Gesellschafter tritt auf GmbH aus

Um die Stellung des Gesellschafters in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu beenden stehen verschiedene Szenarien zur Verfügung. Der Gesellschafteraustritt unterliegt dabei einigen Bedingungen.

Ob ein Gesellschafter dabei durch Verkauf, Kündigung, Austritt, Liquidation oder Auflösungsklage von der GmbH los kommt, ist abhängig von entscheidenden Faktoren.

Idealerweise sollten die Gesellschafter das Ende eines Geschäftsführeramtes oder einer Gesellschafterstellung jedoch einvernehmlich untereinander klären. Klappt diese nicht, so ist zu prüfen welches Vorgehen für den Gesellschafteraustritt optimal ist, denn jede Gesellschaft ist individuell unterschiedlich.

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Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH

Für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH zeigen wir Ihnen 5 Wege.

1. Weg – GmbH Anteile verkaufen

Die in der GmbH verbleibenden Gesellschafter können die Anteile des austretenden Gesellschafters übernehmen. Die verbleibenden Gesellschafter haben somimt die Möglichkeit die damit frei werdenden Anteile zu kaufen.

Verkauf der Anteile an Dritte

Der Gesellschafter darf seine Anteile beim Gesellschafteraustritt nicht an willkürliche Dritten verkaufen. Um die Anteile an Dritte zu übertragen ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich.

Die Anteile einer GmbH sind vinkuliert, das bedeutet, dass das Recht der Übertragung eines Anteils einer GmbH an die Genehmigung der Gesellschafter gebunden ist.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Es ist durchaus üblich das Mitgesellschafter über ein Vorerwerbsrecht verfügen, wenn ein Gesellschafter seine Anteile an Dritte verkaufen möchte. Diese Vorgehensweise schreiben daher viele Gesellschaftsverträge in komplexen Klauseln vor. Nutzen die verbleibenden Mitgesellschafter das Recht nicht, so kann der ausscheidende Gesellschafter die Anteile an Dritte verkaufen.

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2. Weg – Der GmbH kündigen

Der ausscheidenswilligen Gesellschafter hat die Möglichkeit der Gesellschaft zu kündigen, wenn der Gesellschaftsvertrag ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht vorsieht. Dabei sollte er unbedingt die Kündigungsfrist beachten.

Das GmbH-Recht selbst sieht jedoch kein gesetzliches Kündigungsrecht vor.

Die übliche Vorgehensweise ist folgende:

  • die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt
  • die Anteile des Kündigenden werden eingezogen
  • der Kündigende erhält eine Abfindung für die Anteile
  • die Anteile werden daraufhin beispielsweise auf die GmbH, einen Mitgesellschafter oder Dritten übertragen.

3. Weg – Austritt des Gesellschafters

Der Austritt des Gesellschafters ist fast das letzte Mittel. Klappen andere Möglichkeiten nicht, wie beispielsweise die Kündigung oder der Verkauf der Anteile, so kann der Gesellschafter schließlich austreten. 

Gesellschaftern steht ein ungeschriebenes Recht auf den Austritt aus einer Gesellschaft zu. Das hat der Gesetzgeber anerkannt. Dafür ist jedoch ein wichtiger Grund erforderlich.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Der Grund sollte die Unzumutbarkeit der Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter bedeuten. Ob der Grund wichtig genug ist, ist dabei individuell unterschiedlich und sollte geprüft werden. 

Der austretende Gesellschafter ist verpflichtet dafür eine Erklärung gegenüber der GmbH abzugeben. Die GmbH steht daraufhin vor zwei möglichen Wegen. Sie kann die Anteile einziehen und zahlt dafür eine Abfindung an den Austretenden. Ein weiterer Weg ist, dass sie GmbH die Anteile auf sich, Mitgesellschafter oder Dritte überträgt.

Es ist erforderlich den Kapitalerhaltungsgrundsatz einzuhalten.

4. Weg – GmbH auflösen

Herrscht eine Dreiviertelmehrheit, so ermöglicht diese Stimmenmehrheit den Gesellschaftern die Gesellschaft aufzulösen. Mit dem Beschluss wird die GmbH liquidiert.

Die Mitglieder gleichen daraufhin alle Verbindlichkeiten aus und verkaufen die verbleibenden Vermögensgegenstände. Anschließend folgt ein Sperrjahr. Daraufhin teilen die Gesellschafter das restliche Vermögen untereinander auf.

Schließlich wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.

5. Weg –Auflösungsklage

Das allerletzte Mittel ist auf Auflösung der GmbH zu klagen. Das können Gesellschafter tun, die zusammen mit mindestens 10% beteiligt sind.

Kann die GmbH ihren Zweck nicht mehr erreichen, so kann sie durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Auch andere Gründe können die Beendigung bedingen. Sie müssen jedoch in den Verhältnissen der Gesellschaft liegen.

Streiten sich zwei Gesellschafter mit gleichen Einfluss andauernd, so kann dieser unglückliche Zustand Entscheidungen blockieren und die Fortführung der Gesellschaft schwer behindern.

Nur wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung zur Verfügung steht, kommt eine Auflösungsklage in Frage.

Formalitäten des Gesellschafteraustritts

Um als Gesellschafter aus einer GmbH auszutreten, sollte der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung beenden. Ein geschäftsführender Gesellschafter sollte das Geschäftsführeramt beenden.

Geschäftsführeramt beenden

Das Amt des Geschäftsführers zu beenden ist einfach, dafür muss der Geschäftsführer sein Amt einfach niederlegen. Der Geschäftsführer sollte dafür bei der Gesellschafterversammlung eine Erklärung abgeben. Die Gesellschafterversammlung ist dabei sozusagen in der Funktion des Bestellungsorgans.

Die Niederlegung des Amtes sollte der Form halber schriftlich erfolgen, damit im Streitfall Beweise vorliegen. Der Geschäftsführer sollte darüber hinaus die Niederlegung seines Amtes beim Handelsregister melden.

Angestellter Geschäftsführer 

Befindet sich der Geschäftsführer in einer Anstellung, so sollte der Anstellungsvertrag idealerweise gleichzeitig mit der Amtsniederlegung enden. Optimal ist dabei ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag.

Bedingungen des Anstellungsvertrags beachten

Sobald keine einvernehmliche Aufhebung gelingt ist es unbedingt erforderlich Laufzeit- und Kündigungsbedingungen des Anstellungsvertrags zu beachten.

Gründe für einen Austritt aus einer GmbH können beispielsweise der Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung sein oder das Scheitern der Zusammenarbeit innerhalb der GmbH.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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