Filmrecht

Es gibt kein besonderes “Filmgesetz”; statt dessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken– und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen.

So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum möglich sind. Je nachdem aus welcher/ wessen Sicht eine konkrete Situation zu prüfen oder zu begleiten ist, müssen jeweils individuelle Rechtesbeziehungen geprüft werden.

Grundsätzlich meint “Film” im eigentlichen Sinne hierbei einen Kinofilm; für “Fernsehfilme” bzw Fernsehproduktionen gelten andere, in der Regel branchentypisch weitaus “einfachere” Regelungen. Dies mag mitunter an der Vielzahl der Beteiligten (u.a. Filmfonds) im Zusammenhang mit der Produktion eines deutschen Filmes sowie den Gesamtkosten desselben zusammenhängen.

Was ist ein Produzent?

Der Filmproduzent hält in der Regel alle Verbindungen zu allen Beteiligten. Eine ebenfalls häufig besonders wichtige Funktion übt der Co-Produzent aus; dieser finanziert häufig den Film mit und hat – je nach Art des Co-Produzenten – ein Mitbestimmungsrecht.

Was kann ich als Autor beachten?

Als Autor wird von Ihnen in Deutschland ein Exposé erwartet, also kein vollständiges Drehbuch, wie zB in den USA. Bevor ein Exposé unverlangt an Filmproduktionen versandt werden, sollten die im Exposé verkörperten Aspekte dahingehend geprüft werden, ob ein rechtlicher Schutz darstellbar erscheint. Dies betrifft insbesondere Titel, Charaktere oder das Werk als solches.

Im Unterschied zum Expose wird ein typischerweise mit der Filmproduktion abgestimmtes Treatment als Vorstufe zum Drehbuch im Lichte der Detailfülle bereits ohne weiteres urheberrechtlich geschützt sein.

Wem stehen in der Regel ebenfalls Rechte zu?

  1. Regisseur (eigene Urheberrechte)
  2. Produzent (Leistungsschutzrechte)
  3. Kameramann ( eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
  4. Tonmeistert ( eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
  5. Cutter ( eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit)
  6. Kostümbildner (bei eigener schöpferischer Leistung)
  7. Szenenbildner (bei eigener schöpferischer Leistung)
  8. Filmdarsteller (§§ 73-83 UrhG, keine Miturheberschaft am Gesamtwerk)

Welche typischen Verträge existieren?

Es gibt zwar einige typische Verträge; die Vielfalt der einzelfallabhängigen Gestaltung belegt indes zugleich die Vielfalt der unterschiedlichen Vertragsarten, so dass nachfolgend lediglich eine Auswahl exemplarisch genannt wird:

  1. Regievertrag
  2. Drehbuch- und Verfilmungsvertrag
  3. Darstellervertrag
  4. Filmverlagsvertrag
  5. Fernsehlizenzvertrag
  6. Video- und DVD-Lizenzvertrag
  7. Formatauswertungsvertrag
  8. Produktionsvertrag
  9. Vertriebsvertrag

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