Für Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG ist die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners nötig.

a) Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. b) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise… mehr