Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Versäumnisurteils erhoben wird

a) Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorver-fahren erhoben wird. b) Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsver-einbarung… mehr