Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Sie ist für Unternehmen relevant, die verpackte Waren auf dem EU-Markt anbieten, einschließlich grenzüberschreitender Lieferungen und Einfuhren aus Drittstaaten. Für die Umsetzung müssen die betroffenen Verpackungen und die jeweilige Rolle in der Lieferkette ermittelt werden.

Der Anwendungsbeginn ist nicht die Frist für jede Einzelpflicht

Die PPWR enthält gestaffelte Anforderungen und Übergangsregelungen. Zahlreiche Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Wiederverwendung greifen erst später. Auch die harmonisierte Materialkennzeichnung zur Verbrauchersortierung nach Artikel 12 Absatz 1 ist nicht pauschal seit August 2026 vorgeschrieben: Maßgeblich sind grundsätzlich der 12. August 2028 oder ein späterer Zeitpunkt, der sich aus den einschlägigen Durchführungsrechtsakten ergibt.

Dagegen sind beispielsweise die seit dem 12. August 2026 vorgesehenen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen schon im aktuellen Einkauf zu berücksichtigen. Ob eine konkrete Verpackung betroffen ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss anhand ihrer Materialien und Verwendung geprüft werden.

Beispiel: Import verpackter Waren unter eigener Marke

Ein Händler lässt Produkte im Drittstaat fertigen und unter eigener Marke in mehreren EU-Ländern vertreiben. Die allgemeine Zusage des Lieferanten, die Verpackung sei „EU-konform“, lässt offen, auf welche Vorgaben und Unterlagen sie sich bezieht. Zudem ist zu klären, welche rechtliche Rolle das Unternehmen für die Verpackung einnimmt und wer die erforderliche Dokumentation bereitstellen muss.

Für diesen Fall empfiehlt sich eine Verpackungsmatrix je Produktgruppe: Material, Verwendungszweck, Lieferant, Verantwortlicher und verfügbarer Nachweis. Hinzu kommt eine Länderübersicht für Registrierung, erweiterte Herstellerverantwortung und die jeweiligen Vertriebswege. Die EU-Verordnung sollte nicht als Anlass verstanden werden, bestehende nationale Pflichten ungeprüft einzustellen.

Verträge und Abläufe gezielt nacharbeiten

  • Rollen bestimmen: Hersteller, Importeur, Händler und Verantwortliche für die erweiterte Herstellerverantwortung anhand des konkreten Geschäftsmodells auseinanderhalten.
  • Unterlagen konkretisieren: Material- und Stoffangaben, technische Dokumentation, einschlägige Konformitätsnachweise und Prüfberichte mit eindeutiger Zuordnung zur gelieferten Verpackung verlangen.
  • Änderungen steuern: Materialwechsel und Lieferantenwechsel an Informations- und Freigabeprozesse knüpfen. Eine Freigabe sollte sich auf eine dokumentierte Spezifikation beziehen.
  • Fristen trennen: Aktuell geltende Pflichten, spätere Anforderungen und noch zu beobachtende Ausführungsakte in einem Verantwortungsplan erfassen.

Kein pauschaler Austausch sämtlicher Verpackungen

Ein sinnvoller erster Schritt ist eine priorisierte Prüfung: Lebensmittelkontakt, fehlende Lieferantenunterlagen, Eigenmarken und neue Einfuhrmodelle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ob vorhandene Bestände weiter vertrieben werden können, hängt unter anderem vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens und den jeweils einschlägigen Übergangsregeln ab. Die Antwort sollte deshalb anhand der konkreten Verpackung und Vertriebssituation erfolgen.

Wir unterstützen Unternehmen bei Produkt- und Vertriebsverträgen, Lieferantenpflichten und der rechtlichen Organisation des EU-Vertriebs. Anfrage zum konkreten Vorhaben stellen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 2. November 2026.