Spanisches Recht

Das spanische Recht ist im wesentlichen normiert. Spanien selbst ist eine parlamentarische Monarchie, wobei zwei Kammern, nämlich Abgeordnetenhaus und Senat gebildet sind. Das höchste spanische Recht ist die spanische Verfassung.

Kastilisch ist die offizielle spanische Sprache, existiert jedoch neben anderen regionalen Sprachen, die in ihren jeweiligen autonomen Gebieten ebenfalls offizielle Sprache sind (Artikel 3 der spanischen Verfassung), hauptsächlich Katalanisch, Baskisch und Galizisch.

Das spanische Rechtssystem

Die spanischen Rechtsquellen und damit das spanische Rechtssystem sind in Artikel 1 Zivilgesetzbuch (Código Civil) aufgeführt: Grundlage der spanischen Rechtsordnung sind die Gesetze, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Bestimmungen, die höherrangigen Vorschriften widersprechen, sind unwirksam. Das Gewohnheitsrecht gilt nur, soweit es kein einschlägiges geltendes Gesetz gibt und es nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt; es muss zudem nachweisbar sein.

Rechtstraditionen mit rechtlicher Bindungswirkung, die sich nicht allein auf die Auslegung einer Willenserklärung beschränken, werden als Gewohnheitsrecht anerkannt.

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze kommen – ungeachtet ihrer Bedeutung für die Rechtsordnung als Auslegungshilfe – zum Tragen, wenn es keine einschlägige gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regelung gibt.

Die Rechtsvorschriften internationaler Verträge gelten in Spanien nicht unmittelbar, sondern werden erst Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, nachdem ihr Wortlaut vollständig im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht worden ist.

Die Rechtsordnung wird ergänzt durch die Rechtslehre, die der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) im Zuge seiner Rechtsprechung durch Auslegung und Anwendung der Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze entwickelt hat. Die Richter und Gerichte Spaniens, die ausschließlich an die Verfassung und das Gesetz gebunden sind, haben die Pflicht, jede Angelegenheit, mit der sie befasst sind, unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsquellen zu entscheiden.

Die Verfassung Spaniens

Die Verfassung ist die oberste Rechtsnorm des spanischen Staates, an die alle Behörden und alle Bürgerinnen und Bürger gebunden sind. Bestimmungen oder Rechtsakte, die der Verfassung zuwiderlaufen, sind ungültig. Die Verfassung ist inhaltlich klar in zwei Teile gegliedert: a) in einen Teil über die Grundrechte und -pflichten und b) einen Teil über den Staatsaufbau.

Autonomiestatut: Es handelt sich um die im Wege eines Organgesetzes geschaffene institutionelle Rechtsgrundlage einer Autonomen Gemeinschaft, die von der spanischen Verfassung von 1978 als Bestandteil der spanischen Rechtsordnung anerkannt wird. In einem Autonomiestatut ist Folgendes festzulegen: der Name der Autonomen Gemeinschaft die Abgrenzung ihres Gebietes die Bezeichnung, die Organisation und der Sitz der eigenen autonomen Institutionen die der Autonomen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten Autonomiestatuten sind weder ein Ausdruck von Souveränität, noch gelten sie als Verfassung, da ihnen keine originäre verfassunggebende Gewalt zugrunde liegt (über die die Gebiete, aus denen Autonome Gemeinschaften entstanden sind, nicht verfügen). Sie verdanken ihre Existenz vielmehr der Anerkennung durch den Staat, ohne dass dadurch die staatliche Einheit Spaniens in irgendeiner Form in Frage gestellt wird.

Gesetze, Dekrete und Verordnungen in Spanien

Spanien verfügt über verschiedene Arten von Gesetzen.

Organgesetz (Ley Orgánica): Gegenstand dieser Gesetze sind die Grundrechte und öffentlichen Freiheiten, die Autonomiestatuten, das allgemeine Wahlrecht sowie die übrigen in der Verfassung vorgesehenen Bereiche.

Ordentliches Gesetz (Ley Ordinaria): Ordentliche Gesetze regeln Angelegenheiten, die nicht Gegenstand von Organgesetzen sind.

Gesetzesvertretendes Dekret (Decreto Legislativo): von der Regierung in bestimmten Bereichen aufgrund der ihr vom Parlament (Cortes Generales) übertragenen Befugnisse erlassene Norm mit Gesetzesrang.

Gesetzesdekret (Decreto Ley): von der Regierung in Fällen außerordentlicher und dringender Notwendigkeit erlassene vorläufige gesetzgebende Verfügungen, die sich jedoch nicht auf die Ordnung der grundlegenden Institutionen des Staates, auf die in Titel I der Verfassung geregelten Rechte, Pflichten und Freiheiten der Bürger, auf die Ordnung der Autonomen Gemeinschaften oder auf das allgemeine Wahlrecht beziehen dürfen. Gesetzesdekrete müssen dem Kongress (Congreso de los Diputados) innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der Regierung erlassen wurden, zur Beratung und Bestätigung bzw. Ablehnung vorgelegt werden.

Verordnung (reglamento): Es handelt sich um von der Exekutive erlassene Rechtsnormen allgemeinen Charakters, die der Durchführung der Gesetze dienen. In der Rangfolge stehen sie unmittelbar unter dem Gesetz.

Gewohnheitsrecht: Zu verstehen ist darunter ein Regelwerk, das sich aus der mehr oder weniger stetigen Wiederholung gleicher Handlungen herleitet. Damit das Gewohnheitsrecht als Ausdruck eines kollektiven und natürlichen Willens gelten kann, muss es allgemein, beständig, einheitlich und dauerhaft sein.

Allgemeine Rechtsgrundsätze: Dabei handelt es sich um allgemeine normative Aussagen, die, ohne dass sie durch formale Verfahren in die Rechtsordnung aufgenommen wurden, als Bestandteil dieser gelten, da sie die Grundlage für andere spezielle normative Aussagen bilden oder den Inhalt einer Gruppe von ihnen abstrakt zusammenfassen. Sie dienen der Schließung von Gesetzeslücken oder der Auslegung von Rechtsnormen.

Rechtsprechungsgrundsätze: Sie gründen sich auf zwei vom Obersten Gerichtshof erlassene eine Rechtsnorm im gleichen Sinn auslegende Urteile. Bei bestimmten Rechtssachen, die nur in der Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften liegen, ist die Rechtsprechung des Obergerichts (Tribunale Superior de Justicia) der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft maßgebend. Weicht ein Richter oder ein Gericht von der vom Obersten Gerichtshof festgelegten Rechtsauffassung ab, ist das Urteil nicht automatisch ungültig, sondern kann aus Rechtsgründen angefochten werden. Gleichwohl können der Oberste Gerichtshof und die Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften jederzeit aus berechtigten Gründen von der ständigen Rechtsprechung abweichen und eine neue Rechtsauffassung prägen.

Nach Artikel 1 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs sind Bestimmungen, die solchen höheren Ranges widersprechen, ungültig. Dies setzt zwingend eine Hierarchie der Rechtsnormen voraus. Die spanische Verfassung regelt zu diesem Zweck das Verhältnis zwischen den verschiedenen Rechtsnormen und ihre Stellung in Bezug auf Hierarchie und Zuständigkeit.

Gerichtssystem in Spanien

Gemäß dem Organgesetz 6/1985 über die rechtsprechende Gewalt ist der Staat in Bezug auf die Gerichtsorganisation territorial in Gemeinden (municipios), Bezirke (partidos), Provinzen (provincias) und Autonome Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) unterteilt.

Dort wird nach dem Gerichtssystem in Spanien die Gerichtsbarkeit von den Friedensgerichten (Juzgados de Paz), den Gerichten erster Instanz und Ermittlungsgerichten (Juzgados de Primera Instancia e Instrucción), den Verwaltungsgerichten (Juzgados de lo Contencioso-Administrativo), den Arbeits- und Sozialgerichten (Juzgados de lo Social), den Gerichten für Strafvollzugsüberwachung (Juzgados de Vigilancia Penitenciaria), den Jugendgerichten (Juzgados de Menores), den Provinzgerichten (Audiencias Provinciales) und den Obergerichten der Autonomen Gemeinschaften (Tribunales Superiores de Justicia) ausgeübt.

Die Gerichtsbarkeit auf nationaler Ebene üben das Nationale Gericht für Straf-, Verwaltungs- und Sozialrecht (Audiencia Nacional), der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) sowie die Zentralen Ermittlungsgerichte (Juzgados Centrales de Instrucción) und die Zentralen Verwaltungsgerichte (Juzgados Centrales de lo Contencioso-Administrativo) aus.

Mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofs, des Nationalen Gerichts, der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften und den Provinzgerichten sind an allen Gerichten Einzelrichter tätig.

Der Oberste Gerichtshof setzt sich zusammen aus seinem Präsidenten, den Senatspräsidenten (presidentes de sala) und den für den jeweiligen Senat gesetzlich festgelegten Kollegialrichtern (magistrados). Er ist in fünf Senate gegliedert: Zivilsenat, Strafsenat, Verwaltungssenat, Senat für Arbeit und Soziales, Militärsenat.

Das Nationale Gericht (Audiencia Nacional) setzt sich zusammen aus seinem Präsidenten, den Kammerpräsidenten und den für die jeweilige Kammer gesetzlich festgelegten Kollegialrichtern (Berufungskammer, Strafkammer, Verwaltungskammer, Kammer für Arbeit und Soziales).

Die Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Tribunales Superiores de Justicia) verfügen über vier Kammern (Zivilkammer, Strafkammer, Verwaltungskammer und Kammer für Arbeit und Soziales). Sie setzen sich zusammen aus einem Präsidenten, der gleichzeitig Präsident der Zivil- und Strafkammer ist, den Kammerpräsidenten und den für die jeweilige Kammer gesetzlich festgelegten Kollegialrichtern.

Die Provinzgerichte (Audiencias Provinciales) setzen sich zusammen aus einem Präsidenten und zwei oder mehr Kollegialrichtern. Sie befinden über Zivil- und Strafsachen, wobei unter Umständen Abteilungen mit derselben Zusammensetzung bestehen.

Spanien folgt einem Zwei-Instanzen-System, wodurch sich die hierarchische Gliederung der Gerichte innerhalb des Rechtsmittelsystems bestimmt.

Welche Rechtsmittel möglich und bei welchem Gericht sie einzulegen sind, ist in den Bestimmungen der spanischen Rechtsordnung über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte festgelegt.

Gerichtliche Klage in Spanien

Eine gerichtliche Klage, ein Mahnverfahren oder eine aussergerichtliche Streitbeilegung ist in Spanien unproblematisch möglich. Es herrscht im allgemeinen Anwaltszwang.

Um vor einem spanischen Gericht Klage zu erheben, benötigt man einen Prozessbevollmächtigten (procurador) und einen Rechtsanwalt (abogado), der den Prozess führt. Keinen dieser Rechtsvertreter wird benötigt,     wenn Ihre Forderung nicht mehr als 2000 EUR beträgt.

Die Frist für eine Klageerhebung hängt von der jeweiligen Rechtssache ab. Die verschiedenen Fristen und ihre Dauer sind ein komplexes rechtliches Feld. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle, die Ihnen Auskunft darüber erteilen können, an welches Gericht Sie sich wenden müssen. In der Regel gilt beispielsweise:

  • eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für vertragliche Forderungen in Spanien;
  • eine Verjährungsfrist von einem Jahr für außervertragliche Schadenersatzansprüche in Spanien.

Gerichtsstandvereinbarung nach spanischem Recht

Eine gerichtsstandsvereinbarung im spanischen Wirtschaftsrecht ist möglich und häufig anzutreffen.

Klageerhebung in Spanien

Anträge sind bei der für den betreffenden Ort zuständigen Geschäftsstelle einzureichen. Der Antrag wird bearbeitet von dem für die Geschäftsstelle und den gemeinsamen Dienst für allgemeine Angelegenheiten zuständigen Urkundsbeamten. Nur der Urkundsbeamte und der von ihm benannte Gerichtsbedienstete können Datum und Uhrzeit des Eingangs von Klagen, verfahrenseinleitenden und anderen Schriftstücken bestätigen, für die zwingende Fristen gelten.

Zivilrechtliche und handelsrechtliche Klagen können bei keiner anderen Behörde eingereicht werden, auch nicht beim Eilrichter.

In der Regel werden Gerichtsverfahren auf Spanisch geführt. In den autonomen Gemeinschaften mit eigener Sprache (Katalonien, Valencia, Balearen, Galizien und Baskenland) ist auch deren Sprache zugelassen.

Verfahrensbeteiligte können sowohl im Schriftverkehr als auch in der mündlichen Verhandlung die spanische Sprache oder die Sprache der autonomen Gemeinschaft verwenden. Wenn jemand die Sprache der autonomen Gemeinschaft nicht versteht, zieht das Gericht einen Dolmetscher für Spanisch heran. Die Bestellung eines Dolmetschers erfolgt entweder aufgrund eines Gesetzes oder auf Antrag des betreffenden Prozessbeteiligten, der seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren geltend macht. Wenn jemand, der nicht Partei ist, in einer anderen Sprache aussagt, weil er weder Spanisch noch die Sprache der autonomen Gemeinschaft beherrscht, muss die Partei, die ihn als Zeugen benannt hat, einen Dolmetscher bestellen.

Jedes Verfahren wird schriftlich mit dem Klageantrag (demanda) eingeleitet. Bei einem Streitwert bis maximal 2000 EUR reicht ein einfaches Schriftstück aus.

Alle Rechtsvertreter müssen für die Übermittlung des Klageantrags und weiterer Verfahrensdokumente sowie sonstiger Schriftstücke die elektronischen oder anderen Übermittlungssysteme der Justiz nutzen, damit die Authentizität gewährleistet ist und glaubhaft bestätigt wird, dass die Dokumente übermittelt wurden und vollständig eingegangen sind, mit Angabe des Datums der Versendung und des Eingangs.

Als amtlich erhoben gilt eine Klage am Tag der Antragstellung, nachdem der Antrag der Geschäftsstelle vorgelegt wurde und die Klage für zulässig erklärt wurde und nach der Bestätigung, dass das Gericht für die Sache zuständig ist.

Sie werden über die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Klage und alle weiteren Entscheidungen durch ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet, sofern Sie einen Vertreter haben. Wenn in Ihrem Fall kein Prozessbevollmächtigter erforderlich ist, werden Sie direkt per Einschreiben an die in der Klage angegebene Anschrift unterrichtet.

Sollte die Klage fehlerhaft sein und daher nicht zugelassen werden können, setzt Ihnen das Gericht eine Frist für die Berichtigung. Wenn sich der Fehler nicht berichtigen lässt, informiert die Geschäftsstelle den Richter, der dann darüber entscheidet, ob die Klage zugelassen wird.

Die Parteien werden unverzüglich über alle Verfahrensschritte oder Ereignisse im Verlauf des Verfahrens direkt oder gegebenenfalls über ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet.

In der Regel wird kein Zeitplan für das Verfahren festgelegt, aber es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen.

Spanisches Mahnverfahren

Spanien kennt als beschleunigtes, summarisches Verfahren das Mahnverfahrens (proceso monitorio). Dabei muss die geltend gemachte Forderung durch entsprechende Dokumente belegt werden. Mit dem Mahnverfahren soll gewährleistet werden, dass die Forderungen des Gläubigers erfüllt werden. Dafür wird ein vollstreckbarer Titel über die Schuldforderung benötigt. Für die Ausstellung dieses Titels muss eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllt sein.

Nach dem Verfahrensrecht sind Rechtsreferenten (Letrados de la Administración de Justicia) dazu befugt, Mahnverfahren zu bearbeiten und darüber zu entscheiden.

Spanische Handelsgerichte

Das spanische Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) verhandelt die Handelssachen in Spanien. Dazu gehöredn auch IP-Streitigkeiten, einschliesslich wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen.

Spanische Anwaltschaft

In Spanien existiert nur eine Kategorie von Rechtsanwälten (abogado), die nach dem Beitritt zu einer Berufskammer in allen Arten von Verfahren und an allen Arten von Gerichten auftreten können.

Kosten von spanischen Gerichtsverfahren

Rechtsanwälte legen ihre Honorare anhand von Richtlinien fest, die von der Anwaltskammer veröffentlicht werden. Diese Richtlinien beruhen auf allgemeingültigen Kriterien für die Erstellung von Gebührenrechnungen, beispielsweise die Komplexität des Falles und die Verhältnismäßigkeit, und werden von allen Rechtsanwälten bei der Gebührenberechnung eingehalten.

Artikel 241 Absatz 1 Ziffer 1 der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) bezieht sich ausdrücklich auf Rechtsanwaltsgebühren für Rechtssachen, bei denen ein Rechtsanwalt unbedingt hinzugezogen werden muss. Diese Gebühren gehen als Kostenposition in die Kostenfestsetzung ein.

Die Zivilprozessordnung legt fest, dass Rechtsanwälte ihre Gebühren nach Maßgabe der Richtlinien ihrer Berufsordnung festsetzen.

Der Mandant ist stets zur Zahlung des Honorars seines Anwalts verpflichtet. Er kennt zwar von Beginn an den ungefähren Betrag, doch erst bei Abschluss des Verfahrens ist die Endsumme der anwaltlichen Gebührenrechnung genau bekannt. Der Rechtsanwalt kann gegen seinen Mandanten auch Forderungen im Wege besonderer Verfahren geltend machen, beispielsweise die Hinterlegung eines Vorschusses (provisión de fondos, während das Verfahren andauert) verlangen oder die Ablegung eines „Jura de cuentas“ („Rechnungseid“) nach Abschluss des Verfahrens.

In der Praxis leistet der Mandant üblicherweise einen Vorschuss und wartet dann die Kostenentscheidung ab. Muss die gegnerische Partei die Kosten tragen, legen der Rechtsanwalt und der Prozessbevollmächtigte ihre Gebührenrechnungen dem Gericht vor. Sobald die Gebührenrechnungen genehmigt sind, werden sie von der gegnerischen Partei beglichen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes 10/2012 werden Gerichtsgebühren erhoben.

Gerichtsgebühren sind eine nationale Steuer, die in bestimmten Fällen von natürlichen oder juristischen Personen für die Klageerhebung vor Gericht oder die Nutzung von Dienstleistungen der Justizverwaltung zu zahlen ist.

Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien

Spanien hat die New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedsurteile abgeschlossen. Daher können Schiedsentscheidungen auch in Spanien vollstreckt werden.

Das 1981 gegründete spanische Schiedsgericht war die erste in Spanien eingerichtete Schiedsinstitution. Sie bietet sowohl öffentlichen als auch privaten Wirtschaftsbeteiligten Streitbeilegungsdienste nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Transparenz und Servicequalität.

Die Organisation und Tätigkeit des Gerichtshofs zielt darauf ab, exzellente Schiedsgerichtsdienste als wirksame Alternative zu staatlichen Gerichten für Nutzer, insbesondere Unternehmen, bereitzustellen. Der Gerichtshof ist eine unabhängige schiedsrichterliche Einrichtung innerhalb der spanischen Handelskammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Hauptzweck, spanische Unternehmen zu vertreten, zu fördern und zu verteidigen (weitere Informationen zur spanischen Handelskammer finden Sie unter www.camara.es ).

UN-Kaufrecht in Spanien

UN-Kaufrecht gilt in Spanien. Es muss also ausgeschlossen werden, wenn es nicht zum Tragen kommen soll.

Informationen zum spanischen Recht

Links zum spanischen Recht:

Anwaltskanzleien in Spanien

Spanien verfügt über eine gute Infrastruktur an auch spezialisierten Anwaltskanzleien. In Spanien arbeiten wir mit einem Bündel an unterschiedlichen Kanzleien unterschiedlicher Grösse zusammen, von denen wir nachfolgend eine Auswahl nennen:

Herrero & Asociados, S.L.
Alcalá, 35.
28014. Madrid
Spain
info@herrero.es
www.herrero.es
Tel: +(34) 91 522 74 20
Fax +(34) 91 522 62 49

 

Gómez-Acebo & Pombo Abogados
CASTELLANA 216,
28046 MADRID,
SPAIN
Tel: +34 91 582 91 00
Fax: +34 91 582 91 14
abogados@gomezacebo-pombo.com
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Weitere Informationen zum spanischen Wirtschaftsrecht

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