Weinrecht

“Weinrecht” lässt sich als Teilgebiet des Lebensmittelrechts einordnen. Während jedoch das Lebensmittelrecht den rechtlichen Rahmen für alle Lebensmittel bildet, existieren in vielen Bereichen lebensmittel-spezifische Sonderregelungen, die das allgemeine Lebensmittelrecht ergänzen.

Im speziellen Weinrecht geht es um Weinanbau, Weinverarbeitung, Weinvertrieb und Wein- Im-/Export (Weinhandel). Geregelt sind wichtige Teile des Weinrechts schon auf europäischer Ebene, deren Umsetzung im Weingesetz oder der Weinverordnung zu finden sind. Neben diesem speziellen Weinrecht, dem allgemeinen Lebensmittelrecht spielen jedoch zahlreiche weitere weinrechtliche beeinflussten Themen eine Rolle. Vermarktungsfragen,  Etikettierungspflichten oder allgemeine Werberechtsthemen sind typische weinrechtliche Aspekte.

Dies gilt für allgemeine Kennzeichnungspflichten ebenso, wie für Kaufrecht, Landpachtrecht, Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und das Inkasso offener Forderungen.

Wein in Deutschland

In 13 Weinanbaugebieten – vorwiegend an den Ufern des Rheins und seiner Nebenflüsse – werden in Deutschland auf rund 100.000 Hektar Rebfläche durchschnittlich 9,5 Millionen Hektoliter Wein pro Jahr erzeugt. Auf ca. 65 Prozent der Fläche werden Weißweinsorten angebaut, 35 Prozent sind mit Rotweinsorten bestockt. Mit etwa 25.000 Hektar verfügt Deutschland über die größte Rieslingfläche der Welt.

Nicht nur die Weinerzeugung spielt in Deutschland eine wichtige Rolle, sondern auch der Weinmarkt. Insgesamt werden im Jahr rund 20 Millionen Hektoliter Wein konsumiert. Davon sind 13 Millionen Hektoliter ausländische Erzeugnisse. Damit ist Deutschland der größte Weinimporteur der Welt.

Vor Anlegen eines Weinbergs sind weinrechtlichen Vorschrifte genauso zu beachten, wie bei der Wiederbepflanzung und den zugehörigen Pflanzrechten. Neben Weinrecht können hier pachtrechtliche Vorschriften mit kurzen Verjährungsfristen überlagern. Dem Weinkeller kommt weinrechtlich ebenfalls eine herausgehobene Stellung zu und wird durch Fragen der Weinüberwachung im besonderen oder solche der Qualitätsweinprüfung oder der Mengenbegrenzung flankiert.

herkunftsgeschützter Weinnamen und weinrechtlicher Weinmarkt

Die herkunftsgeschützte Weinnamen werden von der öffentlichen Verwaltung verwaltet. Dazu gehören auch die EU-rechtlich geschützte Ursprungsbezeichnungen..

Für deutschen Wein existieren weinrechtlich Hektarhöchsterträge, d. h. insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete. Denn die Weinwirtschaft prognostiziert eine Zunahme der Mengen von einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen. Dadurch wird vermehrt Trauben für Wein ohne Herkunftsbezeichnung erzeugt werden.

Nach EU-Recht genehmigen die Mitgliedstaaten jährlich Neuanpflanzungen für ein Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zum 31. Juli des Vorjahres. Die Mitgliedstaaten können im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national und/oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.

Europäisches Weinrecht

In der Europäischen Union sind die einschlägigen Regelungen für den Weinhandel mit Drittländern in folgenden Verordnungen festgelegt:

  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007.
  • Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor.

Weinrechtlicher Rahmen der Weinherstellung

Der Wein muss korrekt hergestellt sein.

Dazu regelt die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen.

Weinrechtliche Weinkennzeichnung

Der Wein muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

Dazu regelt die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse.

Weinrechtlicher Weintransport

Beim Transport benötigen Sie – von Ausnahmen abgesehen – ein Weinbegleitdokument. Sehen Sie dazu die Verordnung (EG) Nr. 436/2009der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor.

Weinrechtliche Einfuhr

Bei der Einfuhr von Wein wird eine Bestätigung des Drittlandes über die Verkehrsfähigkeit des Weines und ein Analysenzeugnis verlangt. Die Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausstellung der für jeden Weinexport in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Dokumente ermächtigt wurden, finden Sie unter der Adresse http://ec.europa.eu/agriculture/wine/lists/06.pdfᅠ(PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)

Es bestehen Ausnahmen für die Einfuhr kleiner Mengen Wein beispielsweise im Privatgepäck für Messen (siehe VO 555/2008).

Die Zulassung zur Einfuhr von Wein nach Deutschland wird nach § 32 der Wein-Überwachungsverordnung nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihren Zweckbestimmungen sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

Bei abgefüllten Erzeugnissen kann von einer amtlichen Prüfung und Untersuchung abgesehen werden. Bei Fragen zum Einfuhrverfahren oder zur amtlichen Untersuchung wenden Sie sich bitte an die zuständige Zollstelle.

Weinrechtliche Tätigkeiten unserer Anwälte

Zu den nachfolgenden Themen sind wir im Weinrecht aktiv:

  • Bezeichnungsrecht (z.B. auch Herkunftsbezeichnungen, Ursprungsbezeichungen, geschützte geografische Angabe g.A., geschützte Ursprungsbezeichnung g.g.U., Prüfung der Produktspezifikationen etc)
  • Weinkennzeichnungspflichten (z.B. Aufmachung, Etikettierung, Angaben zur Bezeichnung von Wein, Irreführung und Schutz vor Täuschung)
  • Antrag auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben
  • Verwendung von Lagennamen
  • Önologische Herstellungsvorschriften
  • Hektarertragsregelungen
  • Übermengen
  • Destillation
  • Qualitätsweinprüfung
  • Ausschluss von der Qualitätsweinprüfung
  • Landpachtrecht
  • Nationale, europäische und internationale Vermarktungsregeln (mit Japan)
  • Anbauregelungen
  • Wein-Subventionsrecht
  • Amtliche Überprüfung und Kontrolle von Wein und Weinbau
  • Inverkehrbringen von Wein
  • Verkehrsverbot für Wein
  • Beanstandungen und Ermittlungsverfahren der Weinkontrolle
  • Weinstrafrecht
  • Weinordnungswidrigkeitenrecht
  • Weinrechtlichen Verwaltungsverfahren
  • Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben
  • Erteilung von Pflanzrechten, Umwandlung von Pflanzungsrechten, Übertragung von Pflanzrechten, Rodungsverpflichtung
  • Weinlaborrecht
  • Flurbereinigung (Bodenneuordnung)
  • Widerspruchs- und gerichtliche Konkurrentenverfahren
  • Weinhandelsrecht
  • Weinausläuferprobleme (defekte Verschlüsse, Lohnabfüllung, Kork etc)

Dabei gehören im Weinecht u.a. die nachfolgenden Unternehmen zu unseren Mandanten:

  • Winzer und Weingüter
  • Weinkellereien
  • Sektkellereien
  • Verbände und Organisationen der Weinwirtschaft
  • Weinhändler
  • Spirituosenhersteller
  • Im- und Exporteure von Wein- und Spirituosen

Internationale Harmonisierung des Weinrechts

Im internationalen Weinrecht existiert mit einer zwischenstaatlichen Vereinigung, der OIV, eine wichtige Organisation. Die OIV ist eine zwischenstaatliche Regierungsorganisation, die am 24. November 1924 von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunesien als Internationales Amt für Rebe und Wein in Paris gegründet wurde. 2001 erfolgte die Umbenennung verbunden mit einer Neuorganisation. Die OIV hat derzeit 46 Mitgliedstaaten, wovon 21 der EU angehören. Mit Ausnahme der USA sind alle bedeutenden Weinbaunationen vertreten. Zudem genießen 10 internationale Wirtschafts- und Wissenschaftsorganisationen Beobachterstatus. Die Europäische Union (EU) selbst besitzt einen besonderen Beobachterstatuts, den die Europäische Kommission für die EU wahrnimmt.

Die OIV ist weltweit die wichtigste Referenzorganisation für den Weinsektor. Mit dem Ziel der internationalen Harmonisierung erarbeitet und verabschiedet die OIV Empfehlungen („Resolutionen“) zur Begriffsbestimmung, Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Analyse und Kennzeichnung in den Bereichen Rebe, Wein, sonstige Getränke weinbaulichen Ursprungs wie Likörwein oder Weinbrand, Tafeltrauben, Rosinen und andere Erzeugnisse aus der Rebe. Die wirtschaftlichen und statistischen Ausarbeitungen der OIV zum internationalen Weinbau (Anbauflächen, Produktion, Handel und Konsum) sind zudem für die Mitgliedsländer eine wichtige Informationsquelle, auf deren Basis entsprechende Entscheidungen getroffen werden können.

Rechtliche Quellen zum Weinrecht: