Kroatisches Recht

Kroatien ist eine parlamentarische Demokratie. Kroatien wurde mit der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gegründet und ist einer seiner rechtlichen Nachfolger.

Eine Hierarchie von kroatischen Rechtsnormen kennzeichnet das Rechtssystem in Kroatien. Sie sind in vier Ebenen angeordnet, und die Normen mit niedrigerem Rang müssen mit denen höherer Ebenen übereinstimmen. Die höchste Norm ist die kroatische Verfassung – das Grundgesetz.

Nach der Verfassung sind Verfassungsgesetze, internationale Verträge, Gesetze und nachgesetzliche Rechtsakte von Bedeutung. Das Parlament der Republik Kroatien erlässt die ersten drei, während die Exekutivorgane untergeordnete Gesetze erlassen.

Das kroatische Recht und wichtige Gesetze Kroatiens

Die wichtigsten Gesetze im kroatischen Zivilrecht und im Wirtschaftsrecht Kroatiens sind Folgende:

Schuldrecht Kroatiens

Gesetz über Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) (NN Nrn. 35/05, 41/08 und 125/11). Dieses Gesetz regelt die Grundlagen von Schuldverhältnissen (allgemeiner Teil) sowie vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (besonderer Teil). Die Parteien können ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen selbst regeln, solange diese Regeln nicht gegen die kroatische Verfassung, verbindliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Eigentumsrecht in Kroatien

Gesetz über das Eigentumsrecht und sonstige dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima) (NN Nrn. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12 und 152/14). Dieses Gesetz regelt allgemein die Rechte von Personen an Sachen; seine Bestimmungen gelten zudem für Rechte an Sachen, die besonderen Rechtsverhältnissen unterliegen, sofern sie diesen nicht zuwiderlaufen. Die Vorschriften zu Eigentum und Eigentümer gelten entsprechend für alle anderen dinglichen Rechte, sofern diese keinen anderslautenden Bestimmungen unterliegen oder ihre Rechtsnatur eine andere Regelung erfordert.

Erbrecht in Kroatien

Erbgesetz (Zakon o nasljeđivanju) (NN Nrn. 48/03, 163/03, 35/05 – Gesetz über Schuldverhältnisse und 127/13). Dieses Gesetz regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen und das Vorgehen der Gerichte, sonstiger Behörden und berechtigter Personen in Nachlasssachen.

Immobilienrecht in Kroatien

Grundbuchgesetz (Zakon o zemljišnim knjigama) (NN Nrn. 91/96, 68/98, 137/99, 114/01, 100/04, 107/07, 152/08, 126/10, 55/13, 60/13 und 108/17). Dieses Gesetz regelt Angelegenheiten, die sich auf die Rechtsstellung von Immobilien im kroatischen Hoheitsgebiet beziehen, diesbezügliche Rechtsgeschäfte sowie die Art und Weise, wie Grundbücher geführt werden (Grundbuchamt (gruntovnica)); hiervon ausgenommen sind Grundstücke, die besonderen Vorschriften unterliegen.

Zivilprozessrecht Kroatiens

Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung Nrn. 25/13 und 89/14) Dieses Gesetz enthält die Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Gerichte über Streitfälle in den Bereichen Menschenrechte, Grundrechte und Pflichten, persönliche und Familienangelegenheiten sowie Arbeit, Handel, Eigentum und andere zivilrechtliche Angelegenheiten befinden, sofern für bestimmte Streitfälle nicht andere Verfahrensregeln gelten.

Zwangsvollstreckung in Kroatien

Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (NN Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17). In diesem Gesetz ist das Verfahren geregelt, nach dem Gerichte und Notare auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und öffentlichen Urkunden Forderungen sichern und durchsetzen (Vollstreckungsverfahren), es sei denn, eine spezialgesetzliche Regelung bestimmt etwas anderes. Das Gesetz regelt ebenfalls Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage von Sicherungsmaßnahmen und Vollstreckungsverfahren begründet wurden.

Die kroatische Gerichtsbarkeit

In der Verfassung der Republik Kroatien ist bestimmt, dass in Kroatien das Prinzip der Gewaltenteilung gilt: Das kroatische Parlament übt die gesetzgebende Gewalt aus, die Regierung der Republik Kroatien die vollziehende Gewalt und die Gerichte Kroatiens die rechtsprechende Gewalt. Als Organe der Rechtspflege sprechen die Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen und der internationalen Abkommen, die Kroatien unterzeichnet und ratifiziert hat, Recht.

Im Gerichtsgesetz ist die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte geregelt.

Die Gerichte schützen die Staatsordnung Kroatien, die sich auf die Verfassung, die Gesetze und internationalen Abkommen gründet, und stellen die einheitliche Anwendung des Rechts und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz sicher.

Die Gerichte urteilen in Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Beziehungen zwischen Bürgern betreffen, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und in Handels-, Eigentums- und sonstigen Zivilsachen. Auch erörtern sie sonstige Rechtsfälle, wie es das Gesetz vorsieht.

Die Gerichtsbarkeit der Republik Kroatien obliegt den ordentlichen Gerichten und Fachgerichten sowie dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien.

Die ordentlichen Gerichte sind die Amtsgerichte.

Die Fachgerichte sind die Handelsgerichte, Verwaltungsgerichte, die Gerichte für Ordnungswidrigkeiten sowie das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien, der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien und das Hohe Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien.

Amtsgerichte und Ordnungswidrigkeitengerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gemeinden, eine oder mehrere Städte oder Teile eines Ballungsgebiets zuständig. Die Gespanschafts-, Handels- und Verwaltungsgerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gespanschaften zuständig.
Das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien, der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien und das Hohe Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien sowie der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien sind für das gesamte Staatsgebiet der Republik Kroatien zuständig.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien ist das höchste Gericht Kroatiens.

Folgende Gerichte existieren in Kroatien:

  • Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien
  • Gespanschaftsgerichte (15) Kroatiens
  • Hohes Handelsgericht (1) Kroatien
  • Hoher Verwaltungsgerichtshof (1) Kroatien
  • Hohes Gericht für Ordnungswidrigkeiten (1) Kroatien
  • Amtsgerichte (24) Kroatien
  • Handelsgerichte (8) Kroatien
  • Verwaltungsgerichte (4)
  • Gerichte für Ordnungswidrigkeiten (22)

Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien hat seinen Sitz in Zagreb.

Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien
Trg Nikole Šubića Zrinskog 3
10 000 Zagreb
Tel: +385 1 486 22 22, +385 1 481 00 36
Fax: +385 1 481 00 35
E-Mail: vsrh@vsrh.hr
http://www.vsrh.hr/

Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität in Kroatien

Das Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität ist eine Sonderstaatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für das gesamte Staatsgebiet der Republik Kroatien. Es nimmt staatsanwaltschaftliche Aufgaben in Fällen von Korruption und Straftaten des organisierten Verbrechens wahr.

Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität
Gajeva 30a
10 000 Zagreb
Tel: +385 4591 874
Fax: + 385 1 4591 878
E-Mail: tajnistvo@uskok.dorh.hr

Klage in Kroatien

Neben der Möglichkeit, Streitigkeiten vor Gericht austragen, stehen auch außergerichtliche Methoden der Streitbeilegung zur Verfügung. In Kroatien zählen dazu Schiedsverfahren, Mediation und gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne, die auf einen gerichtlichen Vergleich abzielen.

Mediation in zivil-, handels-, arbeitsrechtlichen und anderen Streitigkeiten über Rechte, die Parteien geltend machen können, regelt das Mediationsgesetz (Zakon o mirenju; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 18/11). Mediation bezeichnet jedes Verfahren gleich welchen Namens (mirenje, medijacija, posredovanje, koncilijacija), bei dem die Parteien versuchen, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, indem sie eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung treffen, die ihren Bedürfnissen und Interessen Rechnung trägt. Unterstützt werden sie dabei von einer neutralen dritten Partei – einem oder mehreren neutralen Mediatoren (posrednik, medijator, koncilijator), die ihnen hilft, einen Vergleich zu finden, die aber nicht berechtigt ist, eine verbindliche Lösung vorzuschreiben. Die Mediation wird in der von den Parteien vereinbarten Weise durchgeführt. Sie ist optional, die Parteien sind unabhängig, das Verfahren ist freiwillig und konsensbestimmt, informell und vertraulich, und die Beteiligten sind gleichberechtigt.

Zivilprozessordnung Kroatiens

Gemäß der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19) kann ein Gericht insbesondere im Interesse der Parteien und beteiligten Dritten im Verlauf eines Zivilverfahrens jederzeit unter Berücksichtigung aller Umstände wie der Dauer ihrer Beziehungen und ihr gegenseitiges Vertrauen eine Entscheidung im Rahmen einer Anhörung oder anderweitig erlassen und sie anweisen, ihre Streitigkeit durch ein Mediationsverfahren beizulegen. Außerdem weist das Gericht die Parteien schon in der Vorbereitung auf das Verfahren darauf hin, dass sie ihre Streitigkeit in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Mediationsverfahren beilegen können und legt ihnen diese Möglichkeiten dar.

Die Frist für die Klageerhebung hängt von der Art und der Rechtsnatur der Klage ab. Beispielsweise gilt im Bereich des Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmer, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, innerhalb von 15 Tagen beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Rechtsschutz stellen muss, nachdem er zunächst beim Arbeitgeber den Schutz seiner Rechte verlangt hat; ausgenommen sind Schadenersatzforderungen und andere finanzielle Forderungen aus einem arbeitsrechtlichen Verhältnis.

Zuständig sind ordentliche Gerichte, Fachgerichte und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske).

Ordentliche Gerichte sind die Gemeindegerichte (općinski sudovi) und Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi). Fachgerichte sind die Handelsgerichte (trgovački sudovi), Verwaltungsgerichte (upravni sudovi), Gerichte für Ordnungswidrigkeiten (prekršajni sudovi), das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske), der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske) und das Hohe Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien (Visoki prekršajni sud Republike Hrvatske).

Das höchste Gericht des Landes ist der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien.

Zuständig ist in der Regel das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit für den Beklagten, d. h. das Gericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Wenn der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien hat, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte sich vorübergehend aufhält.

Wenn der Beklagte außer seinem ständigen Wohnsitz einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und die Umstände darauf schließen lassen, dass er sich länger dort aufhalten wird, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht am Ort seines Aufenthalts.

In Verfahren gegen einen kroatischen Bürger, der sich dauerhaft im Ausland aufhält, wohin ihn eine kroatische Behörde oder Firma entsandt hat, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Kroatien hatte.

In Streitigkeiten mit Auslandsbezug ist ein Gericht in der Republik Kroatien zuständig, wenn dies durch ein Gesetz oder ein internationales Abkommen ausdrücklich geregelt ist. Wenn das Gesetz oder das internationale Abkommen nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein kroatisches Gericht für bestimmte Streitigkeiten zuständig ist, ergibt sich die Zuständigkeit eines kroatischen Gerichts aus den gesetzlichen Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit kroatischer Gerichte.

Kein Anwaltszwang in Kroatien

Nach den geltenden Regeln der Zivilprozessordnung für Gerichtsverhandlungen bleibt es jeder natürlichen oder juristischen Person selbst überlassen, ob sie den Prozess selbst führen oder einen Vertreter, in der Regel einen Anwalt, entsenden will, soweit in der Zivilprozessordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Nach Artikel 91 der Zivilprozessordnung ist das Recht der Parteien auf persönliches Auftreten vor Gericht jedoch beträchtlich eingeschränkt. Wenn es um Vermögensrechte geht und der Streitwert mehr als 50 000 HRK beträgt, dürfen juristische Personen nur von Personen vertreten werden, die die Anwaltsprüfung abgelegt haben.

Ferner sieht Artikel 91a der Zivilprozessordnung vor, dass eine Partei einen Antrag auf Zulassung der Überprüfung oder einen Antrag auf Überprüfung über ihren Vertreter, d. h. ihren Rechtsanwalt, stellen oder sich, sollte sie die Anwaltsprüfung abgelegt haben, ausnahmsweise selbst vertreten kann oder dass der Antrag auf Zulassung der Überprüfung oder auf Überprüfung in ihrem Namen von einer Person gestellt werden kann, die zwar kein Rechtsanwalt ist, aber die Anwaltsprüfung abgelegt hat und gemäß der ZPO oder anderer Rechtsvorschriften zur Vertretung berechtigt ist.

Zivilverfahren werden durch einen Klageantrag beim zuständigen Gericht direkt in der Geschäftsstelle des Gerichts oder per Post oder telegrafisch eingeleitet. Zivilverfahren werden in kroatischer Sprache geführt; geschrieben wird in lateinischer Schrift. Vereinzelt kann bei einem Gericht auch eine andere Sprache oder Schrift per Gesetz zugelassen sein.

Parteien und andere Prozessbeteiligte legen dem Gericht ihre Anträge, Beschwerden und anderen Schriftstücke in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift vor.

Klagen können direkt bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben oder per Post oder telegrafisch übermittelt werden. Üblich sind vor allem die persönliche Abgabe und die Übermittlung per Post.

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, Verfahrensdokumente auch elektronisch zu übermitteln. Elektronisch übermittelte Dokumente müssen nach den einschlägigen Bestimmungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Kosten eines Gerichtsverfahrens in Kroatien

Die Parteien zahlen Gerichtsgebühren nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 74/95, 57/96, 137/02, 125/11, 112/12, 157/13 und 110/15).

In der Regel gilt für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, dass die unterlegene Partei die gesamten Ausgaben der gegnerischen Partei und ihres Verfahrensvertreters übernehmen muss. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die der Partei für ihr Handeln entstanden sind.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Vergütung und Kostenerstattung für den Anwalt sind im Anwaltsgesetz geregelt (Zakon o odvjetništvu; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 9/94, 117/08 Übersetzung, 50/09, 75/09 und 18/11).

Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Erstattung aller im Zusammenhang mit seiner Arbeit anfallenden Kosten. Grundlage ist die vom Justizminister genehmigte Gebührentabelle der Anwaltskammer. Rechtsanwälte müssen die von ihnen erbrachte Leistung in einer Rechnung ausweisen. Wenn die Vertretungsvollmacht gekündigt oder widerrufen wird, stellt der Anwalt innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Kündigung oder des Widerrufs eine Rechnung.

In vermögensrechtlichen Sachen kann der Anwalt mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar für seine Tätigkeit, d. h. für die Rechtshandlungen vereinbaren, die er im Namen der Partei vornimmt; Grundlage ist die Gebührentabelle. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.

In vermögensrechtlichen Sachen können die Parteien ihre Geschäftsbeziehung mit dem Anwalt somit durch einen schriftlichen Vertrag regeln.

Durchführung des Klageverfahrens in Kroatien

Ein Zivilverfahren wird durch Einreichung einer Klage eingeleitet. Durch Zustellung an den Beklagten gilt die Klage als erhoben.

Nach dem Eingang der Klage wird die Hauptverhandlung vorbereitet.

Dazu gehört eine Vorabprüfung des Klageantrags. Wenn er nicht verständlich ist oder nicht alles enthält, was für das Verfahren benötigt wird, fordert das Gericht den Antragsteller auf, seinen Antrag zu berichtigen, d. h. ihn den Anweisungen entsprechend zu ändern, und sendet ihn zur Berichtigung oder Änderung zurück.

Die Parteien, ihre Vertreter und Anwälte werden durch die Geschäftsstelle des Gerichts anhand der Akte über den Stand des Verfahrens informiert.

Die Angaben beschränken sich auf den Stand des Verfahrens und darauf, welche Einzelrichter, Kammerpräsidenten, Kammermitglieder und Bedienstete des Gerichts für das Verfahren zuständig sind.

Auskünfte über die Gültigkeit einzelner Prozesshandlungen oder das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens dürfen nicht erteilt werden.

Auskünfte können telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erteilt werden.

Die Parteien können sich auch im Internet über den Stand des Verfahrens und die am Verfahren beteiligten Einzelrichter, Kammerpräsidenten, Kammermitglieder und Bediensteten des Gerichts informieren, soweit der öffentliche Zugang zu Basisinformationen über Gerichtsverhandlungen / E-Verhandlungen (Javni pristup osnovnim podacima o sudskim predmetima – usluga e-Predmet) für das betreffende Verfahren zur Verfügung steht.

Fristen für das Erscheinen vor Gericht und andere Handlungen der Parteien oder des Gerichts schreibt die Zivilprozessordnung vor.

Anerkennung ausländischer Urteile in Kroation

Kroatien ist Mitglied der EU und damit gilt die EUGVVO. So können deutsche Urteile in einem besonderen Anerkennungsverfahren anerkannt und sodann vollstreckt werden.

Schiedsgerichtsbarkeit in Kroation

Kroatien ist Mitglied der New Yorker Convention. Daher können Schiedsurteile anerkannt und vollstreckt werden.

So findet ein Schiedsverfahren (arbitraža oder izbrano suđenje) vor einem Schiedsgericht statt, dessen Tätigkeit von einer juristischen Person oder dem Gremium einer juristischen Person organisiert und durchgeführt wird. Das Schiedsverfahren ist eine freiwillige, schnelle, effiziente und nichtöffentliche Art der Streitbeilegung.

Die Parteien können bestimmen, wer im Streitfall als Richter fungieren soll, sie können den Ort des Schiedsverfahrens, das anzuwendende materielle und prozessuale Recht und die Sprache(n), in der (denen) es geführt werden soll, wählen und entscheiden, ob ein Schiedsspruch in der Sache die Rechtskraft eines endgültigen Gerichtsurteils haben soll.

UN-Kaufrecht in Kroatien

UN-Kaufrecht gilt. Es kann bei Bedarf vertraglich ausgeschlossen werden.

Kooperation mit Anwälten in Kroatiens

In Kroatien existiert eine uneinheitliche Kanzleienstruktur. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

Hraste & Partners law firm LLC
Ribnjak 40, 10000 Zagreb, Croatia
+ 385 1 48 28 060
+ 385 1 49 21 195
silvije.hraste@hraste-partneri.hr

 

Matijević Law Firm
Kurelčeva 4
10000 Zagreb – HR
T. +385 1 482 8855
E. office@amatlaw.com

Weitere Informationen zum kroatischen Recht

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