Der aus dem Lateinischen stammende Begriff „pro bono publico“ heißt „zum Wohle der Öffentlichkeit“. Gemeint ist damit eine freiwillige und unentgeltliche Arbeit. Fachkräfte wie Rechtsanwälte beraten dabei gemeinnützig. Im Rechtsgeschäft bedeutet dies kostenlose Beratung und Vertretung. Der Fachbegriff dafür heißt „Pro-bono-Anwalt“ oder „Pro-bono-Mandat“.

Die gesellschaftlichen Verantwortung unserer Anwälte führt mithin dazu, dass wir in geeigneten Fällen Rechtsberatung erbringen, durch die ein guter Zweck gefördert wird.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
pro bono

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Zweck eines Pro-bono-Mandats

Die Rechtsanwälte möchten sich mit Pro-bono-Arbeit für das Gemeinwohl engagieren. Pro-bono-Rechtsanwälte üben Pro-bono-Arbeit nämlich mit dem Ziel aus, das Know-How, die persönlichen sowie fachlichen Ressourcen einer Anwaltskanzlei für einem guten und sozialen Zweck zur Verfügung zu stellen.

Kostenlose Arbeit ist verboten

In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung entstehenden Kosten. Ein Rechtsanwalt darf nicht kostenlos tätig werden. Rechtsberatung durch einen simplen Rat oder Hinweis ist nach § 8 RVG vergütungspflichtig.

pro bono publico

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