Internationales Wirtschaftsrecht für Unternehmen

Verträge gestalten. Auslandsgeschäfte absichern. Ansprüche durchsetzen.

Sie möchten einen ausländischen Vertriebspartner beauftragen, einen Liefervertrag verhandeln oder eine offene Forderung im Ausland durchsetzen? horak Rechtsanwälte begleitet Unternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäften. Wir prüfen, welche Regeln gelten, welche Risiken wirtschaftlich ins Gewicht fallen und wie sich Ihr Vorhaben vertraglich und organisatorisch umsetzen lässt.

Ausgangspunkt ist Ihr Geschäft: Ware oder Dienstleistung, Beteiligte, Lieferweg, Zahlungsbedingungen und Zielmarkt. Darauf stimmen wir Rechtswahl, Haftung, Sicherheiten und Streitbeilegung ab. Soweit ausländisches Recht zu klären ist, beziehen wir bei Bedarf geeignete örtliche Rechtsberater ein.

Wobei wir Ihr Unternehmen unterstützen

Verträge vor der Unterschrift prüfen

Ein ausländischer Kunde legt seine Einkaufsbedingungen vor; ein Lieferant verlangt einen Vertrag nach seinem Heimatrecht. Wir prüfen Leistungsumfang, Zahlungsplan, Haftung, Gewährleistung, Rechtswahl und Streitbeilegung und erarbeiten konkrete Änderungsvorschläge für die Verhandlung.

Internationale Verträge und Vertragsprüfung

Lieferungen und Zahlungen absichern

Eine Lieferung verspätet sich, Ware ist mangelhaft oder der Kunde zahlt nicht. Wir prüfen Anspruchsgrundlagen, Rüge- und Verjährungsfragen sowie geeignete Sicherheiten. Bei neuen Geschäften stimmen wir Lieferklauseln, Abnahme und Zahlungsbedingungen aufeinander ab.

Handelsrecht und Lieferbeziehungen

Vertrieb aufbauen oder beenden

Sie planen eine Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter, Vertragshändler oder Lizenznehmer. Wir gestalten Gebiet, Exklusivität, Vergütung, Mindestleistungen und Kündigung. Auch mögliche Ausgleichsansprüche, Wettbewerbsbeschränkungen und die Abwicklung bestehender Verträge gehören zur Prüfung.

Vertriebsverträge und Vertriebspartner

Markteintritt und Beteiligungen vorbereiten

Export, Niederlassung, Tochtergesellschaft, Joint Venture oder Unternehmenskauf verlangen unterschiedliche Strukturen. Wir unterstützen bei Kooperations- und Beteiligungsverträgen, rechtlicher Due Diligence und der Abstimmung mit Beratern im Zielland.

Gesellschaftsrecht · Unternehmenskauf und Beteiligungen

Marken, Technik und Know-how schützen

Vor dem Vertrieb im Ausland sollten Schutzrechte, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit geklärt sein. Wir begleiten Marken- und Lizenzstrategien, Technologiekooperationen und die Abwehr von Nachahmungen. Entwicklungsergebnisse und Rechte an Software müssen eindeutig zugeordnet werden.

Internationaler Schutz von Marken und Technik

Streitigkeiten wirtschaftlich lösen

Wir prüfen Verhandlung, gerichtliches Vorgehen und Schiedsverfahren anhand des konkreten Anspruchs. Maßgeblich sind Beweise, Fristen, Kosten und die spätere Vollstreckung. Ein günstiger Gerichtsstand hilft wenig, wenn ein Titel am Ort des Vermögens nicht durchgesetzt werden kann.

Prozessführung und Rechtsdurchsetzung

Praxis & Beratung: konkrete nächste Schritte

Vertiefende Fachinformationen, Praxisbeispiele und Checklisten für Ihre Entscheidung:

Alle Praxisthemen und Beratungsleistungen

Typische Fragen aus dem grenzüberschreitenden Geschäft

Maschinenlieferung nach Frankreich oder in die Niederlande

Wer trägt das Transportrisiko? Wann wird die Maschine abgenommen und wann ist der Kaufpreis fällig? Was gilt bei Mängeln? In dieser typischen Konstellation sind Vertragsunterlagen, technische Spezifikation, Lieferklausel und Zahlungsplan gemeinsam zu prüfen. Bei internationalen Warenkäufen kann das UN-Kaufrecht eine Rolle spielen. Eine Klausel „Es gilt deutsches Recht“ schließt es nicht automatisch aus.

Vertrieb in den USA

Ein US-Händler verlangt Exklusivität und weitreichende Haftungszusagen. Zu klären sind insbesondere Absatzgebiet, Mindestleistungen, Produktanforderungen, Versicherung, Freistellungen und die Beendigung der Zusammenarbeit. Fragen des US-Rechts und der örtlichen Durchsetzung werden mit geeigneten Beratern vor Ort abgestimmt. Ein für Deutschland entworfener Mustervertrag genügt dafür häufig nicht.

Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz

Bei Lieferungen in diese Märkte sollten Importverantwortung, Zollabwicklung, Produktanforderungen und Kostenverteilung ausdrücklich geregelt werden. Auch Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sind gesondert zu prüfen. Die Regeln für einen reinen EU-Binnenmarktfall lassen sich nicht pauschal übertragen.

Diese Beispiele beschreiben typische Prüfungsfragen. Entscheidend bleiben die konkreten Vertragsparteien, Waren, Leistungen und Zielmärkte. Länder und Wirtschaftsräume im Überblick.

Vor dem Abschluss: sechs Punkte, die zusammenpassen müssen

  • Vertragspartner: Ist die richtige Gesellschaft bezeichnet, wer darf unterschreiben und wer übernimmt Zahlung oder Sicherheiten?
  • Leistung und Abnahme: Sind Qualität, Spezifikation, Termine, Dokumentation und Abnahmekriterien eindeutig?
  • Preis und Lieferweg: Wer trägt Transport, Versicherung, Zoll, Steuern und regulatorische Zusatzkosten?
  • Haftung und Störungen: Wie werden Mängel, Verzögerungen, Lieferausfälle und Änderungen der Rahmenbedingungen behandelt?
  • Rechtswahl und Vertragsunterlagen: Welches Recht gilt, welche Sprachfassung ist maßgeblich und wie werden widersprechende Geschäftsbedingungen behandelt?
  • Streit und Vollstreckung: Welches Gericht oder Schiedsgericht soll entscheiden und wo befinden sich erreichbare Vermögenswerte?

Je nach Ware, Geschäftspartner und Zielland kommen Exportkontrolle, Sanktionen, Zollrecht, Datenschutz, Kartellrecht und Produktvorschriften hinzu. Wir beziehen diese Fragen in die Vertragsprüfung ein, soweit sie für das Vorhaben relevant sind. Außenwirtschaftsrecht · Compliance.

Aktuelle Entwicklungen 2026

Fünf Entwicklungen, die Einkauf, Vertrieb und Vertragsgestaltung derzeit konkret betreffen:

CBAM 2026: Was Importeure vor dem Jahresende prüfen sollten

Seit Januar 2026 gilt die definitive CBAM-Phase. Für Importeure zählen jetzt die Jahresschwelle, belastbare Emissionsdaten und die Vorbereitung der ersten Abrechnung 2027.

EU-Mercosur seit Mai 2026: Zollvorteile im Export richtig nutzen

Das Interims-Handelsabkommen wird seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt. Wie Unternehmen Zollabbau, Ursprungsnachweise und Lieferklauseln aufeinander abstimmen.

EU-Indien-Abkommen 2026: Markteintritt vorbereiten, Zollvorteile noch nicht voraussetzen

Die Verhandlungen sind abgeschlossen; im September 2026 hat die Kommission die nächsten Beschlüsse vorgeschlagen. Was Unternehmen bereits vorbereiten können und was noch offen ist.

Verpackungsverordnung seit August 2026: Was im EU-Vertrieb jetzt zu prüfen ist

Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Für Hersteller, Importeure und Händler kommt es auf ihre Rolle, die konkrete Verpackung und die gestaffelten Pflichten an.

Cyber Resilience Act: Seit September 2026 gelten erste Meldepflichten

Hersteller erfasster Produkte mit digitalen Elementen müssen seit dem 11. September 2026 bestimmte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle melden. Was für Verträge und Abläufe folgt.

Weitere Beiträge zum Wirtschaftsrecht

So beginnt die Zusammenarbeit

1. Anliegen und Fristen klären. Schildern Sie kurz das Vorhaben oder den Konflikt, die beteiligten Länder und Unternehmen sowie laufende Fristen. Für die erste Prüfung helfen vorhandene Verträge, AGB, Bestellungen und die wesentliche Korrespondenz.

2. Prüfungsumfang und Vergütung abstimmen. Wir klären, welche Fragen vorrangig zu bearbeiten sind, welche Unterlagen fehlen und ob ausländische Berater hinzugezogen werden müssen. Umfang und Vergütung werden vor der Beauftragung abgestimmt. Informationen zu Kosten und Honorar.

3. Eine umsetzbare Lösung erarbeiten. Je nach Auftrag erhalten Sie eine rechtliche Bewertung, konkrete Vertragsänderungen oder eine Strategie für Verhandlung und Rechtsdurchsetzung. Dabei berücksichtigen wir auch die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts und die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten.

Häufige Fragen

Genügt deutsches Recht im Vertrag?

Eine wirksame Rechtswahl schafft Klarheit, löst aber nicht jede Frage. Zwingende Vorschriften des betroffenen Marktes, öffentlich-rechtliche Anforderungen und besondere Regeln für einzelne Vertragstypen können daneben Bedeutung haben. Rechtswahl, Gerichtsstand und Vollstreckung sind deshalb getrennt zu prüfen.

Regeln Incoterms den gesamten Liefervertrag?

Nein. Incoterms regeln bestimmte Lieferpflichten sowie Kosten- und Gefahrverteilung. Sie ersetzen insbesondere keine vollständige Vereinbarung über Kaufpreiszahlung, Eigentumsübergang, Gewährleistung, Rechtswahl und Streitbeilegung. Die gewählte Klausel muss mit benanntem Ort und Fassung zum tatsächlichen Lieferweg passen.

Lässt sich ein deutsches Urteil im Ausland vollstrecken?

Das hängt vom Vollstreckungsstaat und den anwendbaren Regeln ab. Innerhalb der EU erleichtert die Brüssel-Ia-Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die Anerkennung und Vollstreckung. Für andere Staaten sind insbesondere einschlägige Übereinkommen und das dortige Recht zu prüfen. Diese Frage sollte möglichst vor der Vereinbarung des Gerichtsstands geklärt werden.

Ihr Ansprechpartner für das internationale Geschäft

horak Rechtsanwälte berät und vertritt Unternehmen vom Hauptsitz Hannover und weiteren Standorten aus. Unsere Anwälte verbinden wirtschaftsrechtliche Beratung mit der Bearbeitung grenzüberschreitender Vertrags- und Schutzrechtsfragen.

Ein Vertragsentwurf liegt vor, eine Lieferung stockt oder eine Frist läuft? Beschreiben Sie uns die konkrete Situation und nennen Sie vorhandene Termine gleich in Ihrer Anfrage. Eine Mandatsübernahme und die Bearbeitung von Fristen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.