Horak Rechtsanwalt Hannover: Vertragsmuster, Vertragsgestaltung und Vertragsrecht
1. Vertragsrechtliche Grundlagen:
“Vertrag” kommt nicht von “vertragen”. Vertragsrecht regelt geschäftliche Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten (Unternehmen und/ oder Verbraucher). Dabei gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jede Partei darf mit einer anderen frei den Vertragsgegenstand bestimmen. Dieser vertragsrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit wird durch zwingende Vorschriften des geltenden Rechtes, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten begrenzt, Mithin muss bei jedem Vertragsabschluss geprüft werden, ob alle vertragsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.
Grundlegend problematisch sind immer beispielsweise Arglist, Täuschung, Drohung, Unmöglichkeit, Verstoß gegen AGB-Recht und Verletzung von Formvorschriften.
Häufig entscheiden auch wechselseitig verwandte AGB oder Verweise, Bestellscheine und deren Formulierungen, Auftragsbestätigungen oder ähnliche im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -durchführung versandten Dokumente über bestimmte vertragsrechtliche Inhalte. Daher muss im Regelfall der gesamte Prozess berücksichtigt werden.
Unternehmen schließen ständig Verträge ab: Kaufverträge, Werkverträge, Lieferverträge, Vertriebsverträge, Lizenzverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge, Leasingverträge oder auch seltenere Vertragstypen, wie Outsourcing-Verträge, Management-buy-Out-Verträge, Verlagsverträge etc. Dabei kann sich herausstellen, dass der abgeschlossene Vertrag nicht dem entspricht, was vereinbart werden sollte. Oder es werden dabei Fehler gemacht (z. B. zu lange Laufzeit), die Probleme bereiten. „Schlechte“ Verträge können zu großen finanziellen Einbußen führen und im Einzelfall sogar dem jungen Unternehmen die Existenz kosten.
Grundlagenkenntnisse erforderlich
Jeder Unternehmer sollte zumindest Grundlagenkenntnisse darüber besitzen, worauf bei Verträgen geachtet werden muss. Lassen Sie wichtige Verträge von kompetenten Rechtsanwälten genau auf Ihren Einzelfall hin überprüfen. Unternehmer dürfen sich nicht wie unwissende Verbraucher verhalten, die durch Verbraucherschutzbestimmungen geschützt sind. Sie müssen die einschlägigen Handelsgebräuche und Gepflogenheiten der Branche beachten.
Beachten Sie bei der Ausgestaltung von Verträgen:
Verbindlichkeit/ exakte Verpflichtungen
Geschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Vertragsverhandlungen zu legen: Jeder Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, dass er die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann.
Form
Verträge sollten grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Bestimmte Verträge müssen sogar schriftlich abgefasst werden. Dies gilt für viele Verträge, die zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossen werden (etwa Teilzahlungsgeschäfte oder Verbraucherdarlehensverträge). Grundstücksübereignungen oder auch gesellschaftsrechtliche Verträge zum Beispiel bei einer GmbH- oder UG-Gründung müssen außerdem notariell beurkundet werden. Welche Verträge welcher Form bedürfen, kann bei Rechtsanwälten erfragt werden.
Laufzeit
Verträge können für eine bestimmte Laufzeit oder aber auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Feste Laufzeiten haben den Vorteil, dass für beide Parteien gewisse Sicherheiten bestehen (z. B. die dauerhafte Nutzung einer Betriebsstätte bzw. Miet- oder Pachteinkünfte). Kurze Kündigungsfristen verhelfen dagegen zu mehr Flexibilität: Sollte das Gebäude zu klein geworden sein, weil das Unternehmen wächst, ist man relativ kurzfristig aus dem Vertrag entlassen.
Kündigung
Je länger ein Vertrag läuft, desto länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. Vor Vertragsabschluss sollte jeder Gründer auch über die Vor- und Nachteile dieser Kündigungsfristen nachdenken. Lange Kündigungsfristen geben mehr Sicherheit, kurze Kündigungsfristen machen flexibler.
2. Vertragsauslegung
Ist ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, so müssen sich die Vertragsparteien an dessen Inhalte halten, sofern die einzelne Klausel rechtswirksam ist. Nach Vertragsschluss treten jedoch häufig Unklarheiten oder solche Situationen auf, die zuvor nicht bedacht wurden. Vertragsrecht fängt zwar bei der Gestaltung von Verträgen an und geht aber bis hin zur Vollstreckung von titulierten Ansprüchen aus Verträgen.
3. Vertragsmuster und Vertragsgestaltung sowie AGB
Für nahezu jeden Bereich und Vertragstyp existieren Muster. Diese Muster sind jedoch häufig zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Basis eines fiktiven Sachverhaltes verallgemeinert und schon deshalb jedenfalls für bedeutende Vertragssituationen nicht ohne rechtliche Prüfung empfehlenswert. Zudem bedarf jedes Muster einer Anpassung. Nicht angepasst ausgearbeitete oder auch veraltete Verträge enthalten nicht selten mehrere zentrale Klauseln, die unwirksam sind. Dies gilt erst Recht für vertragliche Spezialmaterien, wie bspw. Künstlerexklusivverträge, Lizenzvereinbarung, Schutzrechtsübertragungsverträge oder Verträge im internationalen Rechtsverkehr.
Bei stetig wiederkehrenden Vertragssituationen kann es hingegen sinnvoll sein, einen Mustervertrag individualisert zu erstellen und regelmässig, prüfen und ergänzen zu lassen.
AGB sind nicht zwingend erforderlich; wenn sie verwandt werden sollen, müssen sie jedoch richtig formuliert werden. Zwar mag das Risiko unwirksamer oder unpassender AGB ungleich geringer als im Falle eines Individualvertrages ausfallen. Dennoch belegt jede anwaltliche Praxis in diesem Bereich mehrmals täglich, wie wichtig die Verwendung der “richtigen”, nämlich passender und wirksamer, AGB sein kann. Zudem kann es sinnvoll sein, differenzierte AGB-Werke vorzuhalten (z.B. Einkaufs-AGB, Auslandsgeschäfts-AGB, Onlinehandels-AGB etc).
4. Vertragsmanagement
Neben der blossen Vertragsgestaltung als solcher mit Einbettung in vor-/nachvertragliche Prozesse unterstützen wir unsere Mandanten auch im Vertragsmanagement. Dabei optimieren wir ein vorhandenes Vertragsmanagement, um auf diesselben möglichst zielgerichtet zugreifen zu können und führen neue Vertragsmanagement-Systeme ein. In beiden Fällen prüfen wir die Belastbarkeit.
5. Vertragsdurchsetzung und Forderungseinzug
Vertragsdurchsetzung sowie Abwehr vertraglicher Ansprüche gehört zu unseren Hauptaufgaben im Vertragsrecht neben der Vertragsgestaltung. Informationen zum Forderungseinzug finden Sie unter www.inkassora.de .
Weitere Themen und Dienstleistungen der Kanzlei:
- Mustervertrag erstellen oder prüfen
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