Vertriebsrecht in Italien
Das Vertriebsrecht in Italien ist im Zivilgesetzbuch Italiens ab Art 1742 CC normiert. Dabei behandelt der zugehörige Abschnitt den Agenturvertrag, der jedoch auch für Handelsvertreter Anwendung findet.
Italienisches Handelsvertreterrecht
Nach Art 1742 CC gilt für das italienische Handelsvertreterrecht folgendes: Es handelt sich um einen Agenturvertrag. Der Vertrag muss schriftlich nachgewiesen werden. Jede Partei hat das Recht, ein vom anderen unterzeichnetes Dokument zu erhalten die den Inhalt des Vertrages und zusätzliche Klauseln wiedergibt. Dieses Recht ist nicht abdingbar. Ein nicht schriftlich abgefasster Handelsvertretervertrag nach italienischem Recht ist dennoch gültig.
Der Handelsvertreter ist nicht befugt, die Ansprüche des Auftraggebers einzuziehen. Selbst wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, darf der Handelsvertreter keine Rabatte oder Fristverlängerungen ohne besondere Genehmigung gewähren.
Bei der Ausführung des Auftrags muss der Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers schützen und mit Loyalität und Treu und Glauben handeln. Insbesondere muss er die ihm anvertraute Aufgabe gemäß den Anweisungen erfüllen. Der Handelsvertreter muss nach italienischem Recht dem Auftraggeber Informationen über die Marktbedingungen alle anderen nützliche Informationen übermitteln. Jede gegenteilige Vereinbarung ist nichtig.
Der Handelsvertreter hat auch die Verpflichtungen zu beachten, die dem Provisionsvertreter (mit Ausnahme der in Artikel 1736 CC genannten) gelten.
Für alle während des Vertrags abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter nach italienischem Vertriebsrecht einen Provisionsanspruch nach Abschluss des Kundenvertrages. Die Provision ist auch für Geschäfte fällig, die der Agent zuvor erworben hatte. Der Handelsvertreter ist berechtigt, Provisionen für Geschäfte zu tätigen, die nach dem Datum der Vertragsbeendigung erfolgen, wenn der Vorschlag zuvor eingegangen ist
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Provision fällig sobald der Auftraggeber den Vertrag mit dem Dritten durchgeführt hat. Der Agent (Handelsvertreter) hat keinen Anspruch auf Erstattung von Agenturgebühren
Der Italienische Handelsvertreterausgleichsanspruch
Auch im italienischen Vertriebsrecht ist ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters normiert.
Nach Beendigung der Beziehung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Handelsvertreter eine Entschädigung zu zahlen, wenn der Handelsvertreter neue Kunden für den Auftraggeber gewonnen oder er mit bestehenden Kunden ein deutlich entwickeltes Mehrgeschäft generiert hat und der Auftraggeber weiterhin erhebliche Geschäftsvorteile mit solchen Kunden erhält.
Die Entschädigung besteht nicht, wenn der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigt und der wichtige Grund durch den Handelsvereter zu vertreten ist.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich am Durchschnitt der vorangegangen 5 Jahre und beträgt eine so ermittelte Durchschnittsjahresentschädigung. Die Gewährung der Entschädigung lässt einen Anspruch auf Schadensersatz zugunsten des Handelsvertreters unberührt.
Der Handelsvertreterausgleich muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden. Er ist vererblich.
Vertragshändler nach italienischem Recht
Der Vertragshändlervertrag nach italienischem Recht ist dort nocht gesondert normiert. Daher muss auf allgemeines italienisches Zivilrecht, teils analog, zurückgegriffen werden. Im übrigen müssen die von den Parteien gewünschten Rechte und Pflichten der jeweiligen Partei im Vertragshändlervertrag im italienischen Vertriebsrecht niederlegt werden.
Ob und unter welchen Bedingungen dem Vertragshändler auch ein Ausgleichsanspruch zusteht ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab.
Kartellrecht bei Alleinvertriebsverträgen
Alleinvertriebsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen vom EU-Kartellverbot erfasst werden. Allerdings können derartige Verträge auch von der Gruppenfreistellungsverordnung wieder vom Kartellverbot befreit sein.
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