• Rechtsgeschäfte von Personenvereinigungen im Deutschen Gesellschaftsrecht

    Rechtsgeschäfte von Personenvereinigungen im Deutschen Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit privatrechtlichen Personenvereinigungen. Diese Personenvereinigungen verfolgen einen bestimmten Zweckes durch ein Rechtsgeschäft. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Gesellschaftsrecht ist ein Rechtsgebiet in der deutschen Rechtswissenschaft. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Einen besonders wichtigen Schwerpunkt unserer… mehr

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  • Medizinprodukterecht kurz erklärt

    Medizinprodukterecht kurz erklärt

    Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Das MPG bezweckt, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. Rechtsanwalt… mehr

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  • Institutionelles und funktionelles Bankrecht

    Institutionelles und funktionelles Bankrecht

    Das Bankrecht ist ein Bündel von Gesetzen und Rechtsnormen, die sich mit den Rechtsverhältnissen im Kreditwesen, bei Bankgeschäften und dem Bankenaufsichtsrecht beschäftigen. Wir möchten Sie gerne beraten. Institutionell und funktionell Das Bankrecht ist sowohl institutionell als auch funktionell. Das institutionelle… mehr

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Das Gesellschaftsrecht beschäftigt sich mit privatrechtlichen Personenvereinigungen. Diese Personenvereinigungen verfolgen einen bestimmten Zweckes durch ein Rechtsgeschäft.

Rationierung

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Gesellschaftsrecht ist ein Rechtsgebiet in der deutschen Rechtswissenschaft.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Einen besonders wichtigen Schwerpunkt unserer Kanzlei bildet das Gesellschaftsrecht. Unsere Aktivitäten reichen von der Gründung, Unternehmensberatungen – zum Beispiel bei Umwandlung, Erwerb und der Veräusserung von Unternehmen bis hin zum Erbrecht einschliesslich von Nachfolgeregelungen. Die Beratungstätigkeit erstreckt sich auf sämtliche Gesellschaftsformen, von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Kommanditgesellschaft, der Offenen Handelsgesellschaft über die GmbH und Aktiengesellschaft bis hin zum Verein bzw. einer Genossenschaft. Die Tätigkeit umfasst auch die Beratung bei Umstrukturierungen, Unternehmensverträgen, Beherrschungsverträgen, Satzungsänderungen, Verschmelzungen und Ausgliederungen. Diese gestaltende Tätigkeit wird ergänzt durch langjährige forensische Erfahrungen im Bereich gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen sowohl im Verhältnis von Geschäftsführern/Vorständen zu den von ihnen repräsentierten Gesellschaften wie auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Um die betriebswirtschaftlichen Leistungen eines Unternehmens an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zu optimieren, kooperieren wir mit einem Netzwerk, das auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einschliesst. Darüber hinaus verfügen wir über Kooperationen mit gesellschaftsrechtlichen Notarpraxen.

Wirtschaftsrechtsberatung

Wir möchten Sie gerne beraten.

Neben zahlreichen klassischen Gesellschaftsformen stellt heute selbst eine Aktiengesellschaft für mittelständische Unternehmen eine der Optionen dar. Allerdings ist diese Rechtsform keineswegs stets passend.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Rechtsformwahl

Bei der Gründung oder Neustrukturierung eines Unternehmens ist die Wahl der geeigneten Rechtsform von entscheidender Bedeutung. Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens wird in der Regel von drei Hauptmotiven bestimmt: der Begrenzung der Haftung, der Optimierung der Unternehmensnachfolge sowie der Reduzierung der Steuerbelastung. Daneben können arbeitsrechtliche, eigentumsrechtliche oder strukturelle Besonderheiten mitprägen. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst die Eigentumsverhältnisse, die Entscheidungsfindung und die Risikoverteilung eines Unternehmens.

Die Kernfragen lauten danach, welche Leistungen müssen bei der Gründung erbracht werden, wer soll nach aussen handeln können, welche Haftung der Gründer kann in Kauf genommen werden und was soll beim Tode oder Ausscheiden eines Gründers geschehen?

Einzelpersonen stehen grundsätzlich zwei mögliche Unternehmensformen zur Auswahl: das Einzelunternehmen und die (Einmann-)GmbH. Welche Unternehmensform die geeignete ist, hängt von der Beantwortung der Kernfragen sowie zahlreicher Detailfragen ab.

Eine Personenmehrheit könnte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Partnerschaftsgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH und die (kleine) AG und einige seltenere Formen wählen. Eine Wahlfreiheit besteht allerdings nicht zwischen allen Rechtsformen; vielmehr sind die Rechtsformen teils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und im übrigen abschliessend.

Ob daneben auch ausländische Gesellschaften, wie bspw. eine englische Limited, in die Rechtsformwahl miteinbezogen werden kann oder soll, bedarf einer intensiven Risikoabschätzung:

Die Haftungsbeschränkung lässt sich in der Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) erreichen. Diese ist aber häufig mit steuerlichen Nachteilen gegenüber den Personengesellschaften (OHG, KG) verbunden. Unternehmensnachfolge liesse sich bei Kapitalgesellschaften geringfügig einfacher regeln.

Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann/ eingetragene Kauffrau)

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für den Kaufmann, wie auch die sog. Formkaufleute (Handelsgesellschaften) gilt das (schärfere) Handelsrecht. Der eingetragene Kaufmann kann daher die im Handelsrecht verankerten erweiterten Rechte ausüben, wie Prokura erteilen, unterliegt aber auch den erweiterten Pflichten des Handelsrechts, wie Bücher zu führen.

Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein
Wirtschaftsrecht

Wir sind versiert im internationalen Wirtschaftsrecht.

Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sind Personengesellschaften. Sonderform sind die GmbH & Co. KG sowie die Partnerschaftsgesellschft.

Die OHG, KG und die besonderen Gesellschaften unterfallen dem Handelsrecht. Eine Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Nichtgesellschafter können also nicht – wie bspw. bei der GmbH – die Geschäfte insgesamt führen. Ihnen kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind bei der Vererbung steuerlich bevorzugt. Auf Personengesellschaften finden – aus arbeitsrechtlicher Sicht – die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung.

Im Grundsatz haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und nur z.T. beschränkbar.

Kapitalgesellschaften

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Unternehmergesellschaft (UG)

Charakteristisch für eine Kapitalgesellschaft ist die eine unabhängige Haftungssumme bildende Stammeinlage der Gesellschafter/ Aktionäre.. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Diese können durch einen Aufsichtsrat kontrolliert werden. Die Gesellschafter- oder Hauptversammlung soll nach dem gesetzlichen Leitbild hierüber wachen.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,– Euro, das einer (kleinen) Aktiengesellschaft mindestens 50.000,– Euro. Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsverfahren vor, die auch kombiniert werden können: Die Bargründung und die Sachgründung. Die Gründung muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann flexibel gestaltet werden. Die gesetzlichen Regelungen für eine AG sind enger und sehen strengere Formerfordernisse vor. Der Gründungs- und Aufrechterhaltungsaufwand einer Aktiengesellschaft ist grösser als bei einer GmbH. Kapitalgesellschaften unterliegen im übrigen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften und sind steuerlich nicht privilegiert (aber es existieren erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume).

Das Vermögen der Gesellschaft bildet die Haftungssumme für die Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter oder Aktionäre haften bei erfolgter Stammeinlage nicht; lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann es zu einer sog. Durchgriffshaftung kommen.

Weitere Informationen finden Sie unter http://gesellschaftsrechthannover.com .

  • Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

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    Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen Mandats- und Bearbeitungsüberschuss haben:… mehr

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    Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz, Tarifverträge – das sind die wichtigen Themen im Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht regelt nämlich die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dazu gehört zunächst, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitsvertrag haben. Im… mehr

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    Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Einigung – rechtlich als „Konsens“ bezeichnet – soll mit einem Vertrag in allen wirtschaftlichen Punkten anvisiert werden. Bei Formpflicht ist der Vertrag sogar niederzuschreiben oder öffentlich zu beurkunden. Ziel von Verträge ist somit einen… mehr

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  • Handelsbräuche

    Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen oder handelsübliche Abkürzungen bei Exportgeschäften – das sind Handelsbräuche. Unter Kaufleuten haben sich Gewohnheiten und Gebräuche entwickelt und gefestigt. Diese Gewohnheiten heißen Handelsbräuche. Ein weiterer Begriff dafür ist Usancen oder kaufmännische Verkehrssitten. Beispielsweise gilt die Annahme, dass eine… mehr

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