kodifiziert, im übrigen aber auch von Case Law geprägt. Selbst für den Fall, dass der BREXIT letztlich zur Streichung des entsprechenden Gesetzes über Handelsvertreter kommt, verbleibt das umfangreiche Common Law zum Handelsvertreterrecht und zu Vertragshändlern.

Da das aktuelle, normierte Handelsvertreterrecht auf EU-Richtlinien basiert, erscheint eine Gesetzesänderung durchaus darstellbar.

Der englische Handelsvertreter (UK

Handelsvertreter bezeichnet einen selbständigen Vermittler, der weiterhin befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren im Namen einer anderen Person (des„ Auftraggebers “) zu verhandeln oder den Verkauf oder Kauf von Waren im Namen und in der Name dieses Auftraggebers.

Kein Handelsvertreter ist hingegen:

  • eine Person, die in ihrer Eigenschaft als leitender Angestellter eines Unternehmens oder einer Vereinigung befugt ist, Verpflichtungen einzugehen, die für dieses Unternehmen oder diesen Verband verbindlich sind;
  • ein Partner, der rechtmäßig befugt ist, für seine Partner verbindliche Verpflichtungen einzugehen;
  • eine Person, die als Insolvenzverwalter auftritt (wie dieser Ausdruck in Abschnitt 388 des Insolvenzgesetzes von 1986 (1) definiert ist) oder eine gleichwertige Person in einer anderen Gerichtsbarkeit.

Handelsvertreter erhalten auch nach englischem Wirtschaftsrecht eine Provision für die Vermittlung der Geschäfte. Provision bezeichnet den Teil der Vergütung eines Handelsvertreters, der von der Anzahl oder dem Wert der Geschäftsvorfälle abhängt. Neben der Provision können weitere Vergütungsbestandteile vereinbart werden. Teils sind dies Werbekostenbeteiligungen, teils Mindestvergütungen o.ä.

Das englische Recht kennt im Handelsvertreterrecht eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung bzw. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in engen Grenzen. Die als Handelsbeschränkungsklausel gekennzeichnete Klausel bezeichnet eine Vereinbarung, die die Geschäftstätigkeit eines Handelsvertreters nach Beendigung des Agenturvertrags einschränk.t An eine solche Klausel sind strenge Anforderungen gestellt.

Der englische Handelsvertretervertrag (UK)

Der Handelsvertreter und der Auftraggeber sind berechtigt, auf Anfrage ein unterschriebenes schriftliches Dokument zu erhalten, in dem die Bedingungen des Handelsverterervertrags einschließlich der später vereinbarten Bedingungen aufgeführt sind. Ein angeblicher Verzicht auf das genannte Recht ist nichtig.

Inhalt des UK-HV-Vertrages

Ein englischer Handelsvertretervertrag für einen festen Zeitraum, der von beiden Parteien nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin ausgeführt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit umgewandelt.

Wird ein UK-Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei ihn durch Kündigung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat für das erste Vertragsjahr;2 Monate für das zweite begonnene Jahr;3 Monate für das begonnene dritte Jahr und für die folgenden Jahre; und die Parteien können keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren.

Vereinbaren die Parteien längere als die genannten Fristen, so darf die vom Auftraggeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter einzuhaltende. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende eines Kalendermonats zusammenfallen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für einen Agenturvertrag für einen festen Zeitraum, wenn er auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird (dabei kommt es auf die Gesamtdauer an).

Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz im englischen Handelsvertreterrecht

Das englische Handelsvertreterrecht kennt de facto den Handelsvertreterausgleich. Der Handelsvertreter muss nach Beendigung des Vertretungsvertrags entschädigt werden. Allerdings kann der Handelsvertretervertrag hierzu gesonderte Regelungen vorsehen.

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn und soweit:

  • er hat dem Auftraggeber neue Kunden gebracht oder das Geschäftsvolumen mit bestehenden Kunden erheblich erhöht, und der Auftraggeber profitiert weiterhin erheblich vom Geschäft mit diesen Kunden; und
  • Die Zahlung dieser Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der Provision, die der Handelsvertreter für das mit diesen Kunden getätigte Geschäft verloren hat, angemessen ist.

Die Höhe der Entschädigung darf einen Betrag nicht überschreiten, der einer Entschädigung für ein Jahr entspricht, berechnet aus der durchschnittlichen jährlichen Vergütung des Handelsvertreters in den letzten fünf Jahren. Wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre zurückliegt, wird die Entschädigung auf der Grundlage der Entschädigung berechnet Durchschnitt für den fraglichen Zeitraum.

Die Gewährung einer Entschädigung wie oben erwähnt hindert den Handelsvertreter nicht daran, Schadensersatz zu verlangen.

So besteht ein solcher Schaden  besonders dann, wenn die Kündigung unter einem oder beiden der folgenden Umstände erfolgt, nämlich unter Umständen, die:

  • dem Handelsvertreter die Provision entziehen, die ihm die ordnungsgemäße Erfüllung des Agenturvertrags beschert hätte, während er seinem Auftraggeber erhebliche Vorteile im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Handelsvertreters verschafft; oder
  • es dem Handelsvertreter nicht ermöglicht haben, die Kosten und Aufwendungen, die ihm bei der Erfüllung des Agenturvertrags entstanden sind, auf Anraten seines Auftraggebers amortisieren zu können.

Ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz besteht auch dann, wenn der Vertretungsvertrag infolge des Todes des Handelsvertreters gekündigt wird.

Der Handelsvertreter verliert seinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz, wenn er seinem Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Vertretungsvertrags nicht mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, seinen Anspruch zu verfolgen.

Der englische Vertragshändler (UK)

Anders als das oben genannte Handelsvertreterrecht ist das Recht des Vertragshändlers in UK nicht gesondert kodifiziert. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Vertragshändler sich gleichsam in rechtsfreiem Raum allein auf der Basis des Vertragshändlervertrages nach englischem Recht bewegt.

Vielmehr ergeben sich aus dem Common Law durchaus ähnliche Grundsätze, teils jedoch mit erheblichen Abweichungen zugunsten der Vertragsfreiheit.

Alleinvertriebsvertrag/ exlusiver Vertriebsvertrag in UK

Alleinvertriebsverträge bzw exklusive Vertriebsverträge sind häufig. Dies kann in beiderseitigem Interesse liegen.

Auch nach englischem Wirtschaftsrecht können solche Vertriebsverträge kartellrechtlichen Vorbehalten oder Verboten unterliegen. Darüberhinaus ergeben sich die typischen Problemstellungen aus derartigen Exklisivverträgen auch in UK.

Grundsätzlich unterliegen Alleinvertriebsverträge nach englischem Recht jedoch keinen besonderen, kodifizierten Bestimmungen, sondern sind durch das Common Law flankierend beregelt.

 

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Vertriebsrecht und Vertriebsverträge prüfen und erstellen

Das Vertriebsrecht innerhalb Deutschlands oder der EU spielt beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen eine gewichtige Rolle. Zu vertriebsrechtlichen Fragestellungen gehören auch das Exportgeschäft als auch der Import von Waren – gerade aus Drittstaaten wie China, Indien, der Türkei, Indonesien aber auch den USA. Dabei kommt der vertraglichen Ausgestaltung der Vertriebsverträge in einer rechtlich zulässigen Art und Weise große Bedeutung zu. Denn viele Vertriebsverträge stehen Jahre später aus den unterschiedlichsten Gründen (häufig: einseitige Beendigung des Vertreibsvertrages) vor einer gerichtlichen Überprüfung.

Folgende Rechtsdienstleistungen im Vertriebsrecht bieten wir unseren Mandanten:

  • Planung, Entwurf, Prüfung und Optimierung von Vertriebsverträgen und -systemen;
    • Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    • Einkaufs- und Lieferbedingungen
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    • Rahmenverträgen
    • Dienstleistungsverträge
    • Besondere Vertriebssysteme (geschlossene Vertriebssysteme, MLM-Vertrieb, eBay, Amazon, etc)
  • Prüfung aller vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche (z.B. Unterlassungsansprüche, Provisionsansprüche, Ausgleichsansprüche gem.  § 89b HGB, Auskunftsansprüche,Buchauszugsansprüche, Ansprüche aus Kartellrecht, Schadensersatzansprüche);
  • Durchsetzung der Rechte bei Vertragsbruch oder Rechtsbruch des Partners:
    • Prozessführung im In- und Ausland,
    • Vertretung in internationalen Schiedsverfahren,
    • Vollstreckung im In- und Ausland.
  • Begleitung in allen Phasen der Vertragsverhandlung
  • Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche
  • taktische Beratung und Vertretung.

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