Eine Streitbeilegungsklausel sollte zum Geschäft und zu den erreichbaren Vermögenswerten passen. Wir unterstützen Unternehmen bei der Auswahl und Gestaltung von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen sowie bei der Prüfung bereits entstandener Streitigkeiten.

Rechtswahl ist keine Gerichtsstandsvereinbarung

Die Wahl eines Vertragsrechts beantwortet nicht automatisch, welches Gericht entscheiden darf. Eine Schiedsklausel wirft wiederum Fragen zum Schiedsort, zur Verfahrensordnung und zu staatlichen Unterstützungsverfahren auf. Die verschiedenen Regelungen müssen aufeinander abgestimmt sein.

Kriterien für die Auswahl

  • Streitwert und Komplexität: Kosten, Anzahl der Entscheider und technische Sachkunde angemessen gewichten.
  • Vollstreckung: Prüfen, wo Vermögen liegt und unter welchen Regeln Urteil oder Schiedsspruch dort durchgesetzt werden können.
  • Sprache und Beweise: Dokumentensprache, Übersetzungen, Zeugen und Beweiszugang berücksichtigen.
  • Eilrechtsschutz: Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen und gegebenenfalls institutionelle Eilverfahren aufeinander abstimmen.
  • Mehrere Verträge: Widersprüchliche Klauseln in Liefer-, Lizenz- und Projektverträgen vermeiden.

Was für staatliche Gerichte sprechen kann

Ein staatliches Verfahren kann bei überschaubarem Streitwert und gut erreichbarem Schuldner wirtschaftlich zweckmäßig sein. Innerhalb der EU bestehen im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung erleichterte Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln. Zuständigkeit, Ausnahmen und konkrete Vollstreckung bleiben zu prüfen.

Was für ein Schiedsverfahren sprechen kann

Bei internationalen Projekten können Neutralität des Schiedsorts, Verfahrensgestaltung und die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche eine Rolle spielen. Das New Yorker Übereinkommen bietet hierfür einen wichtigen Rahmen. Es garantiert aber keine bedingungslose Vollstreckung in jedem Staat. Schiedsverfahren sind auch nicht automatisch günstiger, schneller oder in jeder Hinsicht vertraulich.

Typische Fehler in Klauseln

Eine unzutreffende Bezeichnung der Schiedsinstitution, widersprüchliche Gerichts- und Schiedsklauseln oder unklare Verhandlungsvorstufen können zusätzliche Verfahren auslösen. Vertraulichkeit sollte ausdrücklich geprüft werden. Gesetzliche Formvorgaben und die Einbeziehung der Klausel müssen zum konkreten Vertrag passen.

Beispiel aus der Geschäftspraxis

Das folgende Beispiel ist konstruiert und beschreibt kein konkretes Mandat.

Ein Rahmenvertrag verweist auf ein staatliches Gericht, die Bestellbedingungen auf ein Schiedsgericht. Bei einer Mängelstreitigkeit streiten die Parteien zunächst über das zuständige Forum. In der Vertragsprüfung werden Rangfolge und Streitbeilegung vereinheitlicht; bei bereits entstandenem Streit muss die Wirksamkeit der Vereinbarungen anhand der gesamten Dokumentation untersucht werden.

Unsere Unterstützung und Ihr Arbeitsergebnis

Wir erstellen eine begründete Empfehlung für das konkrete Geschäft und formulieren eine abgestimmte Klausel. Bei bestehendem Streit prüfen wir Zuständigkeit, mögliche Einreden und das Vorgehen zur Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen. Ausländische Verfahren werden gegebenenfalls mit örtlichen Beratern koordiniert.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung

  • Sämtliche Verträge und AGB mit Zuständigkeitsklauseln
  • Voraussichtlicher Streitgegenstand und wirtschaftliche Größenordnung
  • Sitze der Parteien und bekannte Vermögensorte
  • Anforderungen an Sprache, Vertraulichkeit und Eilmaßnahmen

Häufige Fragen

Ist ein Schiedsspruch weltweit vollstreckbar?

Anerkennung und Vollstreckung richten sich nach Übereinkommen, Vorbehalten und nationalem Recht. Versagungsgründe und praktische Hindernisse müssen berücksichtigt werden.

Sind Schiedsverfahren immer geheim?

Nein. Vertraulichkeit hängt unter anderem von Vereinbarung, Verfahrensordnung und anwendbarem Recht ab.

Beratung anfragen

Schildern Sie das Geschäft, die beteiligten Unternehmen und laufende Fristen. Nach Prüfung einer möglichen Interessenkollision stimmen wir Auftrag, Unterlagen und Vergütung mit Ihnen ab. Fristen übernehmen wir erst mit ausdrücklicher Mandatsbestätigung. Kontakt zur Kanzlei · Informationen zur Vergütung.

Praxis & Beratung · Auslandsforderungen · Lieferverträge

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Stand: 2. November 2026. Maßgeblich sind das anwendbare Recht, der konkrete Vertrag und die Umstände des Einzelfalls.