Gewerblicher Rechtsschutz/ geistiges Eigentum in China
Das chinesische Amt für geistiges Eigentum (NIPA oder CNIPA) ermöglicht die Anmeldung und Eintragung der üblichen Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken und Kennzeichen etc, aber auch von Urheberrechten. Letzteres kann eine wichtige Möglichkeit auch zur relativ günstigen Sicherung von Bildzeichen oder Wort-/Bildmarken sein.
Das CNIPA finden sich hier: http://english.cnipa.gov.cn/
Chinesischer Patentschutz/ Patentrecht in China
Chinesischer Patentschutz erfordert eine chinesische Anmeldung der Erfindung in chinesischer Sprache mit den üblichen Dokumenten.
Dabei wird das chinesische Patentrecht im chinesischen Patentgesetz normiert. Das chinesische Patentgesetz zeichnet auch verantwortlich für Gebrauchsmuster und Designs.
Nach chinesischem Patentrecht müssen Erfindungen neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Dies entspricht den deutschen/ europäischen Vorgaben. Verfahrenspatente sind möglich. Die Auslegung der Voraussetzungen für chinesischen Patentschutz kann in der Praxis erheblich abweichen. Aus deutscher/ europäischer Sicht sind viele chinesische Patente nicht ohne weiteres auch hier schutzfähig.
Für eine Patentanmeldung – wie für alle anderen Anmeldungen – müssen ausländische Unternehmen einen nationalen Vertreter benennen. Dieser kommuniziert mit dem chinesischen Patentamt.
Zur Erlangung von Patentschutz in China muss die chinesische Patentanmeldung neben dem Antrag auf Patentanmeldung, die Patentansprüche, eine Patentbeschreibung, optionale aber empfehlenswerte Patentzeichnungen sowie eine kurze Zusammenfassung der Erfindung umfassen.
Patentschutz kann in China maximal für 20 Jahre bestehen.
Patentverletzungsverfahren können vor spezialisierten, chinesischen IP-Gerichten ausgetragen werden. Zudem bestehen verwaltungsrechtliche Möglichkeiten, um in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden z.B. ein echtes Brick and Mortar (Ladengeschäft), das patentverletzende Produkte vertreibt, schliessen/ räumen zu lassen.
Chinesischer Gebrauchsmusterschutz/ Gebrauchsmusterrecht in China
Chinesischer Gebrauchsmusterschutz erfordert eine chinesische Anmeldung der gegenständlichen Erfindung in chinesischer Sprache mit den üblichen Dokumenten.
Dabei wird das chinesische Gebrauchsmusterrecht im chinesischen Patentgesetz normiert.
Nach chinesischem Gebrauchsmusterrecht müssen Erfindungen neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Verfahrensgebrauchsmuster sind grds. nicht möglich.
Für eine chinesische Gebrauchsmusteranmeldung – wie für alle anderen Anmeldungen – müssen ausländische Unternehmen einen nationalen Vertreter benennen. Dieser kommuniziert mit dem chinesischen Patentamt.
Zur Erlangung von Gebrauchsmusterschutz in China muss die chinesische Gebrauchsmusteranmeldung neben dem Antrag auf Gebrauchsmusteranmeldung, die Schutzansprüche, eine Gebrauchsmusterbeschreibung, optionale aber empfehlenswerte Gebrauchsmusterzeichnungen sowie eine kurze Zusammenfassung des Gebrauchsmusters umfassen.
Gebrauchsmusterschutz kann in China maximal für 10 Jahre bestehen.
Gebrauchsmusterverletzungsverfahren können vor spezialisierten, chinesischen IP-Gerichten ausgetragen werden.
Chinesischer Designschutz/ Designrecht in China.
Das ebenfalls im chinesischen Patentgesetz verankerte Designrecht sieht die Möglichkeit vor, ein Design in China für die maximale Dauer von 10 Jahren zu schützen.
Voraussetzung für chinesischen Designschutz ist u.a. die Neuheit des Designs.
Der Antrag auf Designanmeldung muss in chinesischer Sprache die Abbildungen oder Fotografien des Designs enthalten sowie eine kurze Designbeschreibung.
Zur Durchführung der Designanmeldung in China ist nach chinesischem Designrecht ein nationaler Vertreter nötig.
Designverletzungverfahren werden vor speziellen IP-Gerichten in China geführt.
Chinesischer Markenschutz/ Markenrecht in China
Chinesischer Markenschutz ist inzwischen erheblich verfeindert geregelt. Markenrecht in China hat für ausländische Unternehmen eine grosse Bedeutung; in vielen Fällen existieren bereits wichtige Marken ausländischer Unternehmen in einschlägigen Klassen von nationalen chinesischen Anmeldern in chinesischer oder lateinischer Schreibweise, so dass es relativ aufwändig ist, das chinesische Markenregister von derart häufig bösgläubigen Eintragungen zu befreien.
Chinesische Markenanmeldungen werden beim CTMO (http://www.chinatrademarkoffice.com einer Unterabteilung des CNIPA) eingereicht.
Die Anmeldung erfolgt in chinesisch mit Hilfe einer nationalen Vertreters, wobei die Marke selbst sowohl aus chinesischen Zeichen als auch lateinischen Zeichen bestehen kann. Die schwierige Frage, ob besser eine chinesische Übersetzung oder die lateinische Variante angemeldet werden soll, kann nicht für alle Waren und Dienstleistungen beantwortet werden. In vielen Bereichen vertrauen chinesische Verkehrskreise auf europäische oder deutsche Produkte, so dass lateinische Namen vertrauensvoll sein können. Möglich ist auch eine chinesische Übersetzung in positive Eigenschaften, die dann neben einer chinesischen Marke in traditionellen Schriftzeichen und einfachen chinesischen Zeichen eingetragen werden könnte .Es können Wortmarken, Wort-/Bildmarken oder Bildmarken angemeldet werden.
Marken werden in China je Klasse angemeldet und die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind auf 10 beschränkt (mehr sind kostenpflichtig).
Nach chinesischem Markenrecht beträgt die Schutzdauer einer chinesischen Marke 10 Jahre und ist beliebig verlängerbar.
Die Verfahrensdauer einer chinesischen Markenanmeldung variiert von Zeit zu Zeit stark.
Sofern die Markenanmeldung vom chinesischen Markenamt zurückgewiesen wird, z.B. wegen Bestehend älterer ähnlicher Markeneintragungen oder wegen fehlender Unterscheidungskraft kann eine Beschwerde eingereicht werden. Dies muss innerhalb von 15 Tagen erfolgen. Beschwerden gegen Amtsentscheidungen wegen fehlender Unterscheidungskraft sind überdurchschnittlich häufig erfolgreich. Ein markenrechtliches Beschwerdeverfahren in China wegen älterer Rechte kann erfolgreich sein, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen beabstandet sind. Bei identischen, z.B. bösgläubigen Eintragungen ist das schwierig. Allerdings sind bösgläubige Markenanmeldungen strafbar und es bestehen besondere Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit.
Das Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit ist als gerichtliches Verfahren nach chinesischem Markenrecht ausgestaltet und daher verhältnismässig teuer. Häufig ist die günstigere Alternative, Löschung wegen Nichtbenutzung in China die bessere und vor allem auch schnellere Alternative.
Eintragung von Urheberrechten in China
Das Urhebergesetz in China sieht auch eine nicht-konstitutive Eintragung eines Urheberrechts zugunsten eines Urhebers oder einer juristischen Person vor. Es ist also nicht zwingend erforderlich Urheberrechte in China einzutragen, aber die chinesische Eintragung vereinfacht den Beweis der Urheberschaft im Verletzungsfall.
Die Schutzdauer des chinesischen Urheberrechts gilt bis zu 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder für Unternehmens-Urheber 50 Jahre nach Veröffentlichung des Werks.
Für Designs und Marken mit einem Bildbestandteil kommt flankierender Urheberrechtsschutz durch Eintragung in China in Betracht. Hieraus können bestimmte behördliche Verfahren in Verletzungsfällen initiiert werden.
Internationale Abkommen des gewerblichen Rechtsschutzes mit China
Die VR China ist u.a. Mitglied folgender Internationaler Abkommen:
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
- der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
- des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
- des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken;
Die Wipo gibt hierzu den nachfolgenden detaillierten Überblick über IP-Abkommen von China:
Contracting Party | Treaty | Signature | Instrument | In Force | Details |
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China | Beijing Treaty on Audiovisual Performances | June 26, 2012 | Ratification: July 9, 2014 | April 28, 2020 | Details |
China | Berne Convention | Accession: July 10, 1992 | October 15, 1992 | Details | |
China | Budapest Treaty | Accession: April 1, 1995 | July 1, 1995 | Details | |
China | Locarno Agreement | Accession: June 17, 1996 | September 19, 1996 | ||
China | Madrid Agreement (Marks) | Accession: July 4, 1989 | October 4, 1989 | Details | |
China | Madrid Protocol | Accession: September 1, 1995 | December 1, 1995 | Details | |
China | Marrakesh VIP Treaty | June 28, 2013 | |||
China | Nice Agreement | Accession: May 5, 1994 | August 9, 1994 | Details | |
China | Paris Convention | Accession: December 19, 1984 | March 19, 1985 | Details | |
China | Patent Cooperation Treaty | Accession: October 1, 1993 | January 1, 1994 | Details | |
China | Phonograms Convention | Accession: January 5, 1993 | April 30, 1993 | Details | |
China | Singapore Treaty | January 29, 2007 | |||
China | Strasbourg Agreement | Accession: June 17, 1996 | June 19, 1997 | Details | |
China | Trademark Law Treaty | October 28, 1994 | |||
China | UPOV Convention | Accession: March 23, 1999 | April 23, 1999 | Details | |
China | Washington Treaty | May 1, 1990 | |||
China | WIPO Convention | Accession: March 3, 1980 | June 3, 1980 | ||
China | WIPO Copyright Treaty | Accession: March 9, 2007 | June 9, 2007 | Details | |
China | WIPO Performances and Phonograms Treaty | Accession: March 9, 2007 | June 9, 2007 | Details |
Spezialgerichtsbarkeit für gewerbliche Schutzrechte in China
China verfügt über IP-Gerichte. Diese sind für viele Verfahren im Zusammenhang mit geistigem Eigentum zuständig und fachlich versiert. Dies gilt nicht nur für Verletzungsverfahren aller Art (Markenverletzung, Patentverletzung, Designverletzung in China etc), sondern auch für besondere Verfahrensarten, wie z.B. das Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit.
Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken – wir beraten Sie gerne.