Gewährleistung/ Produkthaftung in Italien

Das italienische Gewährleistungsrecht ist im Zivilgesetzbuch Italiens geregelt (ab Art 1490 ff CC). Das verbraucherschützende Profukthaftungsrecht in Italien geht auf die entsprechende EU-Richtlinie zurück. Daneben gilt das allgemeine zivilrechtliche Haftungsrecht.

Italienisches Gewährleistungsrecht

Beginnend mit Art 1490 CC wird das italienische Gewährleistungsrecht geregelt. Nach diesem gilt für die Gewährleistung in Italien folgendes:

Der Verkäufer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist, die es für die Verwendung, für die es bestimmt ist ungeeignet macht oder den Wert der Sache erheblich verringert.Eine Vereinbarung, durch die diese Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt wird, hat keine Wirkung, wenn der Verkäufer dem Käufer bösgläubig die Mängel des vorenthalten hat.

Die Gewähleistungspflicht des Verkäufers gilt nicht,  wenn zum Zeitpunkt des Vertrages der Käufer den Sachmangel kannte oder dieser leicht erkennbar war, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich erklärt, dass die Sache frei von Mängeln ist.

Im italienischen Gewährleistungsrecht hat nach  Art. 1490 CC gemäss Art 1493 CC die Wahl, ob der Vertrag rückabgewickelt wird oder eine Minderung zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Mangel eine solche Wahl nicht zulässt. Die Wahl ist unwiderruflich. Im Fall eines zufälligen Untergangs bleibt die Wahlmöglichkeit bestehen. Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen oder wurde diese bearbeitet oder verarbeitet, kann nur Minderung verlangt werden.

Der Käufer verliert das Recht auf Gewährleistung in Italien, wenn er den Mangel nicht an den Verkäufer innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung mitgeteilt hat, sofern die Parteien nichts anderes angegeben oder gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

Die Klagefrist läuft in jedem Fall innerhalb eines Jahres ab Lieferung ab.

Verbrauchsgüterkauf in Italien/ italienisches Produkthaftungsrecht

Italien hat die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf durch ein gesondertes Gesetz umgesetzt.

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher für etwaige zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehende Mängel. Bei mangelnder Konformität hat der Verbraucher das Recht, die Konformität der Ware durch Reparatur oder Ersatz oder durch eine angemessene Preissenkung oder kostenlose Rückabwicklung sich schadlos zu halten.

Der Verbraucher kann den Verkäufer nach eigenem Ermessen auffordern, die Ware kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen. Reparaturen oder Ersetzungen müssen innerhalb einer angemessenen Zeit nach Aufforderung durchgeführt werden und dürfen dem Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Ware und des Zwecks, für den der Verbraucher die Ware gekauft hat, keine wesentlichen Unannehmlichkeiten bereiten.

Der Endverkäufer hat das Recht, wenn er gegenüber dem Verbraucher aufgrund einer mangelnden Konformität haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Herstellers, eines früheren Verkäufers derselben Vertriebsvertragskette oder eines anderen Vermittlers zurückzuführen ist,  gegen die Person oder Personen, die zur oben genannten Vertriebskette gehören, Rückgriff zu nehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

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