Spanisches Gesellschaftsrecht

Das spanische Gesellschaftsrecht ist für die wesentlichen Gesellschaftsformen in einem gemeinsamen Gesellschaftsrechtgesetz geregelt.

Danach sind Unternehmen in Spanien Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften zu verstehen. Das Kapital in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das in Anteile aufgeteilt wird, umfasst die Beiträge aller Partner, die nicht persönlich für Unternehmensschulden haftbar gemacht werden. Das Kapital in Aktiengesellschaften, das in Aktien aufgeteilt wird, umfasst die Beiträge aller Aktionäre, die nicht persönlich für Unternehmensschulden haftbar gemacht werden. Das Kapital in Kommanditgesellschaften, das in Anteile aufgeteilt wird, setzt sich aus den Beiträgen aller Gesellschafter zusammen, von denen mindestens einer als persönlich haftende Gesellschafterin persönlich für Unternehmensschulden haftbar gemacht wird.

Spanische Aktiengesellschaft (SA; Sociedad Anónima)

Die spanische Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima) ähnelt der deutschen AG.

Bei Aktiengesellschaften muss das Grundkapital mindestens sechzigtausend Euro betragen und auf diese Währung lauten.

Die Namen der Aktiengesellschaften müssen die Wörter Sociedad Anónima oder die Abkürzung „S.A.“ enthalten.

Unternehmen können Unternehmenswebsites einrichten. Solche Websites sind für börsennotierte Unternehmen obligatorisch.

Die Erstellung einer Unternehmenswebsite muss von der Hauptversammlung des Unternehmens genehmigt werden. Die Erstellung der Website muss ausdrücklich auf der jeweiligen Tagesordnung stehen. Die Entscheidung zur Änderung, Beseitigung oder Verlagerung der Unternehmenswebsite kann vom Leitungsgremium getroffen werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Die Entscheidung zur Erstellung der Website wird auf der Unternehmensseite in ihrem jeweiligen Handelsregister eingetragen und im Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht. Die Entscheidung zur Änderung, Verlagerung oder Beseitigung der Website wird auf der Unternehmensseite in ihrem Unternehmen eingetragen. Das entsprechende Handelsregister wird im Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht und 30 Tage nach dem Hochladen auf der Website geändert, verschoben oder entfernt. Die Ankündigungen zu den Websites der Unternehmen werden kostenlos im Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht. Informationen, die das Unternehmen auf seine Website hochlädt, werden erst dann rechtswirksam, wenn die Website im Amtsblatt des Handelsregisters bekannt gegeben wird.

Die Satzung des Unternehmens kann eine Anforderung enthalten, wonach alle Partner oder Aktionäre über solche Entscheidungen einzeln informiert werden müssen, bevor sie getroffen werden auf der Unternehmensseite im Handelsregister eingetragen.

Unter einer Einzelgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft wird Folgendes verstanden: Eine Gesellschaft, die von einem alleinigen Gesellschafter oder Aktionär gegründet wurde, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson oder eine juristische Person handelt.

Unternehmen werden im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien oder bei Einzelunternehmen im Rahmen eines einseitigen Instruments gegründet.Aktiengesellschaften können darüber hinaus nacheinander durch öffentliche Aktienangebote gegründet werden.

Die Gründung von Unternehmen in Spanien muss in einem öffentlichen Instrument erfasst werden, das im Handelsregister eingetragen ist.

Die Gründungsurkunde von Unternehmen muss von allen Gründungspartnern oder Aktionären, ob Einzelpersonen oder Unternehmen, unterzeichnet werden, die alle Anteile oder Anteile daran übernehmen müssen.

Die Gründungsurkunde eines Unternehmens muss mindestens Folgendes enthalten:

a) Die Identität des Partners oder der Anteilseigner.

b) Die Entschlossenheit, ein Unternehmen zu gründen, unter Angabe der Art der Körperschaft

c) Die geleisteten oder im Falle von Aktiengesellschaften zugesagten Beiträge von jedem Partner oder Aktionär sowie die Anzahl der ihm als Gegenleistung zugeordneten Anteile oder Aktien.

d) Die Satzung der Gesellschaft.

e) Die Identität der Person oder Personen, die ursprünglich mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut waren.

Bei Aktiengesellschaften ist in der Gründungsurkunde auch der volle Betrag der Gründungskosten anzugeben, zumindest in der geschätzten Höhe, einschließlich der Ausgaben und Kosten, die bis einschließlich der Registrierung zu erwarten sind.

Die Satzung für Unternehmen enthalten folgende Punkte:

a) Firmenname.

b) Unternehmenszweck unter Angabe der darin enthaltenen Aktivitäten.

c) Sitz der Gesellschaft.

d) Kapital und die Anteile oder Anteile, in die es aufgeteilt ist, deren Nennwert und fortlaufend Nummerierung.

Aktiengesellschaften sind gegebenenfalls die Anteilsklassen und -serien zu nennen, wobei Folgendes anzugeben ist: der Anteil des ausstehenden Nennwerts, die Zahlungsmethode und die Frist sowie die Frage, ob die Anteile durch Zertifikate oder Bucheinträge dargestellt werden. Bei der Ausgabe von Aktienzertifikaten geben sie an, ob es sich um Namens- oder Inhaberaktien handelt und ob die Ausgabe mehrerer Aktienzertifikate vorgesehen ist.

Governance-Vereinbarungen, die Anzahl der Direktoren oder zumindest deren Mindest- und Höchstanzahl sowie deren Anzahl Amtszeit und gegebenenfalls Vergütungssystem.

Die Art und Weise, in der die Verwaltungsorgane der Gesellschaft ihre Gespräche führen und ihre Entscheidungen treffen.

Wer vor seiner Eintragung in das Handelsregister im Namen des Unternehmens nach spanischem Gesellschaftsrecht Handlungen vornehmen oder Vereinbarungen treffen darf, haftet gesamtschuldnerisch für die Folgen solcher Handlungen und Vereinbarungen, es sei denn, deren Wirksamkeit hängt von und nach der Eintragung ab und gegebenenfalls später von der Gesellschaft übernommen.

Spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL, Sociedad Limitada, oder SRL, Sociedad de Responsabilidad Limitada)

Die spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada/ Sociedad Limitada“) ähnelt der deutschen GmbH.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss das Kapital mindestens dreitausend Euro betragen und auf diese Währung lauten. Allerdings können Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit weniger als dem gesetzlichen Mindestkapital gegründet werden.

Die Namen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen die Wörter Sociedad de Responsibilidad Limitada oder Sociedad Limitada oder ihre jeweiligen Abkürzungen „S.R.L.“ oder „S.L.“ enthalten.

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Spanien bestimmt die Gründungsurkunde die spezifischen Vorkehrungen, die für die Unternehmensführung zu treffen sind, wenn die Satzung mehrere Optionen vorsieht. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit sequentieller Gründung wird in der Satzung ausdrücklich festgelegt, dass die Gesellschaft den für solche Bedenken geltenden Regeln unterliegt, bis das Kapital den festgelegten Mindestbetrag erreicht.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Anzahl der Anteile zu erwähnen in die das Kapital aufgeteilt ist, deren Nennwert, fortlaufende Nummerierung und, falls diese Anteile nicht gleich sind, die Rechte, die ihren Inhabern dadurch gewährt werden, und der Anteil des im Besitz befindlichen Kapitals

Spanische Kommanditgesellschaft (S. Com. por A., Sociedad Comanditaria por Acciones)

Kommanditgesellschaften können einen Firmennamen verwenden, der die Namen aller, einiger oder einer ihrer persönlich haftenden Gesellschafter oder einen anderen Namen trägt, sofern er die Worte Sociedad Comanditaria por Acciones oder die Abkürzung „S. Com. por A. ”

Bei Kommanditgesellschaften nach spanischem Unternehmensrecht ist auch die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter in der Satzung anzugeben.

Spanische Freiberuflergesellschaft (SLP)

Die Gesellschaftsformen der sonstigen Partnerschaftsgesellschaften oder Personengesellschaften in Spanien mit Haftung der Partner oder Gesellschafter sind nicht weit verbreitet.