Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstä-tigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus

Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstä-tigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Register-tatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs… mehr