Tschechisches Recht

Das tschechische Recht ist kontinentaleuropäisch weitgehend kodifiziert. Das tschechische Recht umfasst Gesetze und andere Rechtsinstrumente, vom tschechischen Parlament [Parlament ČR] ratifizierte völkerrechtliche Verträge sowie Urteile des Verfassungsgerichts [Ústavní soud], mit denen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Die Tschechische Republik ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa.Die Tschechische Republik ist einer der beiden Nachfolgestaaten, die 1993 nach der friedlichen und verhandelten Auflösung der Tschechoslowakei gegründet wurden (der andere Nachfolger ist die Slowakische Republik).

Die „Hauptstadt“ der Justiz ist die Stadt Brno, in der sich beide Obersten Gerichte (Oberster Gerichtshof sowie Oberster Verwaltungsgerichtshof), das Verfassungsgericht und andere mit der Justiz verbundene Ämter (Oberste Staatsanwaltschaft, Bürgerbeauftragter usw.) befinden.

Die Tschechische Republik ist ein Einheitsstaat. Die einzige Amtssprache ist Tschechisch

In der Tschechischen Republik liegt die gesetzgebende Gewalt beim Parlament, das aus den beiden folgenden Kammern besteht:

  • Abgeordnetenhaus (200 Abgeordnete)
  • Senat (81 Senatoren)

Rechtsordnung in Tschechien

Die wichtigsten Instrumente des gesetzten Rechts und damit der Rechtsordnung in Tschechien sind die Gesetze (zákony), d. h. Zusammenstellungen von Verhaltensregeln für die wichtigsten Bereiche des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens.

Umfangreiche Gesetze, die Gesetzbücher (zákoníky), fassen die detaillierten Regelungen für einen ganzen Rechtsbereich systematisch zusammen. Gesetze, die einen ganzen Bereich des Verfahrensrechts betreffen und detaillierte verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten, werden als Prozessordnungen (řády) bezeichnet. Die grundlegenden Rechtssätze über die Staatsordnung und die Bürger- und Menschenrechte (darunter die Verfassung der Tschechischen Republik und die Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten) werden als Verfassungsnormen (ústavní zákony) bezeichnet, für deren Annahme ein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist.

Die Gesetze werden durch ausführende Verordnungen ergänzt: Rechtsverordnungen, Erlasse von Ministerien und zentralen staatlichen Organen und von autonomen regionalen Verwaltungseinheiten.

Das Gewohnheitsrecht ist in der Tschechischen Republik keine Rechtsquelle. In bestimmten Fällen ist es aber rechtlich zulässig, das Gewohnheitsrecht im Rahmen einzelner Bereiche oder Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, wird es im entsprechenden Gesetz vermerkt, und die Gerichte können diese Bestimmungen anwenden. Nach herrschender Meinung ist die Rechtsquelle nicht der Rechtsgrundsatz oder das Gewohnheitsrecht selbst, sondern das Gesetz, das darauf Bezug nimmt.

Gerichtsbarkeit in Tschechien

Das Justizsystem der Tschechischen Republik besteht aus dem Verfassungsgericht der Tschechischen Republik und der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Als ordentliche Gerichte gelten das Oberste Gericht (Nejvyšší soud), das Oberste Verwaltungsgericht (Nejvyšší správní soud), die Obergerichte (vrchní soudy), die Bezirksgerichte (krajské soudy) und die Kreisgerichte (okresní soudy).

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in vier Organisationseinheiten gegliedert:

  • Kreisgerichte; ihnen gleichgestellt sind die Stadtbezirksgerichte (obvodní soud) der Hauptstadt Prag und das Stadtgericht (Městský soud) in Brno (Brünn)
  • Bezirksgerichte in Brno (Brünn), České Budějovice (Budweis), Hradec Králové (Königgrätz), Ostrava (Ostrau), Plzeň (Pilsen), Prag, Ústí nad Labem (Aussig) und das Stadtgericht in Prag
  • Obergerichte in Prag und Olomouc (Olmütz)
  • Oberstes Gericht in Brno (Brünn) und Oberstes Verwaltungsgericht in Brno (Brünn)

Als Fachgericht gibt es nur das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik.

Die Tschechische Republik verfügt über einen dreistufigen Gerichtsaufbau mit zwei Rechtsmittelinstanzen.

Kreisgerichte in Tschechien

Kreisgerichte entscheiden als Gerichte erster Instanz, sofern die Prozessordnung nichts anderes bestimmt. Sie entscheiden in anderen gesetzlich festgelegten Fällen.

Bezirksgerichte in Tschechien

Bezirksgerichte entscheiden in Fällen, die in der Prozessordnung festgelegt sind, als Gerichte zweiter Instanz in Rechtssachen, in denen die zu ihrem Gerichtsbezirk gehörenden Kreisgerichte erstinstanzlich entschieden haben. Sie entscheiden in Fällen, die in der Prozessordnung festgelegt sind, als Gerichte erster Instanz, und sie entscheiden in gesetzlich festgelegten Fällen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, entscheiden in anderen gesetzlich festgelegten Fällen.

Obergerichte in Tschechien

Obergerichte entscheiden in Fällen, die in der Prozessordnung festgelegt sind, als Gerichte zweiter Instanz in Rechtssachen, in denen die zu ihrem Gerichtsbezirk gehörenden Bezirksgerichte erstinstanzlich entschieden haben. Obergerichte entscheiden in anderen gesetzlich festgelegten Fällen.

Oberstes Gericht der Tschechischen Republik

Das Oberste Gericht als höchstes Gericht für Zivil- und Strafsachen stellt die Einheitlichkeit und Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen sicher, indem es

  • über außerordentliche Rechtsmittel in Fällen entscheidet, die in der Prozessordnung festgelegt sind,
  • in anderen Fällen entscheidet, die durch besondere Rechtsvorschriften oder internationale Verträge festgelegt sind, an die die Tschechische Republik nach Ratifizierung durch das Parlament und Veröffentlichung gebunden ist.

Des Weiteren entscheidet das Oberste Gericht

  • über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte, sofern dies durch besondere Rechtsvorschriften oder einen internationalen Vertrag festgelegt ist, an die die Tschechische Republik nach Ratifizierung durch das Parlament und Veröffentlichung gebunden ist,
  • in sonstigen Fällen, die durch besondere Rechtsvorschriften oder einen internationalen Vertrag festgelegt sind, an die die Tschechische Republik nach Ratifizierung durch das Parlament und Veröffentlichung gebunden ist.

Das Oberste Gericht überwacht und prüft die rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte in Zivil- und Strafverfahren und gibt auf dieser Grundlage im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung Stellungnahmen zur Entscheidungspraxis der Gerichte in bestimmten Rechtssachen ab.

Vollstreckung in Tschechien

Die Vollstreckung in Tschechien ist auf der Basis der EUGVVO innerhalb der EU weitgehend unproblematisch möglich.

Unter Vollstreckung ist die Durchsetzung einer in einem vollstreckbaren Titel auferlegten Verpflichtung auch gegen den Willen der zur Erfüllung verpflichteten Person zu verstehen. Erfüllt diese Person die ihr in einem rechtskräftigen Urteil auferlegte Verpflichtung nicht, kann sich der Gläubiger an ein Gericht oder einen Gerichtsvollzieher wenden, um eine gerichtliche Durchsetzung oder Zwangsvollstreckung zu bewirken.

Das Gericht ordnet die Vollstreckung an und führt diese durch; bei Titeln in Verwaltungs- oder Steuerverfahren gelten andere Regelungen. In Zivilsachen steht dem Gläubiger also immer der Weg zum Gericht offen.

Der Urteilsgläubiger kann sich auch an einen Gerichtsvollzieher wenden. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt ein Urteil mit Genehmigung eines Gerichts, wobei folgende Urteile ausgenommen sind:

  • Urteile bezüglich des Sorgerechts für Minderjährige;
  • Urteile in Rechtssachen im Zusammenhang mit Schutz vor häuslicher Gewalt;
  • durch Institutionen der Europäischen Union ergangene Urteile;
  • ausländische Urteile.

In den genannten Fällen kann jedoch ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden, wenn die Vollstreckung nach einem Urteil in einer Unterhaltssache für ein minderjähriges Kind oder nach einem ausländischen Urteil erfolgen soll, für das im Einklang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einem internationalen Abkommen oder einem Anerkennungsbeschluss eine Vollstreckbarerklärung erteilt wurde.

Die Vollstreckung eines Gerichtsurteils in Tschechien wird in §§ 251-351a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Für die Vollstreckung von Urteilen in Familiensachen gelten dagegen §§ 492-513 des Gesetzes Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Urteilsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wird in erster Linie in §§ 35-73 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungshandlungen (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Gerichtsvollzieher gehen darüber hinaus auch nach der Zivilprozessordnung vor, insbesondere im Hinblick auf Regelungen für die verschiedenen Methoden der Urteilsvollstreckung.

Anwälte in Tschechien

Es besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Die tschechischen Anwälte sind auch hinsichtlich der Gebühren beregelt. In der Tschechischen Republik gibt es nur eine Art von Rechtsanwalt

Die Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 Sb. egelt die Gebühren und das Honorar, das Rechtsanwälten für die Bereitstellung von Rechtsdiensten zu bezahlen ist (der Rechtsanwaltstarif). Die Verordnung liegt auf der Webseite der tschechischen Anwaltskammer auch auf Englisch vor.

Das Honorar kann auch privat zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden.

In den meisten Zivilsachen (einschließlich Familien- und Handelssachen) besteht kein Anwaltszwang.

Schiedsgerichtsbarkeit in Tschechien

Tschechien ist Mitglied der New Yorker Konvention.

Zudem verfügt Tschechien über ein Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik mit Sitz in Prag. Dieses Schiedsgericht hat eine lange Tradition, die Regeln sind auf der Website des Gerichts hinterlegt.

UN-Kaufrecht beim Handel mit tschechischen Unternehmen

UN-Kaufrecht gilt auch in Tschechien, so dass es abbedungen werden müsste, um UN-Kaufrecht auszuschliessen.

Weitere Informationen zu Tschechien

Weitere Links

Kooperierende Anwaltskanzleien in Tschechien

In Tschechien existiert eine normale Kanzleienstruktur. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Kanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

Weinhold Legal
Florentinum, Na Florenci, 2116/15, Praha 1 – NOVÉ MĚSTO
Prague 110 00
Czech RepublicPhone+420 2 25385333
Fax +420 2 25385444
www.weinholdlegal.com
 
Cermak Horejs Matejka
Narodni 32
Prague 110 00
Czech RepublicPhone+420 2 96167111
Fax +420 2 24946724
http://de.cermakaspol.cz/

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