Das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und den vier Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay wird seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt. Für Exporteure können daraus konkrete Zollvorteile entstehen. Das bedeutet jedoch weder, dass sämtliche Waren sofort zollfrei sind, noch dass jedes aus Deutschland versandte Produkt die Voraussetzungen erfüllt.

Zollabbau und Warenursprung getrennt prüfen

Ob und in welchem Umfang eine Begünstigung greift, hängt unter anderem von der zolltariflichen Einreihung, dem jeweiligen Abbauplan und dem präferenziellen Ursprung ab. Viele Zölle werden schrittweise reduziert. Versandort, Rechnungsadresse oder ein deutsches Warenlager belegen für sich genommen keinen EU-Präferenzursprung.

Für die Präferenz ist grundsätzlich eine Erklärung zum Ursprung nach dem vorgesehenen Muster maßgeblich. Nach den Hinweisen der Europäischen Kommission müssen registrierte EU-Ausführer darin ihre gültige REX-Nummer angeben. Nicht registrierte Ausführer können solche Erklärungen nur für Sendungen mit Ursprungserzeugnissen bis zu einem Wert von 6.000 Euro ausstellen. Die Ursprungsregel muss auch unterhalb dieser Wertgrenze erfüllt sein.

Beispiel: Maschinenlieferung nach Brasilien

Ein deutscher Maschinenbauer vereinbart mit einem brasilianischen Kunden einen Festpreis für eine Anlage mit Bauteilen aus mehreren Ländern. Vor einer Zusage über die Zollersparnis sind die konkrete Zollposition, die produktspezifische Ursprungsregel und die Lieferantenunterlagen zu prüfen. Die Endmontage in Deutschland führt nicht automatisch zum begünstigten Ursprung.

Vertraglich stellt sich außerdem die Frage, wem eine Zollentlastung wirtschaftlich zugutekommen soll. Bei einem Festpreis kann es darüber Streit geben, wenn die Parteien mit unterschiedlichen Annahmen kalkuliert haben. Empfehlenswert ist eine ausdrückliche Regelung über Kalkulationsgrundlagen, Nachweise und spätere Änderungen.

Vier Punkte für laufende Angebote und Rahmenverträge

  • Warenbezogen rechnen: Die anwendbare Zollstufe für das Bestimmungsland und den vorgesehenen Einfuhrzeitpunkt prüfen. Allgemeine Prozentangaben zum Abkommen reichen nicht.
  • Ursprung dokumentieren: Herstellungsabläufe, Vormaterialien und Lieferantennachweise zusammenführen; die Zuständigkeit für Ursprungserklärungen festlegen.
  • Lieferklauseln abstimmen: Benannten Lieferort, Transport, Einfuhrabwicklung und Kostentragung so regeln, dass sie zur Kalkulation passen.
  • Nachforderungen regeln: Verantwortlichkeit bei unrichtigen Ursprungsangaben, Mitwirkung bei Nachprüfungen und gegebenenfalls Rückgriff ausdrücklich vereinbaren.

Marktzugang bleibt mehr als eine Zollfrage

Produktanforderungen, Zulassungen, Kennzeichnung, Zahlungsabsicherung und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen sollten gesondert geprüft werden. Auch die vorläufige Anwendung des Handelsabkommens ist vom vollständigen Inkrafttreten des umfassenden Partnerschaftsabkommens zu unterscheiden. Eine pauschale Vertragszusage, das Geschäft unterliege nun „vollständig freiem Handel“, wäre deshalb zu ungenau.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 2. November 2026.