Der CO₂-Grenzausgleich CBAM betrifft seit dem 1. Januar 2026 die definitive Phase. Für Unternehmen, die erfasste Waren aus Drittstaaten einführen, ist das bereits im laufenden Einkauf relevant: Die Einfuhren des Jahres 2026 bilden die Grundlage der ersten jährlichen Erklärung und Zertifikatsabgabe. Wer erst 2027 beginnt, Lieferantenunterlagen zusammenzustellen, riskiert erhebliche Datenlücken.
Welche Einfuhren betroffen sind
Erfasst werden bestimmte Waren aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Warennummer und die gesetzlichen Ausnahmen. Eine Branchenbezeichnung allein genügt für die Einordnung nicht.
Für die mengenbezogene Ausnahme gilt grundsätzlich eine kumulierte Nettojahresmenge von 50 Tonnen je Importeur. Sie wird über die betroffenen Warennummern hinweg betrachtet und gilt nicht je Lieferung. Strom und Wasserstoff fallen nicht unter diese Mengenausnahme. Wird die Schwelle überschritten, beziehen sich die Pflichten grundsätzlich auf sämtliche erfassten Einfuhren des Kalenderjahres, nicht nur auf die darüber hinausgehende Menge.
Beispiel: Ein zusätzlicher Auftrag verändert die Jahresplanung
Ein Händler hat bis Oktober 43 Tonnen erfasste Stahlwaren importiert und bestellt weitere 12 Tonnen. Unterstellt, dass keine andere Ausnahme greift, liegt die Jahresmenge bei 55 Tonnen. Vor der weiteren Einfuhr muss er insbesondere seine Zulassungssituation und die Datenbasis für das gesamte Jahr prüfen. Die Aussage des Lieferanten, jede einzelne Sendung bleibe unter 50 Tonnen, löst das Problem nicht.
2026 dokumentieren, 2027 erklären und Zertifikate abgeben
Die erste jährliche CBAM-Erklärung und die entsprechende Zertifikatsabgabe für Einfuhren des Jahres 2026 sind bis zum 30. September 2027 vorgesehen. Der Zertifikatsverkauf beginnt nach der geänderten Verordnung am 1. Februar 2027. Der spätere Erwerb verschiebt weder den Bezugszeitraum der Emissionen noch den Bedarf, die wirtschaftliche Belastung bereits bei Angeboten und Lieferverträgen zu berücksichtigen.
Was Einkauf, Zoll und Vertragsabteilung jetzt abstimmen sollten
- Waren und Mengen: Warennummern, Ursprung und kumulierte Einfuhrmengen aus allen Einkaufswegen zusammenführen; zusätzliche Bestellungen in die Prognose einbeziehen.
- Verantwortlichkeit: Den rechtlich verantwortlichen Importeur, die Rolle des Zollvertreters und den erforderlichen Zulassungsstatus klären.
- Nachweise: Mit Lieferanten Fristen und Formate für Emissionsdaten, deren Überprüfbarkeit und Korrekturen vereinbaren. Bei tatsächlichen Emissionswerten sind die einschlägigen Verifizierungsanforderungen zu beachten.
- Kosten: Preisgleitklauseln, Mitwirkungspflichten und Folgen fehlender Daten konkret regeln. Eine pauschale Klausel „alle CO₂-Kosten trägt der Lieferant“ ersetzt keine belastbare Berechnungs- und Nachweisregel.
Für die Vertragsgestaltung empfiehlt sich eine klare Zuordnung: Wer beschafft welche Daten, bis wann müssen diese vorliegen und wer trägt zusätzliche Kosten bei nicht vertragsgemäßer Mitwirkung? Diese Fragen sollten auch mit bestehenden Rahmenverträgen und der tatsächlichen Lieferkette abgeglichen werden.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Prüfung internationaler Lieferverträge, der Verteilung regulatorischer Pflichten und Fragen des Außenwirtschaftsrechts. Anfrage zum konkreten Vorhaben stellen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Europäische Kommission: definitive CBAM-Phase
- Verordnung (EU) 2025/2083 zur Änderung der CBAM-Regelungen
- Europäische Kommission: Hinweise zur ersten Erklärung und Zertifikatsabgabe
Stand: 2. November 2026.
