Österreichisches Recht

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Standort Wien

Das österreichische Recht ist in erster Linie kodifiziertes Recht. So baut das österreichische Rechtssystem  auf römischem Recht auf. Das Recht in Österreich ist hierarchisch gegliedert. Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist eine der ältesten Zivilrechtsnormensammlung der Welt. Dementsprechend hat die Privatautonomie, also welche Geschäfte wie vereinbart werden, einen hohen Stellenwert. Das österreichische Wirtschaftsrecht ist ebenfalls umfassend kodifiziert.

Das Gewohnheitsrecht spielt dagegen nur eine sehr eingeschränkte Rolle. Der Rechtsprechung der Höchstgerichte, die für die Anwendung des Rechts wichtige Leitlinien vorgibt, kommt große Bedeutung zu. Das Richterrecht wird aber formell nicht als Rechtsquelle anerkannt. Case Law kennt Österreich nicht.

Österreich ist ein Bundesstaat mit den neun Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.

Das Rechtssystem in Österreich

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz erklärt die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts und sieht eine Eingliederung von Staatsverträgen in die österreichische Rechtsordnung vor (generelle und spezielle Transformation). Der Rang der staatsvertraglichen Regelung in der innerstaatlichen Rechtsordnung wird vom Inhalt der Regelung bestimmt.

Verfassungsändernde oder -ergänzende Staatsverträge benötigen für ihre Genehmigung im Nationalrat dieselben qualifizierten Mehrheiten wie Beschlüsse über Bundesverfassungsgesetze. Für Beschlüsse über gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge gelten die gleichen Erfordernisse wie für Gesetzesbeschlüsse.

Grundsätzlich schließt der Bundespräsident in Österreich auf Antrag der Bundesregierung oder einer bzw. eines von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. Bundesministers Staatsverträge ab. Politische, gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Nationalrat. Die bzw. der Bundespräsident*in kann die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigen, die weder politisch noch gesetzesändernd oder -ergänzend sind.

Entsprechend der bundesstaatlichen Verfassung Österreichs besteht neben dem Bundes(verfassungs)recht in den neun Bundesländern ein eigenes Landes(verfassungs)recht. Landesverfassungsrecht darf dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen und ist diesem daher untergeordnet. Ein derartiges Rangverhältnis gilt aber grundsätzlich nicht zwischen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen.

Unter die Bundesverfassung in Österreich und Verfassungsgesetze sind einfache Bundesgesetze und Landesgesetze untergegliedert. Auf Basis der Gesetze können in Österreich von den staatlichen Behörden Verordnungen oder. Bescheide erlassen werden.

Das Verfassungsrecht in Österreich

Das Verfassungsrecht bestimmt die Regeln des politischen Handelns, indem es Folgendes vorgibt:

  • das Gesetzgebungsverfahren
  • die Stellung der obersten Organe im Staat
  • das Verhältnis zwischen Bund und Ländern in Bezug auf Gesetzgebung und Vollziehung
  • die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts

Bundesgesetze und Landesgesetze in Österreich

Nach dem in der Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Grundprinzip ist die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz gebunden.

Die Bundesverfassung teilt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auf.

Verordnungen in Österreich

Verordnungen sind generelle Normen, die von den Verwaltungsbehörden erlassen werden und für alle Rechtsunterworfenen gleichermaßen gelten. Zur Erlassung von Durchführungsverordnungen, die der Präzisierung andere genereller Normen – meistens Gesetze – dienen, besteht eine generelle verfassungsrechtliche Ermächtigung. Gesetzändernde oder gesetzesergänzende Verordnungen bedürfen einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung.

Bescheide in Österreich

Bescheide sind primär rechtsvollziehende Verwaltungsakte, die sich nur an die darin genannten Personen wenden.

Die österreichische Gerichtsbarkeit

Die Justiz in Österreich und damit die österreichische Gerichtsbarkeit ist neben der Gesetzgebung und der Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats.

Das Bundesverfassungsgesetz bestimmt, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

Die österreichische Justiz umfasst – außer dem Bundesministerium für Justiz – die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser) und die – größtenteils von einem privaten Träger wahrgenommene – Bewährungshilfe

Ordentliche Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie über strafrechtliche Anklagen nach einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie werden kraft Gesetzes eingerichtet und sind mit unabhängigen und unparteilichen Richtern besetzt, die weder abgesetzt noch versetzt werden können und nur an die Rechtsordnung gebunden sind.

Neben den ordentlichen Gerichten bestehen in Österreich auch ein Verfassungsgerichtshof und ein Verwaltungsgerichtshof sowie Verwaltungsgerichte. Auf Bundesebene wurden ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet, die ihren Sitz jeweils in Wien haben, allerdings auch Außenstellen in anderen Städten betreiben. Darüber hinaus wurde in jedem Land ein eigenes Landesverwaltungsgericht errichtet.

Ebenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  • Bezirksgerichte
  • Landesgerichte (auch als Gerichtshöfe erster Instanz bezeichnet)
  • Oberlandesgerichte (auch als Gerichtshöfe zweiter Instanz bezeichnet)
  • Oberster Gerichtshof Östereichs (ÖGH)

Klageerhebung in Österreich

Neben einer international anerkannten Schiedsgerichtsbarkeit kann in Österreich auch mit den üblichen Voraussetzungen eine Klage erhoben werden.

Klage in Zivil- und Handelssachen in Österreich

In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Bezirksgerichten (die im Regelfall für Streitwerte bis 15.000 Euro zuständig sind) durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein, wenn der Wert der Streitsache 5.000 Euro übersteigt.

Es herrscht also bedingter Anwaltszwang.

Ausgenommen von dieser Anwaltspflicht sind alle Klagen, die ohne Rücksicht auf die Streitwerthöhe (also auch bei Streitwerten von mehr als 15.000 Euro) vor den Bezirksgerichten geltend zu machen sind (insbesondere ehe- , partner- und familienrechtliche Streitigkeiten, Grenzstreitigkeiten, Besitzstörungsstreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Schiffern, Fuhrleuten, Wirten und deren Auftraggebern, Reisenden und Gästen sowie Viehmängelstreitigkeiten)

Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind auch alle im Außerstreitverfahren (ein zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren, das flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren nach der Zivilprozessordnung ist) geltend zu machenden Ansprüche (insbesondere außerstreitige Ehe-, Partnerschafts- und Kindschaftsangelegenheiten, Erwachsenenschutzangelegenheiten, Verlassenschaftsangelegenheiten, Grundbuchs- und Firmenbuchsangelegenheiten, außerstreitige Wohnrechtsangelegenheiten)

Soweit vor den Bezirksgerichten demnach keine Anwaltspflicht besteht, kann jedermann selbst schriftlich Klagen und verfahrenseinleitende Anträge bei Gericht einbringen.

In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Landesgerichten im Regelfall stets durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Vor den Landesgerichten sind alle Klagen geltend zu machen, für die nicht die Bezirksgerichte zuständig sind sowie unabhängig von der Streitwerthöhe insbesondere Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz, unlauterem Wettbewerb sowie Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden.

Einreichung der Klage in Österreich

Die schriftliche Klage ist an die Postadresse des Gerichts zu adressieren. Möchte eine Partei die Klage selbst zu Gericht bringen, kann sie diese in der Einlaufstelle des Gerichts abgeben oder in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten werfen.

Sofern keine Anwaltspflicht besteht und die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, kann die Klage aber auch am Amtstag bei dem für den Prozess zuständigen Bezirksgericht oder bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partei ihren Aufenthalt hat, mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Vor allen Gerichten ist die deutsche Sprache als Amtssprache zu verwenden. Vor bestimmten Gerichten sind außerdem Burgenländisch-Kroatisch, Ungarisch oder Slowenisch als Amtssprache für Sprachminderheiten zugelassen.

Die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag ist schriftlich einzubringen und eigenhändig zu unterschreiben.

Auf elektronischem Weg können Klagen im geschlossenen System des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), für den es einer Anmeldung bedarf (welche aus Kostengründen nur bei zahlreichen Klage-Führungen vor österreichischen Gerichten zielführend ist), eingebracht werden.

Die Einbringung per E-Mail ist unzulässig und kann nicht fristwahrend verbessert werden. Eine Einbringung per Fax entspricht ebenfalls nicht den Formvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Durch Nachreichen des Originals kann die Klage oder der Antrag allerdings fristwahrend verbessert werden.

Es besteht die Möglichkeit, Eingaben und Beilagen an Gerichte und Staatsanwaltschaften in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website „Elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften“ (www.eingaben.justiz.gv.at) zur Verfügung stehenden Online-Formularen zu übermitteln.

Jeder Klage können grundsätzlich sämtliche zum Nachweis des Begehrens geeignete Unterlagen als Beilagen (= Schriftstücke in gleich vielen Exemplaren wie die Klage selbst) angeschlossen werden. Vereinbarungen über den Gerichtsstand oder die inländische Gerichtsbarkeit (Zuständigkeitsvereinbarungen) in schriftlicher Form können der Klage angeschlossen werden. Gleiches gilt für schriftliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort eines Vertrages, wenn sich der Kläger auf diesen Gerichtsstand stützen will, sowie bei anderen besonderen Zuständigkeitstatbeständen oder besonderen Verfahrensarten (so etwa für den Wechsel im Wechselmandatsverfahren).

Für jede im Zivilprozess geltend zu machende Klage fallen mit der Einbringung bei Gericht sofort Gerichtsgebühren an, die pauschal für die Inanspruchnahme der ersten Instanz vorgesehen sind. Ihre Höhe ist im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt. Sie sind mit Einbringung der Klage (vor Ort bei Gericht durch Barzahlung oder mit Kredit- oder Bankomatkarte, im Fernweg üblicherweise durch Einzahlung auf das Konto des Gerichts unter Angabe des Verwendungszwecks „Gerichtsgebühren“ sowie der beteiligten Verfahrensparteien) zu bezahlen.

Kosten des Rechtsanwaltes in Österreich

Die Zahlungsmodalitäten für das Honorar des Rechtsanwalts richten sich nach individueller Vereinbarung; gleiches gilt für dessen Höhe (soweit nicht Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder den „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ vereinbart ist). Ersatz vom Verfahrensgegner ist üblicherweise erst mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im Ausmaß des Prozesserfolgs zu erlangen.

Weiteres Verfahren in Österreich

Mit dem Einlangen beim (zumindest abstrakt zuständigen) Gericht ist die Klage anhängig. Ordnungsgemäß erhoben ist sie, wenn sie nicht sofort zu einer Zurückweisung oder zu einem Verbesserungsverfahren durch das Gericht Anlass gibt (sie also zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet erscheint). Die schriftliche Klage sollte in so vielen Ausfertigungen (Exemplaren, Gleichschriften) eingebracht werden, wie Verfahrensparteien vorhanden sind (ein Exemplar für das Gericht, eines für jeden Gegner). Sollte sie Form- und/oder Inhaltsmängel aufweisen, so ist ein Verbesserungsauftrag des Gerichts zu erwarten, der auch auf die Folgen eines Unterbleibens der fristgerechten Verbesserung hinweist. Eine Bestätigung des Einlangens ergeht nur auf Antrag, im elektronischen Rechtsverkehr (System des ERV) hingegen automatisch.

Abgesehen von besonderen Verfahrensarten (wie Mahn-, Wechselmandats- und Kündigungsverfahren) wird im Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht nach Einlangen der Klage (und allfälligem Verbesserungsverfahren) üblicherweise vom Gericht von Amts wegen die Klage an den Beklagten samt Ladung zur mündlichen Streitverhandlung zugestellt und gleichzeitig auch der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung geladen.

Vor dem Landesgericht erfolgt mit der Klagszustellung von Amts wegen auch der Auftrag zur schriftlichen Beantwortung der Klage an den Beklagten (mit Hinweis auf die Anwaltspflicht). Unterlässt der Beklagte die fristgemäße Beantwortung der Klage, so ergeht – auf Antrag des Klägers – ein Versäumungsurteil, andernfalls tritt Verfahrensstillstand ein. Bei rechtzeitiger Klagebeantwortung erhält der Kläger eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes, oft verbunden mit der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung.

Die genaue zeitliche Abfolge der vom Gericht bereits festgelegten Verfahrensschritte bzw. den jeweiligen Verfahrensstand können die Parteien (in jeder Phase des Verfahrens) während der Amtsstunden telefonisch unmittelbar bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Gerichts (Kanzlei) unter Bekanntgabe des Aktenzeichens erfragen.

In der vorbereitenden Tagsatzung (dem ersten Termin zur mündlichen Streitverhandlung) wird mit den Parteien, für die grundsätzlich persönliche Anwesenheitspflicht besteht, soweit ihr Vertreter nicht ausreichend über den Sachverhalt informiert ist, der weitere (insbesondere auch zeitliche) Ablauf des Verfahrens erörtert und anschließend vom Gericht festgelegt. Er wird in Form des Prozessprogramms auch in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Den Parteien (bzw. deren Vertretern) ist eine Abschrift dieses Protokolls zuzustellen. Änderungen des Prozessprogramms sind den Parteien bekanntzugeben und soweit dies sinnvoll erscheint bei Gelegenheit mit diesen auch zu erörtern.

Mahnverfahren in Österreich

Im Mahnverfahren wird formularmäßig bereits in der Klage die Übermittlung einer rechtskräftigen Ausfertigung des Zahlungsbefehls beantragt. Der Kläger erhält daher automatisch entweder eine rechtskräftige Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Exekutionstitel) oder eine Kopie bzw. Mitteilung des fristgerechten Einspruchs des Gegners, meist verbunden mit einer Ladung zur mündlichen Streitverhandlung (Einleitung des ordentlichen Verfahrens) zugestellt. Die Frist für die Ladung kennt im Verfahren vor dem Bezirksgericht bisher keine Untergrenze, im Gerichtshofverfahren vor dem Landesgericht beträgt sie mindestens 3 Wochen.

Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich

Österreich ist Mitglied der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsentscheidungen.

Darüberhinaus verfügt Österreich über eine renommierte internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Wirtschaftskammer Österreich hat diesem Bedürfnis Rechnung getragen. Den Vertragspartnern aus dem In- und Ausland steht eine der weltweit anerkanntesten internationalen Schiedsinstitutionen zur Verfügung: das VIAC (Vienna International Arbitral Centre). Dort können alle Arten der Schiedsverfahren durchgeführt werden.

UN-Kaufrecht in Österreich

UN-Kaufrecht gilt, so dass es wohlüberlegt abbedungen werden müsste, damit es nicht zur Anwendung kommt.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Österreich

Österreich gehört zur EU, so dass die Vollstreckung auf der Basis der EUGVO auch in Österreich möglich ist.

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Anwaltskanzleien in Österreich

In Österreich existiert eine Anwaltschaft, die derjenigen in deutschen Kanzleien vergleichbar ausfällt. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und verfügen in Österreich über ein eigenes Büro in Wien.

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