Die EU und Indien haben ihre Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen am 27. Januar 2026 abgeschlossen. Am 11. September 2026 legte die Europäische Kommission Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss vor. Zum hier geprüften Stand ist das Abkommen noch nicht in Kraft. Unternehmen sollten mögliche Chancen daher vorbereiten, künftige Zollvorteile aber noch nicht als bereits geltendes Recht kalkulieren.

Verhandlungsergebnis ist noch keine geltende Zollpräferenz

Zum weiteren Verfahren gehören die erforderlichen Entscheidungen des Rates, die Unterzeichnung, die Zustimmung des Europäischen Parlaments und die notwendigen Schritte auf indischer Seite. Der konkrete Beginn der Anwendung ist für die Vertrags- und Preisgestaltung entscheidend. Eine politische Ankündigung oder die Veröffentlichung eines Abkommenstextes ersetzt diesen Schritt nicht.

Die vorgesehenen Zollvergünstigungen sind zudem nach Warenposition und Abbaustufe zu beurteilen. Der von der Kommission vorgelegte Text enthält hierzu eigene Tarifpläne. Für eine belastbare Kalkulation reicht es nicht, allgemeine Aussagen über den Umfang des erwarteten Zollabbaus auf die eigene Ware zu übertragen.

Beispiel: Exklusivvertrieb für industrielle Komponenten

Ein deutsches Unternehmen verhandelt mit einem indischen Vertriebspartner über fünfjährige Exklusivität. Der Partner verlangt bereits heute einen niedrigeren Einkaufspreis und verweist auf das neue Abkommen. Sinnvoll ist hier eine Kalkulation nach der derzeit geltenden Belastung und daneben eine klar bezeichnete Zukunftsrechnung. Eine spätere Preisanpassung sollte an tatsächlich anwendbare Begünstigungen und erforderliche Nachweise anknüpfen.

Ebenso wichtig ist, Exklusivität nicht ohne überprüfbare Gegenleistung zu vergeben. Mindestabnahmen, Markteinführungsmaßnahmen, Berichtspflichten und ein angemessener Ausstieg bei ausbleibender Leistung gehören in die Verhandlung. Ob einzelne Vertragsklauseln vor Ort wirksam und durchsetzbar sind, ist gesondert nach dem maßgeblichen Recht zu prüfen.

Was sich jetzt sinnvoll vorbereiten lässt

  • Sortiment und Einfuhrweg: Waren einreihen, aktuelle Abgaben und Produktanforderungen feststellen sowie die vorgesehenen Abbauschritte als gesondertes Szenario prüfen.
  • Geschäftspartner: Identität, Vertretungsbefugnis, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Rolle als Importeur oder Händler klären.
  • Schutzrechte: Vor Markteintritt prüfen, ob Marken, Designs und technische Schutzrechte im Zielmarkt abgesichert werden müssen; Vertraulichkeit und Nutzungsrechte vertraglich regeln.
  • Vertrag und Streitbeilegung: Rechtswahl, Gerichts- oder Schiedsklausel, Zahlungssicherung, Währung, Kündigung und die Behandlung künftiger regulatorischer Änderungen abstimmen.

Liefervertrag und Investitionsvorhaben unterscheiden

Wer über Export hinaus eine Gesellschaft, ein Joint Venture oder eine Produktionsstätte plant, benötigt eine zusätzliche Prüfung. Das Freihandelsabkommen ersetzt weder die Untersuchung lokaler gesellschaftsrechtlicher und regulatorischer Anforderungen noch die Prüfung des Investitionsschutzes. Die Kommission führt die Verhandlungen zu einem Investitionsschutzabkommen und zu geografischen Angaben als eigene Verhandlungsstränge.

Für die Unternehmensentscheidung empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen: zunächst die heute tragfähige Geschäftsstruktur, danach eine vertraglich vorbereitete Anpassung an tatsächlich wirksam werdende Erleichterungen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 2. November 2026.