Gewerblicher Rechtsschutz
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Der Schutz geistigen Eigentums in Österreich ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die wesentlichen Gesetze sind in Österreich das Markenschutzgesetz (MSchG), das österreichische Musterschutzgesetz (MuSchG), das Patentgesetz (PatG) Österreich, das Gebrauchsmustergesetz (GMG) Österreich und das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dementsprechend kennt der gewerbliche Rechtsschutz in Österreich alle wesentlichen Schutzrechte.
Patentrecht in Österreich
Ein Patent in Österreich schützt eine Erfindung. Das Patentrecht regelt das österreichische Patentgesetz.
Die Erfindung muss neu und erfinderisch sein. Zum Zeitpunkt der Anmeldung darf die Erfindung nicht veröffentlicht sein. Alles, was vor der Anmeldung, irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist Stand der Technik und damit nicht mehr neu.
Patentanmeldung in Österreich
Die Erfindung muss beim österreichischen Patentamt als Patentanmeldung eingereicht werden.
Nachdem die Erfindung zum Patent angemeldet wurde, werden die Anmeldeunterlagen (formal) und die Erfindung (sachlich) geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentanmelder schriftlich im Rahmen eines Vorbescheids, zu dem innerhalb einer bestimmten Frist Stellung genommen werden kann. Etwaige Mängel bzw. Einschränkungen Ihres Schutzbegehrens auf Grund des recherchierten Standes der Technik können innerhalb dieser Frist behoben werden. Erfolgt dies nicht oder nur mangelhaft, wird Ihre Anmeldung zurückgewiesen.
18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenenfalls Prioritätstag) werden die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gemeinsam mit einem Recherchenbericht (sofern dieser schon vorhanden ist) und gegebenenfalls letztgültigen Ansprüchen veröffentlicht. Der Patentanmelder genießt ab der Veröffentlichung vorläufigen Schutz, wenn die Anmeldung letztendlich zur Erteilung führt.
Sollte der Patentanmelder eine Veröffentlichung der ursprünglich eingereichten Unterlagen vor diesen 18 Monaten wünschen, so kann dies mittels eines formlosen Schreibens beantragt werden.
Patentschutz in Österreich
Bestehen keine Bedenken, wird der Erteilungsbeschluss gefasst und nach erfolgter Rechtskraft (Ablauf einer Frist nach der Zustellung des Erteilungsbeschlusses) das Patent erteilt.
Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und dessen Veröffentlichung im Patentblatt.
EU-Patentrecht und internationale Patente in Österreich
Wenn das Produkt nicht nur einen Markt in Österreich hat, dann ist es sinnvoll, die Erfindung auch international schützen zu lassen. Dieser Schritt muss innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung in Österreich gesetzt werden. Dazu kann in jedem gewünschten Land eine weitere Patentanmeldung gemacht werden, dies kann aber umständlich sein, da die Vorschriften länderweise sehr unterschiedlich sind.
In beiden Fällen (europäisches bzw. internationales Patent) kann die Erfindung entweder direkt beim Europäischen Patentamt (EPA), oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden. Eine weitere Möglichkeit ist, zuerst in Österreich ein nationales Patent anzumelden und erst danach ein europäisches bzw. internationales Patent anzumelden. Dabei muss jedoch diese Anmeldung innerhalb des Prioritätsjahres (zwölf Monate nach dem Anmeldetag in Österreich) erfolgen, damit die Erfindung zeitlich auch in den weiteren Ländern so behandelt werden kann wie eine Erstanmeldung.
Gebrauchsmuster in Österreich
In Österreich kann für Gegenstände statt eines Patentes auch ein Grbauchsmuster geschützt werden. Dabei muss eine Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vorliegen. Diese muss neu und erfinderisch sein (in den meisten Ländern nicht geprüft). Im Unterschied zum Patent wird das österreichische Gebrauchsmuster bei der Anmeldung nicht inhaltlich geprüft.
Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre, wohingegen ein Patent in Österreich für maximal 20 Jahre gewährt wird.
Markenrecht in Österreich
Das Markenrecht in Österreich wurde im österreichischen Markengesetz normiert.
Die Marke ist ein Unternehmenskennzeichen, das Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen voneinander unterscheidet. Sie ermöglicht dem Konsumenten, zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. Dem Unternehmen dient sie im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzungsmittel gegenüber anderen und als unentbehrliches Marketingtool. Rechtlich gesehen ist die Marke ein territorial begrenztes, selbstständiges Vermögensrecht.
Markenanmeldung in Österreich
Das Markenanmeldeverfahren in Österreich besteht im Wesentlichen aus drei Verfahrensabschnitten:
- Formalprüfung der Markenanmeldung
- Zustellung des Ähnlichkeitsprotokolls (sofern beauftragt)
- Gesetzmäßigkeitsprüfung
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt zwei bis drei Monate (bei Fast-Track-Anmeldungen ca. 10 Werktage), allerdings verlängert jeder Schriftwechsel diese Zeitspanne.
Für Anmeldungen in Papierform erhalten Sie innerhalb einer Woche eine Empfangsbestätigung mit dem Aktenzeichen Ihrer Anmeldung und der Aufforderung zur Gebührenzahlung. Um das Verfahren zu beschleunigen, zahlen Sie die Gebühren bitte so rasch wie möglich ein, sonst wird das Prüfungsverfahren erst nach Ablauf eines Monats mit der Herausgabe einer weiteren Zahlungsaufforderung fortgesetzt.
Bei Online-Anmeldungen wird keine gesonderte Empfangsbestätigung versandt, da eine solche vom System automatisch generiert wird und ausgedruckt werden kann. Die Gebührenaufstellung in dieser Empfangsbestätigung gilt als Zahlungsaufforderung. Die Zahlung ist im Zuge der Anmeldung möglich, bei Fast Track-Anmeldungen sogar Voraussetzung für die Einreichung. Diesem Ausdruck können Sie auch sogleich das Aktenzeichen Ihrer Onlineanmeldung entnehmen.
Ähnlichkeitsrecherche des österrreichischen Markenamtes
Die Ähnlichkeitsrecherche ist ein Verzeichnis gleicher oder möglicherweise verwechslungsfähig ähnlicher, bereits registrierter Marken. Es dient als Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob Sie die Anmeldung Ihrer Marke aufrechterhalten oder aber – im Hinblick auf das Vorliegen älterer vergleichbarer Marken Dritter – besser zurückziehen sollten.
Inhaber einer für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen registrierten, älteren, gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke könnten, wenn sie sich durch Ihre Neuregistrierung in Ihrem Schutzrecht beeinträchtigt fühlen, gegen Ihre Marke vorgehen. Sie können beim Österreichischen Patentamt einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag einbringen und vor dem HG Wien Zivilklage erheben (z. B. auf Unterlassung, Schadenersatz etc.). Ob Sie den Rechtsweg beschreiten, ist jedoch ebenso allein ihre Entscheidung wie es Ihre Entscheidung im Anmeldeverfahren ist, ob Sie Ihre Anmeldung aufgrund des Ergebnisses des Ähnlichkeitsprotokolls weiterführen wollen oder nicht.
Das Österreichische Patentamt entscheidet im Anmeldeverfahren nämlich nicht darüber, ob tatsächlich identische oder verwechslungsfähige ältere Marken bestehen. Allein der Umstand, dass derartige Vorregistrierungen existieren, stellt kein Registrierungshindernis für Ihre Marke dar. Vielfach finden die Inhaber verwechslungsfähiger Marken Wege zur Koexistenz, schließen Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge.
Um schon vor der Anmeldung zu erfahren, welche gleichen oder möglicherweise ähnlichen Marken es gibt, besteht die Möglichkeit, außerhalb eines Anmeldeverfahrens eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen.
Die Frist für Ihre Entscheidung, ob Sie das Anmeldeverfahren fortsetzen möchten, beträgt ein Monat ab Zustellung des Ähnlichkeitsprotokolls und kann bei laufender Frist unproblematisch verlängert werden. Wenn Sie sich schneller entscheiden können, teilen Sie dies bitte mit, Sie verkürzen damit die Verfahrensdauer.
Schutzfähigkeitsprüfung des Markenamtes in Österreich
Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung wird die Schutzfähigkeit der Marke untersucht und geprüft, ob Registrierungshindernisse vorliegen (zB fehlende Unterscheidungskraft, eine ausschließlich beschreibende Angabe, etc.).
Die wichtigsten Registrierungshindernisse ergeben sich aus § 4 MSchG. Liegt ein Registrierungshindernis vor, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung und können sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den vorgebrachten Bedenken bzw. der amtlichen Beurteilung äußern.
Gegen einen negativen Bescheid kann das Rechtsmittel des Rekurses an das OLG Wien eingelegt werden. Der weitere Rechtszug führt sodann in gewissen Fällen an den OGH.
Markenschutz in Österreich
Erfüllt die Marke die Eintragungserfordernisse, wird sie unter einer fortlaufenden Registrierungsnummer ins Markenregister eingetragen und Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung zugesandt. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. D
Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden. Es dient als Hinweis darauf, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Inhaber sind Dritten gegenüber diesbezüglich auskunftspflichtig.
Designrecht in Österreich
Das Designrecht in Österreich ist im zugehörigen Gesetz normiert.
Das Design schützt das Aussehen, d. h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Muster (Design) geschützt werden, wie beispielsweise Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos oder grafische Symbole.
Ein Design schützt in Österreich jedoch nicht die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches. Auch die Funktion eines Gegenstandes ist nicht geschützt. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind, können daher nicht als Design geschützt werden. Keinen Designschutz gibt es auch für Computerprogramme, wohl aber beispielsweise für Layouts von Websites.
Ein Designschutz stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 25 Jahre) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
Sortenschutz in Österreich
Sortenschutz bewirkt bei neuen Pflanzensorten ein ausschließliches Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb von Vermehrungsmaterial. Dieses Recht wird dem Züchter auf Antrag gebührenpflichtig verliehen und gilt maximal 25 Jahre (ausgenommen Bäume, Reben, Hopfen und Kartoffeln: 30 Jahre). Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes besteht in Österreich derzeit bei allen Arten.
Anforderungen an die Sorte:
- Neuheit
- Eintragbare Sortenbezeichnung
- Registerprüfung (Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit)
Der in Österreich erteilte Sortenschutz gilt national. Sortenschutz mit Geltungsbereich Europäische Union wird vom zuständigen Amt (CPVO) in Angers, Frankreich, geregelt.
Sortenschutz wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister begründet. Dieses wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit geführt. Einmal jährlich wird das aktuelle Register der geschützten Sorten im Sorten- und Saatgutblatt veröffentlicht.
Urheberrecht in Österreich
Das Urheberrecht ist in Österreich durch das Urheberrechtsgesetz normiert.
Schutzfähige Werke sind Titel und Inhalte von Werken wie Zeichnungen, Grafiken, Fotos, Filme, Musik, Computerprogramme. Auch die Grafiken von Marken oder Entwürfe von Designs sind bei entsprechender Originalität urheberrechtlich nach österreichischem Urhebergesetz geschützt.
Die Schutzdauer des Urheberrechtsschutzes in Österreich beträgt 70 Jahre nach dem Tode des (letzten) Urhebers
Flankierender wettbewerbsrechtlicher Schutz in Österreich
Durch das österreichische Wettbewerbsrecht, das im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) normiert ist, werden unlautere Geschäftspraktiken untersagt. Dies umfasst die Nachahmung (von Produkten), Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens, unbefugtes Verwerten von anvertrauten technischen Informationen, Domain-Grabbing und weitere Tatbestände.
Zugehörigkeit zu internationalen Übereinkommen im gewerblichen Rechtsschutz
Die nachfolgenden Abkommen hat Österreich im gewerblichen Rechtsschutz/ geistigen Eigentum abgeschlossen (von der WIPO):
Contracting Party | Treaty | Signature | Instrument | In Force | Details |
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Austria | Beijing Treaty on Audiovisual Performances | June 19, 2013 | |||
Austria | Berne Convention | Accession: September 11, 1920 | October 1, 1920 | Details | |
Austria | Brussels Convention | March 26, 1975 | Ratification: May 6, 1982 | August 6, 1982 | |
Austria | Budapest Treaty | December 22, 1977 | Ratification: January 26, 1984 | April 26, 1984 | |
Austria | Locarno Agreement | October 8, 1968 | Ratification: June 22, 1990 | September 26, 1990 | |
Austria | Madrid Agreement (Marks) | Accession: November 30, 1908 | January 1, 1909 | Details | |
Austria | Madrid Protocol | December 29, 1989 | Ratification: January 13, 1999 | April 13, 1999 | |
Austria | Marrakesh VIP Treaty | June 25, 2014 | |||
Austria | Nairobi Treaty | October 24, 1981 | |||
Austria | Nice Agreement | June 15, 1957 | Accession: September 24, 1969 | November 30, 1969 | Details |
Austria | Paris Convention | Accession: November 30, 1908 | January 1, 1909 | Details | |
Austria | Patent Cooperation Treaty | December 22, 1970 | Ratification: January 23, 1979 | April 23, 1979 | |
Austria | Patent Law Treaty | June 2, 2000 | |||
Austria | Phonograms Convention | April 28, 1972 | Ratification: May 6, 1982 | August 21, 1982 | |
Austria | Rome Convention | October 26, 1961 | Ratification: March 9, 1973 | June 9, 1973 | Details |
Austria | Singapore Treaty | March 28, 2006 | |||
Austria | Strasbourg Agreement | September 9, 1971 | Ratification: July 3, 1974 | October 7, 1975 | |
Austria | Trademark Law Treaty | October 28, 1994 | |||
Austria | UPOV Convention | Accession: June 14, 1994 | July 14, 1994 | Details | |
Austria | Vienna Agreement | December 27, 1973 | Ratification: July 27, 1999 | October 27, 1999 | |
Austria | WIPO Convention | July 14, 1967 | Ratification: May 11, 1973 | August 11, 1973 | |
Austria | WIPO Copyright Treaty | December 30, 1997 | Ratification: December 14, 2009 | March 14, 2010 | |
Austria | WIPO Performances and Phonograms Treaty | December 30, 1997 | Ratification: December 14, 2009 | March 14, 2010 |