Gesellschaftsrecht in Brasilien

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Das brasilianische Gesellschaftsrecht sieht verschiedene Rechtsformen für Gesellschaften vor. Viele Regelungen des brasilianischen Gesellschaftsrechts sind im Ergebnis nicht abdingbar.

Rechtsformen nach brasilianischem Wirtschaftsrecht

In Brasilien werden alle wesentlichen, nach deutschem Recht bekannten Rechtsformen, wie OHG, KG, GmbH, AG und KGaA sowie eine einfache Gesellschaft (ähnlich der GbR) auch im brasilianischen Gesellschaftsrecht abgebildet.

Die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform ist die brasilianische GmbH (Limitada).

Gesellschaftsgründung in Brasilien

Grundsätzlich können auch Ausländer eine Gesellschaft nach brasilianischem Recht in Brasilien gründen. Allerdings gibt es hierbei zahlreiche gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und andere Besonderheiten zu beachten. Zudem existiert bei den Kapitalgesellschaften eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter in bestimmten Fällen. Häufig sichern sich ausländische Investoren durch eine Zwischengesellschaften ab, um dieses Risiko zu begrenzen.

Die brasilianische GmbH/ Limitada (Brasilien)

Die Gründung einer brasilianischen GmbH kann verhältnismässig schnell erfolgen. Die Gründungsvoraussetzungen wurden stetig vereinfacht. Beispielsweise ist kein Mindestgesellschaftskapital vorgeschrieben, es können auch Ein-Personen-GmbHs (Limitada Unipessoal) gegründet werden etc.

Allerdings muss der Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Brasilien vorweisen bzw. eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ferner werden besondere Bevollmächtigte benötigt.

Der brasilianische Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung/ EIREU (Brasilien)

Der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (EIREU) unterscheidet sich von der Ein-Personen-GmbH schon dadurch, dass ein bestimmtes Mindestkapital nach brasilianischem Wirtschaftsrecht erforderlich ist.

Die brasilianische Aktiengesellschaft/ SA (Brasilien)

Wie in anderen Jurisdiktionen kann auch in Brasilien eine Aktiengesellschaft (SA) gegründet und betrieben werden. Der Gründungsaufwand ist nicht viel höher als bei einer Limitada. Allerdings kann die brasilianische SA der Kapitalaufsicht unterliegen. Wie bei der Limitada ist grds kein Mindestkapital erforderlich.