Finnisches Recht

Der Ursprung des finnischen Rechtssystems gehen weit zurück in die Zeit, zu der Finnland zum Königreich Schweden gehörte. Dementsprechend bestehen Ähnlichkeiten zwischen der finnischen und der schwedischen rechtlichen Systematik. Auch werden einige Teile der schwedischen Originalgesetzgebung bis heute angewendet.

Finnland hat die Merkmale einer kontinentalen Rechtstradition mit Einflüssen aus Skandinavien und insbesondere aus Deutschland.

Lange Zeit war die schwedische Sprache die der Oberschicht und der Verwaltung. Finnisch hingegen wurde erst später in die Gesetzgebung aufgenommen. Noch heute ist Finnland ein zweisprachiges Land, in dem Finnisch und Schwedisch den gleichen Status wie Amtssprachen haben. Alle Gesetze und die meisten anderen offiziellen Veröffentlichungen sind in beiden Sprachen verfügbar.

Das finnische Rechtssystem verfügt über nationale und internationale Rechtsquellen. Ein Teil der Rechtsquellen liegt in geschriebener Form vor, andere nicht.

Das finnische Recht

Bei den nationalen Rechtsquellen nimmt das geschriebene Recht eine zentrale Rolle ein. Unter finnischem Recht sind hier das Grundgesetz, normale oder Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen des Staatspräsidenten, des Staatsrates und der Ministerien sowie Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden zu verstehen.

Verordnungen und Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden können nur aufgrund einer Verfügung im Grundgesetz oder in einem Parlamentsgesetz erlassen werden, durch die üblicherweise auch geregelt wird, welche Staatsorgane oder Behörden zur Setzung einer Rechtsvorschrift befugt sind.

Gewohnheitsrecht in Finnland

Wenn für einen gegebenen Sachverhalt kein geschriebenes Gesetz existiert, nennt Kapitel 1 Paragraf 11 der Prozessordnung als mögliche Rechtsquelle das Gewohnheitsrecht. Die Anwendbarkeit des Gewohnheitsrechts setzt voraus, dass es verhältnismäßig ist. Das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle ist sehr alt und der heutige Begriffsinhalt ist nicht sehr präzise. Unter ‚Gewohnheitsrecht’ versteht man heute vor allem eine Reihe etablierter Praktiken, wie sie zum Beispiel im Handel zu finden sind. Mithin spielt das Gewohnheitsrecht auch im finnischen Wirtschaftsrecht eine gewisse Rolle.

Da die Normierung durch geschriebenes Recht heute recht umfassend ist, kommt das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle nur verhältnismäßig selten zur Anwendung. In bestimmten Rechtsbereichen – etwa im Vertragsrecht – hat das Gewohnheitsrecht jedoch auch heute noch eine recht starke Stellung.

Finnische Rechtsprechung

Darüber hinaus dienen die Vorarbeiten für Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gerichte ebenfalls als Quellen des Rechts. Da die Vorarbeiten legislativer Maßnahmen Rückschlüsse auf die gesetzgeberische Absicht zulassen, werden sie gerne für die Auslegung der Gesetze hinzugezogen. Im Rahmen der Rechtsprechung sind insbesondere die Entscheidungen der obersten Gerichte, also des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichtshofs, als Rechtsquellen von Bedeutung. Entscheidungen dieser beiden Gerichte werden auch als Präjudizien bezeichnet.

Obwohl Präjudizien keine rechtsverbindliche Wirkung besitzen, sind sie für die Anwendung des Rechts äußerst bedeutsam. Aber auch die Entscheidungen anderer Gerichte können als Rechtsquellen eine Rolle spielen. So können selbst die rechtskräftigen Entscheidungen der unteren Gerichte von großer Wichtigkeit für die Praxis sein.

Das finnische Rechtssystem

Die nationalen Rechtsquellen gliedern sich in Finnland traditionell in Rechtsquellen mit starker Bindungswirkung, Rechtsquellen mit schwacher Bindungswirkung und Rechtsquellen ohne Bindungswirkung. Zu den Rechtsquellen mit starker Bindungswirkung gehören die Gesetze und das Gewohnheitsrecht. Diese Rechtsquellen stehen daher in der Rechtsquellenhierarchie an oberster Stelle. Ihre Anwendung ist für die mit der Durchsetzung des Rechts betrauten Behörden obligatorisch; andernfalls liegt eine Pflichtverletzung im Amt vor. Innerhalb der Rechtsordnung ist die Hierarchie wie folgt:

  • Grundgesetz
  • Gesetze des Parlaments
  • Verordnungen des Staatspräsidenten, des Staatsrates und der Ministerien
  • Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden.

Die Vorarbeiten für Rechtsvorschriften und richterliche Entscheidungen sind in der Hierarchie nachgeordnete Rechtsquellen mit schwacher Bindungswirkung. Werden diese Rechtsquellen außer Acht gelassen, haben die betroffenen Behörden keine Sanktionen wegen einer Pflichtverletzung zu befürchten; die Wahrscheinlichkeit steigt aber, dass die Entscheidung in einer höheren Instanz angefochten wird. Zu den Rechtsquellen ohne Bindungswirkung zählen auch die Rechtswissenschaft, die allgemeinen Rechtsvorstellungen sowie Faktenargumente. Diese Rechtsquellen haben zwar, wie der Name besagt, keine Bindungswirkung, aber sie können die Argumentation der Beteiligten eines Prozesses erhärten und so die Entscheidungsgründe untermauern.

Die Gerichtsbarkeit in Finnland

Das finnische Gerichtswesen gliedert sich in allgemeine Gerichte, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind, Verwaltungsgerichte, denen die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandlungen obliegt, sowie bestimmte Fachgerichte.

Allgemeine Gerichte sind Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, das heißt, sie befassen sich mit Rechtssachen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. Die allgemeinen Gerichte in Finnland umfassen

  • 20 Bezirksgerichte (käräjäoikeudet/tingsrätterna)
  • 5 Rechtsmittelgerichte (hovioikeudet/hovrätterna)
  • den Obersten Gerichtshof (korkein oikeus/högsta domstolen)

Die finnische Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus allgemeinen Verwaltungsgerichten (hallinto-oikeudet/förvaltningsdomstolarna). Die allgemeinen Verwaltungsgerichte gliedern sich in den Obersten Verwaltungsgerichtshof (korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen) und die regionalen Verwaltungsgerichte. In Finnland gibt es sechs Verwaltungsgerichte: Helsinki, Hämeenlinna, Ostfinnland, Nordfinnland, Turku und Vaasa. Daneben besteht für die Ålandinseln das Verwaltungsgericht Åland. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof ist die letzte Instanz in Verwaltungssachen.

Bezirksgerichte in Finnland

Die Bezirksgerichte fungieren als erstinstanzliche Gerichte. Sie sind für Straf- und Zivilsachen sowie für bestimmte nichtstreitige Angelegenheiten, z. B. Scheidungen, zuständig. Zurzeit gibt es in Finnland 20 Bezirksgerichte, die sich in ihrer Größe, was die Personalausstattung und die Zahl der zu bearbeitenden Rechtssachen angeht, erheblich voneinander unterscheiden.

Am Bezirksgericht sind auch Laienrichter tätig, die an der Entscheidungsfindung in Rechtssachen mitwirken, in denen es um schwere Straftaten oder um Bodenrechte geht. Die Laienrichter werden vom Gemeinderat ernannt. Das Justizministerium legt fest, wie viele Laienrichter in jeder Gemeinde auszuwählen sind. Die Laienrichter erhalten eine Aufwandsentschädigung aus staatlichen Mitteln.

Das Zivilverfahren beim Bezirksgericht umfasst zwei Phasen: das Vorverfahren und die Hauptverhandlung. Das Vorverfahren beginnt mit den Schriftsätzen der Parteien. Rechtsstreitigkeiten, die unbestrittene Ansprüche betreffen, werden häufig bereits in dieser Phase beigelegt. Das mündliche Vorverfahren findet in Form einer vorbereitenden Verhandlung vor einem Einzelrichter statt.

Kann der Rechtsstreit in dieser Phase nicht beigelegt werden, wird eine gesonderte Hauptverhandlung anberaumt. Die Hauptverhandlung wird entweder von einem Einzelrichter oder von drei Richtern geleitet. Nach Möglichkeit findet die Hauptverhandlung unmittelbar nach der vorbereitenden Verhandlung statt.

Wenn das Gericht keinen Konsens über das Urteil erzielt, wird abgestimmt. Jedes Mitglied des Spruchkörpers hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Zivilverfahren die Stimme des Richters, im Strafverfahren obsiegt die mildere Alternative.

Das Urteil besteht aus dem Tenor und der Begründung. Meistens wird das Urteil am Ende der Hauptverhandlung verkündet. In umfangreichen oder komplexen Verfahren kann das Urteil später ergehen, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Hauptverhandlung. In diesem Fall können die Parteien das Urteil in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Gerichts abholen.

Rechtsmittelgerichte in Finnland

In Finnland gibt es fünf Rechtsmittelgerichte: Helsinki, Ostfinnland (in Kuopio), Rovaniemi, Vaasa und Turku.

Als Gericht zweiter Instanz prüft das Rechtsmittelgericht Rechtsmittel und Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte. In einigen Fällen kann das Rechtsmittelgericht auch in erster Instanz entscheiden. So verhandelt es unter anderem Amtsdelikte, an denen Richter oder hohe Beamte an Verwaltungsgerichten in seinem Zuständigkeitsbereich beteiligt sind.

Das Rechtsmittelgericht ist in Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung besteht aus dem Abteilungsleiter und den übrigen Richtern. In der Regel bilden drei Richter einen Spruchkörper.

In bestimmten Straf- und Zivilsachen muss der Rechtsbehelfsführer beim Rechtsmittelgericht die Zulassung des Rechtsmittels beantragen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Rechtsmittel zugelassen werden kann, ist im Gesetz festgelegt. Das Rechtsmittel wird im schriftlichen Verfahren oder in einer mündlichen Hauptverhandlung geprüft.

Oberster Gerichtshof in Finnland

Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Rechtsmittelinstanz in Finnland. Er gliedert sich in Kammern, für deren Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von fünf Mitgliedern erforderlich ist.

Um den Obersten Gerichtshof mit einer Rechtssache befassen zu können, muss eine Partei die Zulassung des Rechtsmittels gegen das Urteil eines Gerichts beantragen. Der Oberste Gerichtshof prüft den Antrag und entscheidet, ob das Rechtsmittel in dem betreffenden Fall zugelassen werden kann. Diese Entscheidung wird von einem Spruchkörper getroffen, der aus zwei oder drei Richtern besteht. Das Rechtsmittel kann nur unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.

Seit 1980 haben die Urteile des Obersten Gerichtshofs Präzedenzwirkung. In der Praxis wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Rechtsregel geschaffen, die die anderen Gerichte in ähnlichen Fällen befolgen müssen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist nicht erforderlich, wenn ein Rechtsmittelgericht in erster Instanz entschieden hat.

Neben der Prüfung von Verfahrensfragen ist der Oberste Gerichtshof auch dafür zuständig, Richter an allgemeinen Gerichten für auf mehr als ein Jahr befristete Stellen zu ernennen. Der Oberste Gerichtshof gibt auch Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Begnadigungen durch den Präsidenten der Republik ab, die ihm dieser zur Bestätigung vorlegt.

Die Verfahren beim Obersten Gerichtshof sind in der Regel schriftlich, bei Bedarf können jedoch auch mündliche Verhandlungen anberaumt werden.

Klage in Finnland

Die Grundregel besagt, dass die Klage an einem allgemeinen Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Beklagten erhoben wird. Dies gilt auch, wenn der Beklagte eine juristische Person ist. Nur eine äußerst geringe Anzahl von Klagen wird anderenorts verhandelt.

Klagen im Zusammenhang mit einer Scheidung, der Beendigung einer Lebensgemeinschaft oder der Gültigkeit einer Ehe sowie der Vermögensaufteilung unter anderen Umständen als nach dem Tod eines Ehegatten können bei einem Gericht erster Instanz in einem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem einer der beiden Ehepartner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

Klagen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Filiale, Abteilung, Vertretung oder anderen Niederlassung einer juristischen Person oder dem Betrieb einer Niederlassung eines Einzelunternehmers, bei denen die juristische Person bzw. der Einzelunternehmer der Beklagte ist, können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet.

Die Klage eines Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden auf der Grundlage von Verbraucherschutzvorschriften kann auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem der betreffende Verbraucher seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

Das Gericht für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten (markkinaoikeus) befasst sich als Gericht erster Instanz mit Rechtsstreitigkeiten, Anträgen und Klagen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.

Arbeitsrechtliche Klagen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die in dem betreffenden Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeit gewöhnlich ausgeführt wird. In Fällen, in denen die Arbeit im Allgemeinen nicht in ein und demselben Gerichtsbezirk ausgeführt wird, kann die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat.

Schadenersatzklagen aus anderen als vertraglichen Gründen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem die anspruchsbegründende vorsätzliche oder fahrlässige Handlung begangen wurde oder in dem der daraus resultierende Schaden entstand. Die genannten Arten von Klagen können zudem bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk eingereicht werden, in dem der Anspruchsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, wenn der Anspruch auf dem Gesetz über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (liikennevakuutuslaki), dem Patientenverletzungsgesetz (potilasvahinkolaki), dem Produkthaftungsgesetz (tuotevastuulaki), dem Gesetz über die Versicherung von Umweltschäden (laki ympäristövahinkovakuutuksesta) oder dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz (raideliikennevastuulaki) beruht.

Klagen im Zusammenhang mit Immobilien können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk geführt werden, in dem sich die Immobilie befindet.

Unterhaltsklagen können auch bei einem Gericht erster Instanz in dem Gerichtsbezirk erhoben werden, in dem der Kläger oder Empfänger des Unterhalts seinen Wohnsitz hat.

In internationalen Fällen können die in EU-Verordnungen oder internationalen Verträgen festgelegten Zuständigkeitsvorschriften gelten.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Ausländische Urteile aus europäischen Staaten bedürfen keiner besonderen Anerkennung und können mittels der EUGVVO in Finnland vollstreckt werden. Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung einer von einem Gericht oder einer anderen Behörde angeordneten Verpflichtung. In den meisten Fällen handelt es sich um die zwangsweise Beitreibung gerichtlich festgestellter Schulden. Eine andere wichtige Vollstreckungsmaßnahme ist die Zwangsräumung eines Gebäudes oder des Teils eines Gebäudes, d. h. die Verpflichtung, dieses zu verlassen. Grundlage für eine Vollstreckung kann auch die Verpflichtung sein, Vermögenswerte auf eine andere Partei zu übertragen oder etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Derartige Pflichten und Anordnungen werden den jeweiligen Umständen entsprechend durch Zwangsmaßnahmen oder Zwangsgelder durchgesetzt. Auch eine vom Gericht angeordnete Beschlagnahme oder andere Sicherungsmaßnahme kann vollstreckt werden.

Für die zwangsweise Beitreibung von Forderungen ist in Finnland die Vollstreckungsbehörde, eine staatliche Behörde, zuständig. Vollstreckung ist eine unabhängige juristische Tätigkeit; die lokalen Vollstreckungsbehörden sind in ihren Entscheidungen unabhängig und unparteiisch.

Anwaltskanzleien in Finnland

In Finnland existiert eine gewachsene Anwaltslandschaft. Einige Kanzleien sind in allen 3 nordischen Staaten, also Finnland, Schweden und Norwegen aktiv. Viele Kollegen sind – wie in Deutschland – auf einige Rechtsgebiete spezialisiert. Wir arbeiten vor allem mit spezialisierten Rechtsanwalzskanzleien/ Dienstleistern zusammen und nennen nachfolgend lediglich eine kleine Auswahl :

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