Energierecht (Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht)
Die Regelung des Energiewirtschaftsrechts (Unbundling/ Entflechtung):
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts soll der Energiemarkt “liberalisiert” werden. Die Markt der leitungsgebundenen Energiewirtschaft soll liberalisiert werden, dazu ist „Unbundling“ erforderlich.
Unbundling (engl.) bedeutet übersetzt Entflechtung. Gemeint ist hierbei im wirtschaftlichen Kontext die Entflechtung von einzelnen zu einem Unternehmen „verflochtenen“ Geschäftsfeldern aufgrund gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben. Ein Geschäftsfeld ist hierbei die Tätigkeit eines Unternehmens auf einem bestimmten Markt.
Was bedeutet Entflechtung/ Unbundling?
Für die leitungsgebundene Energienetzwirtschaft (Gas, Elektrizität) bedeutet Entflechtung eine Trennung von energiewirtschaftlichen Funktionen.
Für den Elektrizitätsbereich bedeutet dies eine Trennung von Übertragung (überregionale Hochspannungsnetze) oder Verteilung (regionale Nieder- und Mittelspannungsnetze) einerseits von der Erzeugung oder dem Vertrieb andererseits. Im Erdgasbereich sind die Funktionen Fernleitungen (überregional), Verteilung (regional, örtlich), LNG-Anlagen (Gasverflüssigung) oder Speicherung von den Bereichen Gewinnung oder Vertrieb voneinander zu trennen.
Nötig wird eine solche Entflechtung in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft, um eine Marktliberalisierung zu ermöglichen, denn die Transportleitungen bilden quasi ein natürliches Monopol zwischen Produktion und weiterem Vertrieb. Hierdurch konnten vertikal integrierte Energieversorger, dass heißt Unternehmen die neben dem Netzbetrieb zugleich als Produzenten oder Vertreiber von Gas oder Strom tätig sind, eine marktbeherrschende Stellung erlangen. Ein wirklich freier Wettbewerb zwischen dem marktbeherrschenden Konzern und einem Konkurrenten auf einem Geschäftsfeld kann nicht entstehen, wenn der Konkurrent zugleich für seine Geschäftstätigkeit auf die Ressource „Netzbetrieb“ des marktbeherrschenden Konzerns angewiesen ist. Hierbei kommt es zwangsläufig zu Diskriminierungen der Konkurrenten und zu Wettbewerbsverzerrungen.
Welche Ziele verfolgt das Unbundling?
Ziel der Entflechtung muss es folglich sein, wettbewerbsnotwendige Bereiche, wie die Netze in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft, aus den Energieversorgungsunternehmen soweit auszugliedern, das ein Zugang aufgrund transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien auch für konzernfremde Unternehmen gewährleistet wird und somit alle Netzkunden jeglicher Art neutral behandelt werden.
Für das angestrebte Ziel einer Entflechtung, werden verschiedene Mechanismen mit unterschiedlicher Eingriffsintensität verwendet. Die verschiedenen Unbundling-Arten sind zu unterteilen in:
- eigentumsrechtliche Entflechtung
- (gesellschafts-) rechtliche Entflechtung
- operationelle Entflechtung
- informationelle Entflechtung
- buchhalterische Entflechtung
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